Social Assistance Repayment Following Inheritance Receipt and Non-Contestability of Administrative Instruction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the repayment of social assistance benefits, where the appellant challenged the administrative decision to file a criminal complaint and the repayment obligation stemming from an inheritance receipt. The court reasoned that the internal administrative instruction to file a criminal complaint under the relevant statute was not a contestable order, but upheld the recovery of benefits paid after the inheritance was received as an undue payment. Furthermore, the court determined that, for repayment based on lawful receipt, no allowance should be granted for the minor son residing with the father, as no support unit was present, thereby affirming the lower courts' established allowance amount.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. Streitgegenstand (E. 2). Der im Dispositiv des erstinstanzlichen Beschlusses festgehaltene verwaltungsinterne Entscheid, gestützt auf § 48a SHG eine Strafanzeige einzureichen, stellt keine anfechtbare Anordnung dar (E. 2.4). Die Verpflichtung zur Rückerstattung der nach Erhalt des Erbes entrichteten wirtschaftlichen Hilfe (aus unrechtmässigem Bezug) ist zu Recht erfolgt (E. 4). Bei der Rückerstattungspflicht aus rechtmässigem Bezug ist der Beschwerdeführerin kein Freibetrag für den nicht bei ihr, sondern seit Oktober 2008 beim Kindsvater wohnhaften, minderjährigen Sohn zu gewähren, da keine Unterstützungseinheit vorliegt. Damit ist der von den Vorinstanzen auf Fr. 25'000.- festgelegte Freibetrag im Ergebnis zu bestätigen (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited to rule on the costs of the appeal procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00530
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00530 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. Streitgegenstand (E. 2). Der im Dispositiv des erstinstanzlichen Beschlusses festgehaltene verwaltungsinterne Entscheid, gestützt auf § 48a SHG eine Strafanzeige einzureichen, stellt keine anfechtbare Anordnung dar (E. 2.4). Die Verpflichtung zur Rückerstattung der nach Erhalt des Erbes entrichteten wirtschaftlichen Hilfe (aus unrechtmässigem Bezug) ist zu Recht erfolgt (E. 4). Bei der Rückerstattungspflicht aus rechtmässigem Bezug ist der Beschwerdeführerin kein Freibetrag für den nicht bei ihr, sondern seit Oktober 2008 beim Kindsvater wohnhaften, minderjährigen Sohn zu gewähren, da keine Unterstützungseinheit vorliegt. Damit ist der von den Vorinstanzen auf Fr. 25'000.- festgelegte Freibetrag im Ergebnis zu bestätigen (E. 5).
Gewährung UP/URB (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERBSCHAFT FREIBETRAG MELDEPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SKOS-RICHTLINIEN STRAFANZEIGE UNRECHTMÄSSIGER BEZUG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I lit. a SHG § 26 lit. a SHG § 27 Abs. I lit. b SHG § 27 Abs. II SHG § 48a SHG § 28 Abs. I SHV § 301 StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3