Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00496 • VG ZH VB.2014.00496 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Due to Serious Drug Offenses

Geschäftsnummer VB.2014.00496
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the revocation of the settlement permit for a national of an EU/EFTA state who had resided in the country since 1983 and was subsequently sentenced to multiple prison terms for serious, repeated drug offenses, clearly exceeding the one-year threshold for revocation under the relevant law. The court reasoned that the severity and persistence of the criminal conduct, driven by purely financial motives, demonstrated a present danger to public order and a significant risk of recidivism, thereby outweighing the individual's private interest in remaining in the jurisdiction as the public interest in removal predominated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdeführer ist ein 1955 geborener Angehöriger eines EU-/EFTA-Staats. Seit 1983 lebt er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern dauernd in der Schweiz, woraufhin sie die Niederlassungsbewilligung erhielten. Die Ehe wurde inzwischen geschieden.] Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2012 bzw. September 2012 zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen wiederholter schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz respektive als Zusatzstrafe dazu zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Einjahresgrenze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 62 lit. b AuG wurde damit klar überschritten, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 AuG erfüllt ist (E. 3). Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 5). Beim Beschwerdeführer als Angehörigen eines FZA-Staats können Strafurteile für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung herangezogen werden, wenn sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet, weshalb es wesentlich auf das Rückfallrisiko ankommt (E. 5.2). Der Beschwerdeführer handelte aus rein finanziellen Motiven mit grossen Mengen von Kokain und liess sich auch durch ein laufendes Untersuchungsverfahren nicht von der erneuten Begehung gleicher strafbarer Handlungen abhalten, sodass nach wie vor eine erhebliche Rückfallgefahr besteht (E. 5.3). Die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung überwiegen daher seine eher geringen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (E. 5.4 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Rückfall bei Straftaten Abschiebung Gemeingefahr unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Vollstreckung der Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. b AuG
This provision is cited as the framework under which the one-year limit for criminal convictions was exceeded, leading to the revocation ground.
Art. 62 Abs. 2 AuG
2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 AuG erfüllt ist (E.
Art. 63 Abs. 2 AuG
This provision, in conjunction with Art. 62 Abs. 2 AuG, establishes the ground for the revocation of the settlement permit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 2 AuG

This provision, in conjunction with Art. 62 Abs. 2 AuG, establishes the ground for the revocation of the settlement permit.

Art. 62 lit. b AuG

This provision is cited as the framework under which the one-year limit for criminal convictions was exceeded, leading to the revocation ground.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00496

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00496 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Der Beschwerdeführer ist ein 1955 geborener Angehöriger eines EU-/EFTA-Staats. Seit 1983 lebt er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern dauernd in der Schweiz, woraufhin sie die Niederlassungsbewilligung erhielten.

Die Ehe wurde inzwischen geschieden.] Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2012 bzw. September 2012 zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen wiederholter schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz respektive als Zusatzstrafe dazu zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Einjahresgrenze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 62 lit. b AuG wurde damit klar überschritten, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 AuG erfüllt ist (E. 3).

Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 5). Beim Beschwerdeführer als Angehörigen eines FZA-Staats können Strafurteile für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung herangezogen werden, wenn sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet, weshalb es wesentlich auf das Rückfallrisiko ankommt (E. 5.2). Der Beschwerdeführer handelte aus rein finanziellen Motiven mit grossen Mengen von Kokain und liess sich auch durch ein laufendes Untersuchungsverfahren nicht von der erneuten Begehung gleicher strafbarer Handlungen abhalten, sodass nach wie vor eine erhebliche Rückfallgefahr besteht (E. 5.3).

Die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung überwiegen daher seine eher geringen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (E. 5.4 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RÜCKFALLGEFAHR · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. 2 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4