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VB.2014.00510 • VG ZH VB.2014.00510 KI-generiert

Appeal Regarding Establishment of Shared Traffic Zone on Residential Street

Geschäftsnummer VB.2014.00510
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the contested establishment of a "Begegnungszone" (shared space/traffic calming zone) on a short, residential dead-end street, where the appellant, a nearby property owner, was found to possess the requisite standing due to their proximity and interest in clarifying the permissibility of the access provided to pedestrians. The court reasoned that the appellant's right to be heard was not violated, the expert report met the legal requirements for a short report, and the shared space zone constituted a traffic calming measure sufficient to ensure safe and adequate pedestrian access as required by law, as it reduced the speed limit to protect users like schoolchildren, proving to be a proportionate and necessary functional traffic arrangement, especially when contrasted with the more burdensome alternatives of constructing a sidewalk.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Umstrittene Anordnung einer Begegnungszone. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben: Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer eines der streitbetroffenen Strasse nahe gelegenen Grundstücks ein schutzwürdiges Interesse daran, die Zulässigkeit der strittigen Begegnungszone als eine gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und § 237 PBG verkehrssichere und folglich genügende Erschliessung für Fussgänger im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens klären zu lassen. Im Übrigen ist er als Grundeigentümer einer Liegenschaft in unmittelbarer Umgebung zur besagten Strasse mit entsprechender besonderer, beachtenswerter naher Beziehung zum Streitgegenstand jedenfalls zur Beschwerde legitimiert, soweit dieses Rechtsmittel das Strassenprojekt betrifft (E. 2.3). Eine Verletzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund mangelnder Begründung des angefochtenen Entscheids ist nicht auszumachen (E. 4.4). Beim Gutachten im Sinn von Art. 108 Abs. 4 SSV handelt es sich von Gesetzes wegen um einen Kurzbericht, der entsprechend abgefasst sein darf (E. 5.1). Umfang und Inhalt des besagten Gutachtens genügen den gesetzlichen Anforderungen, zumal es um die Einführung einer Begegnungszone auf einer Länge von nur rund 100 m einer wohnorientierten Stichstrasse und damit ohne Durchgangsverkehr geht, bei der auch kein nennenswerter motorisierter Zubringer- oder Parkplatzsuchverkehr registriert wurde. In einer Gesamtbetrachtung konnte das Gutachten folglich ohne Weiteres als Entscheidgrundlage verwendet werden (E. 5.3). Da lediglich vorfrageweise in den Erwägungen des Urteils der Baurekurskommission erläutert wurde, mit welchen Massnahmen der Fussgängerschutz verbessert werden könnte, hat der besagte Entscheid diesbezüglich keine bindende Kraft (E. 6.4). Zu den besonderen tatsächlichen Verhältnissen, die eine Erleichterung gegenüber den Zugangsnormalien erlauben, gehören nebst einer separat geführten Fussgängererschliessung auch Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Sinn von § 12ZN. Dies muss entsprechend auch für flächenhaft angelegte Verkehrsberuhigungskonzepte wie Tempo-30-Zonen und somit auch Begegnungszonen gelten (E. 6.5). Mit der Anordnung einer Begegnungszone als Verkehrsberuhigungsmassnahme kann grundsätzlich eine verkehrssichere und damit eine genügende Erschliessung für die Fussgänger im Sinn von § 237 PBG sichergestellt werden (E. 6.7). Die mit der Anordnung der Begegnungszone einhergehende Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit stützt sich auf Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV und bezweckt den Schutz für bestimmte Strassenbenützer, insbesondere für Kinder auf ihrem Weg zur Schule. Der Behörde steht ein gewisses Ermessen bei der Wahl der Massnahme zu, solange damit ein genügender Schutz der Fussgänger gewährleistet werden kann (E. 7.3). Mit der Anordnung der Begegnungszone und dem in diesem Zusammenhang einhergehenden Vortritt der Fussgänger kann der Fussgängerschutz im besagten Strassenabschnitt und somit die Verkehrssicherheit ohne Weiteres gewährleistet werden, weshalb sich diese strittige funktionelle Verkehrsanordnung als zweck- und verhältnismässig erweist (E. 7.4). Die Errichtung eines Trottoirs oder Fusswegs auf dem Grünstreifen, der dem Gemeinwesen gehört, kann angesichts der damit einhergehenden zusätzlichen Versiegelung von Boden und der dabei anfallenden Kosten samt Aufwand jedenfalls nicht als gegenüber der Anordnung einer Begegnungszone mildere Massnahme gewertet werden (E. 7.5). Unter den gegebenen Umständen erweist es sich nicht als rechtsverletzend, im Sinn von § 14 StrassG neben der Beachtung der Sicherheit der Fussgänger überdies die Bedürfnisse der sparsamen Landbeanspruchung und der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Wohnzone Zutrittsrecht im Sachenrecht Strassenverkehrsrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Beschwerdelegitimation Schutzzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 237 PBG

The court referenced this provision when determining that a meeting zone can ensure sufficient accessibility for pedestrians.

Art. 22 Abs. II lit. b RPG

The court referenced this provision in establishing the complainant's legitimate interest in clarifying the permissibility of the meeting zone as safe accessibility.

