Mobile Phone Antenna Permit Upheld Despite Minor Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an application for a building permit for a mobile phone antenna to be installed on a building that did not fully comply with regulations. The court reasoned that since the law does not specifically address mobile phone antennas or differentiate between their sizes, only general building law provisions should be considered. As the proposed antenna structure was narrower than permitted and did not violate other relevant building codes, no exception permit was required. The court found no overriding public or private interests that would prohibit the construction and also ruled that costs for unnecessary notification of third parties should be borne by the court.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bau einer Mobilfunkantenne auf einem vorschriftswidrigen Gebäude Das Gesetz enthält keine Bestimmungen zu den Mobilfunkantennen; es unterscheidet mit anderen Worten auch nicht zwischen durchschnittlich und überdurchschnittlich dimensionierten Mobilfunkantennen. An der dahingehenden Rechtsprechung ist nicht weiter festzuhalten. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung ist vielmehr einzig zu prüfen, ob die allgemeinen Normen des Baurechts dem Antennenbau entgegenstehen oder nicht (E. 2.2). Die Liftaufbaute einschliesslich Antennenmast und den beiden separat angebrachten runden Antennenkörpern ist deutlich weniger breit als das gemäss § 292 PBG zulässige Drittel. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob der Antennenmast die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstösst. Die geplante Antenne beachtet die Vorgaben von § 292 PBG. Damit fehlt es an einer weitergehenden Abweichung von Bauvorschriften im Sinn § 357 Abs. 1 PBG, welche eine Ausnahmebewilligung erfordern würde (E. 2.3). Überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG, die gegen den Antennenbau sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich (E. 3). Die Vorinstanz hätte den Dritten, welche kein Beiladungsgesuch gestellt hatten, ihr Urteil nicht zustellen müssen. Angesichts der Umstände sind die von der Vorinstanz unnötig verursachten Zustellkosten auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the planned antenna complied with the requirements of this provision.
The court determined that there was no further deviation from building regulations that would require an exception permit under this provision, nor were there overriding public or private interests against the construction.
Cited as a relevant legal norm.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00516
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00516 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.05.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bau einer Mobilfunkantenne auf einem vorschriftswidrigen Gebäude Das Gesetz enthält keine Bestimmungen zu den Mobilfunkantennen; es unterscheidet mit anderen Worten auch nicht zwischen durchschnittlich und überdurchschnittlich dimensionierten Mobilfunkantennen. An der dahingehenden Rechtsprechung ist nicht weiter festzuhalten. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung ist vielmehr einzig zu prüfen, ob die allgemeinen Normen des Baurechts dem Antennenbau entgegenstehen oder nicht (E. 2.2).
Die Liftaufbaute einschliesslich Antennenmast und den beiden separat angebrachten runden Antennenkörpern ist deutlich weniger breit als das gemäss § 292 PBG zulässige Drittel. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob der Antennenmast die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstösst. Die geplante Antenne beachtet die Vorgaben von § 292 PBG. Damit fehlt es an einer weitergehenden Abweichung von Bauvorschriften im Sinn § 357 Abs. 1 PBG, welche eine Ausnahmebewilligung erfordern würde (E. 2.3). Überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG, die gegen den Antennenbau sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich (E. 3). Die Vorinstanz hätte den Dritten, welche kein Beiladungsgesuch gestellt hatten, ihr Urteil nicht zustellen müssen. Angesichts der Umstände sind die von der Vorinstanz unnötig verursachten Zustellkosten auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen (E. 6.3).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEILADUNGSGESUCH DACHAUFBAUTE EINORDNUNG FERNWIRKUNG INTERESSENABWÄG LIFTAUFBAUTE MOBILFUNKANTENNE VORSCHRIFTSWIDRIGE BAUTE ZUSTELLKOSTEN · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 292 PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. II PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3