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VB.2014.00534 • VG ZH VB.2014.00534 KI-generiert

Employment Reference Clarity and Admissibility Dispute

Geschäftsnummer VB.2014.00534
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a dispute concerning an employment reference, where the employee challenged a specific phrasing in their certificate. The court ruled that employment references must be clear, unambiguous, benevolent, and truthful; the contested wording failed the principle of clarity because it did not specify the concrete accusations against the employee. Furthermore, the court determined that the underlying grievances were not significant enough to warrant inclusion in the reference, rendering the challenged passage inadmissible even if rephrased to meet the clarity standard, and therefore upheld the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitszeugnis | Arbeitszeugnisse müssen klar und eindeutig sowie wohlwollend formuliert sein und der Wahrheit entsprechen (E. 2.2). Der beanstanden Formulierung lässt sich nicht entnehmen, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird; sie verstösst deshalb gegen den Grundsatz der Klarheit (E. 3.2). Die an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorwürfe sind nicht von solcher Bedeutung, dass sie im Arbeitszeugnis zu erwähnen wären. Der angefochtene Zeugnispassus erwiese sich deshalb auch mit einer den Grundsatz der Klarheit wahrenden Formulierung als unzulässig (E. 3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Arbeitszeugnis Vorlage zur Vorabentscheidung Streitgegenstand Bestimmtheit rechtlicher Normen Gesuch an eine Behörde Clearing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 330a OR

This provision concerning the content and formulation of the employment certificate was the core legal basis for the judgment regarding the appeal.

§ 46 Abs. 2 PG

This provision was cited regarding the legal norms applied in the context of the employment law matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00534

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00534 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Arbeitszeugnis · Arbeitszeugnisse müssen klar und eindeutig sowie wohlwollend formuliert sein und der Wahrheit entsprechen (E. 2.2). Der beanstanden Formulierung lässt sich nicht entnehmen, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird; sie verstösst deshalb gegen den Grundsatz der Klarheit (E. 3.2). Die an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorwürfe sind nicht von solcher Bedeutung, dass sie im Arbeitszeugnis zu erwähnen wären. Der angefochtene Zeugnispassus erwiese sich deshalb auch mit einer den Grundsatz der Klarheit wahrenden Formulierung als unzulässig (E. 3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSZEUGNIS GRUNDSATZ DER KLARHEIT · Rechtsnormen: · Art. 330a OR § 46 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2