Art. 108 Abs. II lit. b SSV

The court based the reduction of the general speed limit associated with the meeting zone on this provision.

Art. 108 Abs. IV SSV

This provision concerns the expert report used by the court, which was found to meet legal requirements.

§ 14 StrassG

The court considered this provision when ruling that prioritizing land economy and efficiency alongside pedestrian safety was not contrary to the law under the given circumstances.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00510

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00510 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Umstrittene Anordnung einer Begegnungszone. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben: Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer eines der streitbetroffenen Strasse nahe gelegenen Grundstücks ein schutzwürdiges Interesse daran, die Zulässigkeit der strittigen Begegnungszone als eine gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und § 237 PBG verkehrssichere und folglich genügende Erschliessung für Fussgänger im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens klären zu lassen.

Im Übrigen ist er als Grundeigentümer einer Liegenschaft in unmittelbarer Umgebung zur besagten Strasse mit entsprechender besonderer, beachtenswerter naher Beziehung zum Streitgegenstand jedenfalls zur Beschwerde legitimiert, soweit dieses Rechtsmittel das Strassenprojekt betrifft (E. 2.3). Eine Verletzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund mangelnder Begründung des angefochtenen Entscheids ist nicht auszumachen (E. 4.4). Beim Gutachten im Sinn von Art. 108 Abs. 4 SSV handelt es sich von Gesetzes wegen um einen Kurzbericht, der entsprechend abgefasst sein darf (E. 5.1).

Umfang und Inhalt des besagten Gutachtens genügen den gesetzlichen Anforderungen, zumal es um die Einführung einer Begegnungszone auf einer Länge von nur rund 100 m einer wohnorientierten Stichstrasse und damit ohne Durchgangsverkehr geht, bei der auch kein nennenswerter motorisierter Zubringer- oder Parkplatzsuchverkehr registriert wurde. In einer Gesamtbetrachtung konnte das Gutachten folglich ohne Weiteres als Entscheidgrundlage verwendet werden (E. 5.3). Da lediglich vorfrageweise in den Erwägungen des Urteils der Baurekurskommission erläutert wurde, mit welchen Massnahmen der Fussgängerschutz verbessert werden könnte, hat der besagte Entscheid diesbezüglich keine bindende Kraft (E. 6.4).

Zu den besonderen tatsächlichen Verhältnissen, die eine Erleichterung gegenüber den Zugangsnormalien erlauben, gehören nebst einer separat geführten Fussgängererschliessung auch Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Sinn von § 12ZN. Dies muss entsprechend auch für flächenhaft angelegte Verkehrsberuhigungskonzepte wie Tempo-30-Zonen und somit auch Begegnungszonen gelten (E. 6.5). Mit der Anordnung einer Begegnungszone als Verkehrsberuhigungsmassnahme kann grundsätzlich eine verkehrssichere und damit eine genügende Erschliessung für die Fussgänger im Sinn von § 237 PBG sichergestellt werden (E. 6.7).

Die mit der Anordnung der Begegnungszone einhergehende Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit stützt sich auf Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV und bezweckt den Schutz für bestimmte Strassenbenützer, insbesondere für Kinder auf ihrem Weg zur Schule. Der Behörde steht ein gewisses Ermessen bei der Wahl der Massnahme zu, solange damit ein genügender Schutz der Fussgänger gewährleistet werden kann (E. 7.3). Mit der Anordnung der Begegnungszone und dem in diesem Zusammenhang einhergehenden Vortritt der Fussgänger kann der Fussgängerschutz im besagten Strassenabschnitt und somit die Verkehrssicherheit ohne Weiteres gewährleistet werden, weshalb sich diese strittige funktionelle Verkehrsanordnung als zweck- und verhältnismässig erweist (E. 7.4).

Die Errichtung eines Trottoirs oder Fusswegs auf dem Grünstreifen, der dem Gemeinwesen gehört, kann angesichts der damit einhergehenden zusätzlichen Versiegelung von Boden und der dabei anfallenden Kosten samt Aufwand jedenfalls nicht als gegenüber der Anordnung einer Begegnungszone mildere Massnahme gewertet werden (E. 7.5). Unter den gegebenen Umständen erweist es sich nicht als rechtsverletzend, im Sinn von § 14 StrassG neben der Beachtung der Sicherheit der Fussgänger überdies die Bedürfnisse der sparsamen Landbeanspruchung und der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen (E. 8).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEGEGNUNGSZONE ERSCHLIESSUNG FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG FUSSGÄNGERSTREIFEN GUTACHTEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR STRASSENPROJEKT TROTTOIR VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSBERUHIGUNG VERKEHRSBERUHIGUNGSMASSNAHME VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG VERKEHRSSICHERHEIT ZUGÄNGLICHKEIT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen: · § 237 PBG § 360 Abs. III PBG Art. 22 Abs. II lit. b RPG Art. 22b SSV Art. 108 Abs. II SSV Art. 108 Abs. II lit. b SSV Art. 108 Abs. IV SSV § 14 StrassG Art. 3 Abs. IV SVG Art. 32 Abs. III SVG § 3 VTempo30 § 12 Zugangsnormalien · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2