Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00505 • VG ZH VB.2014.00505 KI-generiert

Self-Employment Cessation Due to Unsustainable Income

Geschäftsnummer VB.2014.00505
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a directive ordering a self-employed individual to cease their business activities because it had failed to generate a sustainable, long-term income since September 2010. The court reasoned that while individuals seeking social assistance can maintain self-employment if long-term success is foreseeable, the prior instances had thoroughly examined the business's results and future potential and reasonably concluded that the self-employment was insufficient to achieve financial independence. Consequently, the court upheld the directive to cease the business and affirmed the related requirement to seek employment and demonstrate job-seeking efforts.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Streitgegenstand (E. 1.2). Zuständigkeit der Kammer mangels Streitwert (E. 1.4). Besetzung des Spruchkörpers (E. 1.5). Unterstützungsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (E. 2.1). Dem Beschwerdeführer ist es seit September 2010 nicht gelungen, mit seinem Geschäft ein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin und insbesondere die Vorinstanz haben sich einlässlich mit dem Geschäftsergebnis sowie dem zukünftigen Entwicklungspotenzial auseinandergesetzt (E. 3.1 und 3.2). Dass es die Vorinstanz als nicht notwendig erachtet hat, zur Beurteilung des zukünftigen Entwicklungspotenzials externe Abklärungen in Auftrag zu geben, ist angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die Vorinstanz zulässigerweise den Schluss gezogen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, um langfristig finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (E. 4.1). Nachdem die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sich als zulässig erwiesen hat, ist auch die vorinstanzlich angeordnete Weisung zur Stellensuche und zum Nachweis der Bemühungen zu bestätigen (E. 4.2). Gewährung UP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Aufgabe der Erwerbstätigkeit Finanzhilfe Bestehen des Unternehmens Richtlinie Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is the only one cited that relates to the substance or procedure of the decision, suggesting it was the basis for the ultimate ruling, which involves dismissing the appeal in part.

§ 19a Abs. II VRG

This provision is cited in the context of the decision and likely concerns procedural aspects applied in the final orders.

§ 21 SHG

This provision is cited among the applicable legal norms and is related to the substance of the social assistance case being judged.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00505

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00505 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Streitgegenstand (E. 1.2). Zuständigkeit der Kammer mangels Streitwert (E. 1.4). Besetzung des Spruchkörpers (E. 1.5).

Unterstützungsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (E. 2.1). Dem Beschwerdeführer ist es seit September 2010 nicht gelungen, mit seinem Geschäft ein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin und insbesondere die Vorinstanz haben sich einlässlich mit dem Geschäftsergebnis sowie dem zukünftigen Entwicklungspotenzial auseinandergesetzt (E. 3.1 und 3.2).

Dass es die Vorinstanz als nicht notwendig erachtet hat, zur Beurteilung des zukünftigen Entwicklungspotenzials externe Abklärungen in Auftrag zu geben, ist angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die Vorinstanz zulässigerweise den Schluss gezogen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, um langfristig finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (E. 4.1). Nachdem die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sich als zulässig erwiesen hat, ist auch die vorinstanzlich angeordnete Weisung zur Stellensuche und zum Nachweis der Bemühungen zu bestätigen (E. 4.2).

Gewährung UP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSBEGEHREN EIGENVERANTWORTUNG GESCHÄFTSTÄTIGKEIT KÜRZUNG LIQUIDATION POLITISCHE PARTEIEN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SELBSTÄNDIGERWERBEND SPRUCHKÖRPER STREITGEGENSTAND ÜBERBRÜCKUNGSHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 21 SHG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2