Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00490 • VG ZH VB.2014.00490 KI-generiert

Imputation of Cohabitant Support in Social Assistance Case

Geschäftsnummer VB.2014.00490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a social assistance case concerning the imputation of a cohabitation partner's contribution into the recipient's support budget, a matter deemed of fundamental importance requiring a panel decision. The court reasoned that the applicant failed to rebut the presumption of a stable cohabitation, thus maintaining the expectation that the partner would provide necessary support in a manner similar to marriage, regardless of their explicit willingness to pay the determined contribution. Furthermore, the court denied the request for a public hearing as it was conditionally tied to a non-essential request for witness testimony, and upheld the denial of free legal representation for the initial district-level proceedings while granting free conduct of proceedings for the current appeal stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags Der Fall gibt dem Gericht Gelegenheit, sich wieder einmal mit grundsätzlichen Fragen zum Unterstützungsbeitrag eines Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget eines Sozialhilfeempfängers und der zugehörigen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, weshalb darüber unabhängig vom Streitwert in Kammerbesetzung zu befinden ist (E. 1.2). Die Geltendmachung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus. Da die Beschwerdeführerin die öffentliche Gerichtsverhandlung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der beantragten Zeugeneinvernahme verlangt und sich diese nicht als notwendig erweist, kann auf eine öffentliche Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme verzichtet werden (E. 2). Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung eines stabilen Konkubinats zu widerlegen. Von ihrem Lebenspartner kann erwartet werden, dass er sie auch weiterhin in eheähnlicher Art und Weise soweit nötig unterstützt. Dass der Beschwerdeführerin dabei keine rechtliche Möglichkeit offensteht, den Beitrag in der zu bestimmenden angemessenen Höhe einzufordern, ist hinzunehmen. Besteht ein stabiles Konkubinat, so kommt es nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdeführerin sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten (E. 5.2). Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit zu Recht ab (E. 6.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Amtshilfe Anrechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beistandspflicht fehlendes eheliches Zusammenleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Die Geltendmachung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus.
Art. 6 Abs. I EMRK
The court addressed the requirement for a public hearing under this provision, but ultimately found no basis for it in the dispositive context.
§ 38b Abs. II VRG
This provision relates to the court's decision-making process regarding the public hearing, which was discussed but not the primary basis for the final order.
§ 16 Abs. II SHV
This provision likely governs the substantive issue (ancillary support from a partner in a stable cohabitation) that formed the basis of the judgment's outcome.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. I EMRK

The court addressed the requirement for a public hearing under this provision, but ultimately found no basis for it in the dispositive context.

§ 38b Abs. II VRG

This provision relates to the court's decision-making process regarding the public hearing, which was discussed but not the primary basis for the final order.

§ 16 Abs. II SHV

This provision likely governs the substantive issue (ancillary support from a partner in a stable cohabitation) that formed the basis of the judgment's outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00490

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00490 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags Der Fall gibt dem Gericht Gelegenheit, sich wieder einmal mit grundsätzlichen Fragen zum Unterstützungsbeitrag eines Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget eines Sozialhilfeempfängers und der zugehörigen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, weshalb darüber unabhängig vom Streitwert in Kammerbesetzung zu befinden ist (E. 1.2).

Die Geltendmachung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus. Da die Beschwerdeführerin die öffentliche Gerichtsverhandlung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der beantragten Zeugeneinvernahme verlangt und sich diese nicht als notwendig erweist, kann auf eine öffentliche Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme verzichtet werden (E. 2).

Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung eines stabilen Konkubinats zu widerlegen. Von ihrem Lebenspartner kann erwartet werden, dass er sie auch weiterhin in eheähnlicher Art und Weise soweit nötig unterstützt. Dass der Beschwerdeführerin dabei keine rechtliche Möglichkeit offensteht, den Beitrag in der zu bestimmenden angemessenen Höhe einzufordern, ist hinzunehmen. Besteht ein stabiles Konkubinat, so kommt es nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdeführerin sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten (E. 5.2).

Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit zu Recht ab (E. 6.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · KONKUBINAT KONKUBINATSBEITRAG NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERSTÜTZUNGSBUDGET UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT VERMUTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I EMRK § 16 Abs. II SHV § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2