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VB.2014.00494 • VG ZH VB.2014.00494 KI-generiert

Residence Permit Extension Denial Based on Unsubstantiated Domestic Violence Claim

Geschäftsnummer VB.2014.00494
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against the non-extension of a residence permit, where the appellant claimed domestic violence by their spouse as grounds for continued stay, supported by medical evidence of psychological issues. The court reasoned that while psychological suffering is difficult to prove conclusively through medical certificates, the diagnosis alone does not substantiate the alleged marital violence, and furthermore, Turkish authorities are deemed capable and willing to offer protection against such violence, with adequate psychiatric treatment facilities available domestically, ultimately leading to the rejection of the extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Die genaue Ursache eines psychischen Leidens lässt sich durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachweisen. Die Diagnose vermag für sich allein die behauptete eheliche Gewalt nicht belegen (E. 3.1.1). Die türkischen Behörden gelten als schutzfähig und –willig. In den letzten Jahren wurden in der Türkei grosse Anstrengungen zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen (E.3.1.2). Eine Behandlung psychischer Probleme ist in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung (E. 5.2). Abweisung

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Häusliche Gewalt verfügbarer staatlicher Schutz Gewalt gegen Behörden Hausgewalt psychiatrische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. I AuG
Abweisung · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT NICHTVERLÄNGERUNG PSYCHISCHE PROBLEME TÜRKEI · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
I AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00494

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00494 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.07.2015 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Die genaue Ursache eines psychischen Leidens lässt sich durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachweisen. Die Diagnose vermag für sich allein die behauptete eheliche Gewalt nicht belegen (E. 3.1.1).

Die türkischen Behörden gelten als schutzfähig und –willig. In den letzten Jahren wurden in der Türkei grosse Anstrengungen zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen (E.3.1.2).

Eine Behandlung psychischer Probleme ist in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung (E. 5.2).

Abweisung · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT NICHTVERLÄNGERUNG PSYCHISCHE PROBLEME TÜRKEI · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3