Procurement Appeal Standing and Substantive Challenge Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a procurement award decision by the lowest-ranked bidder, determining the appellant's standing to sue, which exists if they realistically have a chance of being awarded the contract upon acceptance of the appeal, or if the appeal's acceptance would lead to a repeat of the procedure where they could submit a new bid. The court found that the appellant, despite alleging procedural errors that might necessitate a repeat procedure, failed to seek an order for the procedure to be repeated as their requests were limited to challenging the award decision without substantively questioning the evaluation that led to their low ranking, thus precluding any benefit to the appellant and leading to a non-admission of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Beschwerde gegen Vergabeentscheid: Beschwerdelegitimation. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können. Ob eine reelle Chance auf den Zuschlag besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (E. 2.1). Die letztplatzierte und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Beanstandung der Zuschlagserteilung und stellt weder die konkrete Bewertung der Angebote infrage noch führt sie substanziiert aus, inwiefern ihr Angebot hätte besser bewertet werden müssen, um an erster Stelle zu rangieren (E. 2.3). Sie macht sodann das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend, welche, erwiesen sie sich als begründet, die Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen könnten. Da die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei beschränkt wird, ist jedoch vorliegend die Anordnung, das Verfahren zu wiederholen, mangels Antrag von vornherein ausgeschlossen (E. 2.4). Zusammenfassend sind die Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ihr einen Vorteil zu verschaffen. Nichteintreten.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision likely governed the specific procedural requirement or condition related to the court's decision on the substantive complaint, leading to the non-admission of the appeal.
This provision likely governed the admissibility/standing requirement that the appellant failed to meet, justifying the decision not to enter into the merits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00506
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00506 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschwerde gegen Vergabeentscheid: Beschwerdelegitimation. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können.
Ob eine reelle Chance auf den Zuschlag besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (E. 2.1). Die letztplatzierte und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Beanstandung der Zuschlagserteilung und stellt weder die konkrete Bewertung der Angebote infrage noch führt sie substanziiert aus, inwiefern ihr Angebot hätte besser bewertet werden müssen, um an erster Stelle zu rangieren (E. 2.3). Sie macht sodann das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend, welche, erwiesen sie sich als begründet, die Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen könnten.
Da die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei beschränkt wird, ist jedoch vorliegend die Anordnung, das Verfahren zu wiederholen, mangels Antrag von vornherein ausgeschlossen (E. 2.4). Zusammenfassend sind die Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ihr einen Vorteil zu verschaffen. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION LEGITIMATION SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3