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VB.2014.00525 • VG ZH VB.2014.00525 KI-generiert

Appeal Dismissed: Cost Deposit Upheld Despite Claim for Free Legal Aid

Geschäftsnummer VB.2014.00525
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning an order for substitute performance and the associated request for cost security and free legal aid, the court upheld the requirement for a cost deposit because the appellant owed costs from a previously concluded proceeding. Regarding the security amount of Fr. 5,000 in the ongoing appeal where no clear value in dispute existed, the court reasoned that it was appropriate given the high enforcement costs for which the property owner was liable and the wide discretion afforded to the opposing party in calculating procedure costs. Furthermore, the court found that the lower instance had sufficiently followed the duty to investigate by basing its decision on submitted documentation, and correctly rejected the application for free legal aid as the appellant failed to prove indigence, ultimately dismissing the appeal and setting a new deadline for the cost deposit payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege | Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme. Gebührenberechnung vor Baurekursgericht (E. 3.2). Der Beschwerdeführer schuldet dem Beschwerdegegner Kosten aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, weshalb die Voraussetzungen im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses gegeben sind (E. 4.2). Beim laufenden Rekursverfahren gibt es keinen bestimmbaren Streitwert, weshalb in erster Linie auf das tatsächliche Streitinteresse und damit – wie bei Streitigkeiten mit Streitwert – auf den Streitgegenstand abzustellen ist. Angesichts der hohen Vollstreckungskosten, wofür der Beschwerdeführer mit seinem Grundeigentum dinglich haften soll, des Gebührenrahmens und unter Hinweis auf den dem Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zukommenden grossen Ermessensspielraum ist die Höhe des infrage stehenden Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.- nicht zu beanstanden (E. 4.2.1). Rechtsgrundlagen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.1.1–5.1.4). Dem angefochtenen Entscheid liegen auf entsprechende Aufforderung hin vom Beschwerdeführer nachgereichte Unterlagen zugrunde, weshalb unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner dem Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG in genügender Weise nachkam. Auf diese Akten kann auch vorliegend abgestellt werden (E. 5.2.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Recht ab (E. 5.2.6). Es muss eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden. Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig, sondern die Rechtsmittelinstanz kann in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen (E. 5.3). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ebenfalls alsZwischenentscheide (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sicherheitsleistung Vollstreckungskosten Streitwert Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. II lit. b VRG

The court found that the requirements for ordering a cost deposit were met because the appellant owed costs to the respondent from a final decision.

§ 16 Abs. I VRG

This provision was cited in relation to the rules concerning the granting of free legal aid.

§ 16 Abs. II VRG

This provision was cited in relation to the rules concerning the granting of free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00525

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00525 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.01.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege · Kostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme.

Gebührenberechnung vor Baurekursgericht (E. 3.2). Der Beschwerdeführer schuldet dem Beschwerdegegner Kosten aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, weshalb die Voraussetzungen im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses gegeben sind (E. 4.2). Beim laufenden Rekursverfahren gibt es keinen bestimmbaren Streitwert, weshalb in erster Linie auf das tatsächliche Streitinteresse und damit – wie bei Streitigkeiten mit Streitwert – auf den Streitgegenstand abzustellen ist. Angesichts der hohen Vollstreckungskosten, wofür der Beschwerdeführer mit seinem Grundeigentum dinglich haften soll, des Gebührenrahmens und unter Hinweis auf den dem Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zukommenden grossen Ermessensspielraum ist die Höhe des infrage stehenden Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.- nicht zu beanstanden (E. 4.2.1).

Rechtsgrundlagen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.1.1–5.1.4). Dem angefochtenen Entscheid liegen auf entsprechende Aufforderung hin vom Beschwerdeführer nachgereichte Unterlagen zugrunde, weshalb unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner dem Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG in genügender Weise nachkam. Auf diese Akten kann auch vorliegend abgestellt werden (E. 5.2.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, seine Mittellosigkeit nachzuweisen.

Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Recht ab (E. 5.2.6). Es muss eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden. Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig, sondern die Rechtsmittelinstanz kann in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen (E. 5.3). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ebenfalls als Zwischenentscheide (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KOSTENVORSCHUSS MITTELLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 2 GebV VGr § 3 Abs. III GebV VGr § 338 Abs. I PBG § 338 Abs. II PBG § 15 Abs. II lit. b VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3