Revocation of Permanent Residence Upheld Due to Criminality and Poor Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a permanent residence permit due to the holder's repeated criminal activity, specifically eight convictions within eight years, including traffic offenses that posed an abstract danger to life and limb, constituting a serious breach of public safety and order. The court reasoned that revocation was proportional despite the individual having resided in the country for 24 years, because they showed poor integration, were heavily reliant on substantial social welfare payments for years, and the departure would not unduly burden their children, who were of adaptable age. The court dismissed the appeal, granting legal aid for the appeal proceedings and making minor adjustments to the legal representative's fee claim.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthalts-/Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (E. 2.1). Der Bf ist innerhalb von acht Jahren acht Mal straffällig geworden. Weder die ausgesprochenen Strafen noch zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn von weiteren Straftaten abgehalten. Insbesondere bei den Strassenverkehrsdelikten hat er eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Damit hat er einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.2). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig. Zwar hält sich der Bf seit 24 Jahren in der Schweiz auf; er hat sich indessen nicht übermässig in die hiesigen Verhältnisse integriert und jahrelang Sozialhilfe in erheblichem Umfang bezogen (E. 3). Durch die Wegweisung des Bf verliert auch seine Ehefrau ihr Aufenthaltsrecht. Den gemeinsamen Kindern, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist die Ausreise zumutbar (E. 4). Lediglich die Rechtsvertreterin ist legitimiert, eine Erhöhung ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren zu verlangen (E. 5). Gewährung der URP im Beschwerdeverfahren (E. 6.2) und Kürzung der Kostennote der Rechtsvertreterin um 14.25 Stunden (E. 6.3). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is the legal basis used in the decision concerning the revocation of the residence permit due to criminal offenses.
This article is cited in relation to the revocation of the residence permit due to criminal offenses.
This article is the legal basis used in the decision concerning the revocation of the residence permit due to criminal offenses.
This article is the legal basis used in the decision concerning the revocation of the residence permit due to criminal offenses.
This article is cited, likely in relation to the proportionality assessment regarding the revocation of the permit.
This procedural rule is likely cited regarding the costs awarded in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00533
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00533 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (E. 2.1).
Der Bf ist innerhalb von acht Jahren acht Mal straffällig geworden. Weder die ausgesprochenen Strafen noch zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn von weiteren Straftaten abgehalten. Insbesondere bei den Strassenverkehrsdelikten hat er eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Damit hat er einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.2). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig. Zwar hält sich der Bf seit 24 Jahren in der Schweiz auf; er hat sich indessen nicht übermässig in die hiesigen Verhältnisse integriert und jahrelang Sozialhilfe in erheblichem Umfang bezogen (E. 3).
Durch die Wegweisung des Bf verliert auch seine Ehefrau ihr Aufenthaltsrecht. Den gemeinsamen Kindern, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist die Ausreise zumutbar (E. 4). Lediglich die Rechtsvertreterin ist legitimiert, eine Erhöhung ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren zu verlangen (E. 5). Gewährung der URP im Beschwerdeverfahren (E. 6.2) und Kürzung der Kostennote der Rechtsvertreterin um 14.25 Stunden (E. 6.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG KOSTENNOTE LEGITIMATION NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG SCHWERWIEGENDE GRÜNDE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 43 AuG Art. 50 AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 8 EMRK § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3