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VB.2014.00499 • VG ZH VB.2014.00499 KI-generiert

Illumination Decommissioning and Legitimate Reliance on Permit Conditions

Geschäftsnummer VB.2014.00499
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision ordering the decommissioning of the illumination of an advertising sign because the direct, glaring light resulted in disproportionate public impact and light pollution, contrary to the permit conditions. The court ruled in favor of the appellant, reasoning that the existence of a legitimate basis for reliance, protected under the principle of good faith, is determined solely by the circumstances surrounding its emergence; while the current illumination's permit compliance is relevant for weighing competing public and private interests in the context of protecting that reliance, it cannot be used to deny the already established illumination retroactively if a legitimate reliance interest is found to exist.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl | Vertrauensschutz; widersprüchliches Verhalten; Installation und Betrieb einer Reklamebeleuchtung. Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Abschaltung der Beleuchtung einer Reklameschrift angeordnet, da die Art und Weise der Beleuchtung nicht bewilligungskonform erfolge, namentlich sei die derzeitige Beleuchtung direkt einsehbar, wirke grell und führe zu einer überproportionalen Wirkung im öffentlichen Raum sowie zu Lichtverschmutzung (E. 1). Das Vorliegen einer berechtigten Vertrauensgrundlage beurteilt sich ausschliesslich nach den für ihre Entstehung massgebenden Verhältnissen. Die Bewilligungsfähigkeit der gegenwärtigen Beleuchtung spielt hingegen lediglich im Rahmen der beim Vertrauensschutz vorgesehenen Güterabwägung sich entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen eine Rolle und kann vorliegend nicht dazu dienen, die bereits erfolgte Installation der Beleuchtung unter Missachtung der zu bejahenden Vertrauensgrundlage nachträglich zu verweigern (E. 2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Lichtverschmutzung begründeter Entscheid Verwaltungskonformität Treu und Glauben Auflage der Baubewilligung laufender Zins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The court implicitly based its decision on the principle of good faith and protection of legitimate expectations, which is constitutionally grounded in Art. 9 BV, as the decision ultimately favored the appellant's reliance interest.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00499

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00499 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Vertrauensschutz; widersprüchliches Verhalten; Installation und Betrieb einer Reklamebeleuchtung. Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Abschaltung der Beleuchtung einer Reklameschrift angeordnet, da die Art und Weise der Beleuchtung nicht bewilligungskonform erfolge, namentlich sei die derzeitige Beleuchtung direkt einsehbar, wirke grell und führe zu einer überproportionalen Wirkung im öffentlichen Raum sowie zu Lichtverschmutzung (E. 1).

Das Vorliegen einer berechtigten Vertrauensgrundlage beurteilt sich ausschliesslich nach den für ihre Entstehung massgebenden Verhältnissen. Die Bewilligungsfähigkeit der gegenwärtigen Beleuchtung spielt hingegen lediglich im Rahmen der beim Vertrauensschutz vorgesehenen Güterabwägung sich entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen eine Rolle und kann vorliegend nicht dazu dienen, die bereits erfolgte Installation der Beleuchtung unter Missachtung der zu bejahenden Vertrauensgrundlage nachträglich zu verweigern (E. 2). Gutheissung.

· --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BELEUCHTUNG REKLAME REKLAMEANLAGE REKLAMEBELEUCHTUNG TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 9 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2