Migration Office Permit Application Processing Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere an application for an extended residence permit is submitted during a permit-free stay, the responsible migration office must initiate the permit process and examine the request; however, generally, no decision is due before the permit-free period expires, requiring departure unless meeting the conditions for remaining under a procedural stay. The court found that suspending the permit procedure until departure constitutes a formal denial of justice or an unjustifiable delay, violating the applicant's right to be treated in good faith, leading to the order that the material processing of the application must commence immediately, and the departure deadline should be set no earlier than three months after this material processing begins.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | formelle Rechtsverweigerung, prozeduraler Aufenthalt (Art. 17 Abs. 2 AuG), Treu und Glauben (Art. 9 BV) Wird ein Gesuch um eine längere Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 AuG während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AuG gestellt, so ist das zuständige Migrationsamt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und das Gesuch zu prüfen. Ein Anspruch auf Entscheid vor Ablauf der Frist des bewilligungsfreien Aufenthalts besteht grundsätzlich nicht. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfreien Aufenthalts hat die betroffene Person das Land im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG zu verlassen und den definitiven Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG als erfüllt gelten, womit die Verpflichtung während des Bewilligungsverfahrens auszureisen, einen prozessualen Leerlauf bilden würde. Indessen ist eine Sistierung des Bewilligungsverfahrens bis zur Ausreise von vornherein unzulässig, da in diesem Fall insbesondere gar nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG allenfalls gegeben sind. Die Sistierung bildet eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine sachlich ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (E. 2.2). Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. In der Form des Vertrauensschutzes verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte, die Behörde für die Erteilung der Auskunftzuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (E. 6.2). Vorliegend ist eine formelle Rechtsverweigerung gegeben, weshalb das Migrationsamt anzuweisen ist, die materielle Gesuchsbearbeitung umgehend an die Hand zu nehmen. Um den Gesuchsteller so zu stellen, wie wenn die Rechtsverweigerung unterblieben wäre, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall zudem, das Migrationsamt anzuweisen, die Ausreisefrist für den Gesuchsteller frühestens auf drei Monate nach Beginn der materiellen Gesuchsbearbeitung des Migrationsamts anzusetzen (E. 7.1). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to define the conditions under which a departure obligation would be pointless during the application process, which relates to the substance of the procedural ruling.
Cited in the reasoning concerning the right to be treated according to good faith, which formed a basis for the remedial orders.
This article is likely the procedural basis for the costs/fees imposition, although the explicit cost order is missing in the provided text snippet's dispositive section, this is commonly where such articles appear in the context of administrative court rulings when costs are mentioned in the general legal norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00508
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · formelle Rechtsverweigerung, prozeduraler Aufenthalt (Art. 17 Abs. 2 AuG), Treu und Glauben (Art. 9 BV) Wird ein Gesuch um eine längere Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 AuG während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AuG gestellt, so ist das zuständige Migrationsamt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und das Gesuch zu prüfen.
Ein Anspruch auf Entscheid vor Ablauf der Frist des bewilligungsfreien Aufenthalts besteht grundsätzlich nicht. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfreien Aufenthalts hat die betroffene Person das Land im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG zu verlassen und den definitiven Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG als erfüllt gelten, womit die Verpflichtung während des Bewilligungsverfahrens auszureisen, einen prozessualen Leerlauf bilden würde.
Indessen ist eine Sistierung des Bewilligungsverfahrens bis zur Ausreise von vornherein unzulässig, da in diesem Fall insbesondere gar nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG allenfalls gegeben sind. Die Sistierung bildet eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine sachlich ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (E. 2.2). Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.
In der Form des Vertrauensschutzes verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte, die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (E. 6.2).
Vorliegend ist eine formelle Rechtsverweigerung gegeben, weshalb das Migrationsamt anzuweisen ist, die materielle Gesuchsbearbeitung umgehend an die Hand zu nehmen. Um den Gesuchsteller so zu stellen, wie wenn die Rechtsverweigerung unterblieben wäre, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall zudem, das Migrationsamt anzuweisen, die Ausreisefrist für den Gesuchsteller frühestens auf drei Monate nach Beginn der materiellen Gesuchsbearbeitung des Migrationsamts anzusetzen (E. 7.1). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERMESSEN FAMILIENNACHZUG HEILUNG PROZEDURALER AUFENTHALT RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG TREU UND GLAUBEN VERFAHRENSMÄNGEL VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen:
· Art. 10 AuG Art. 17 AuG Art. 44 AuG Art. 47 AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 82 BGG Art. 113 BGG Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK § 13 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG § 20 VRG § 50 VRG § 65a VRG Art. 6 VZAE Art. 73 VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3