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VB.2014.00482 • VG ZH VB.2014.00482 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Upheld; Traffic Medical Costs Assigned to Driver

Geschäftsnummer VB.2014.00482
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the legality of a driver's license withdrawal, mandated by law for at least one month following a moderate traffic violation, affirming that deviations from the criminal court's factual findings in administrative proceedings are only permissible if the criminal court lacked essential facts or did not address all relevant legal issues, which was not the case here despite prior warnings about separate administrative proceedings. Furthermore, the court ruled that the individual whose traffic offense necessitated a traffic medical evaluation must generally bear the associated costs, even if the ultimate finding confirmed fitness to drive after subsequent training.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Führerausweis; Warnungsentzug; Strafentscheid; Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung; Unentgeltliche Prozessführung. Der Führerausweis ist von Gesetzes wegen nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln für mindestens einen Monat zu entziehen (E. 3.1). Im Administrativverfahren ist ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Strafentscheids nur zulässig, wenn dem Strafrichter wesentliche Tatsachen unbekannt waren oder er nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (E. 3.4). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer von behördlicher Seite mehrfach darauf hingewiesen, dass nebst dem Straf- auch ein Administrativverfahren eröffnet werde. Es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den beiden Strafbefehlen zulassen würde (E. 3.4.1). Der Führerausweisentzug erweist sich als rechtmässig (E. 3.5). Wer mit seinem Verhalten im Strassenverkehr dazu beiträgt, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung notwendig wird, hat die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Aus dem Umstand, dass die Fahrtüchtigkeit im Zug der Abklärungen und nach erfolgter Nachschulung schlussendlich bejaht wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Abklärung sei ungerechtfertigt gewesen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Fahreignung Verfahrenskosten Rücknahme der Verwaltungsverfügung Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. II lit. a SVG

This provision is the basis for the mandatory, minimum one-month license withdrawal following a serious traffic offense.

Art. 38b Abs. I lit. d VRG

This provision dictates that the costs of the traffic medicine examination must generally be borne by the appellant whose behavior necessitated the assessment.

§ 16 Abs. I VRG

This provision was likely cited in the context of the procedural ruling regarding the overall handling of the administrative measure.

§ 16 Abs. IV VRG

This provision was likely cited in the context of the procedural ruling regarding the overall handling of the administrative measure.

§ 17 Abs. II VRG

This provision was likely cited in the context of the procedural ruling regarding the overall handling of the administrative measure.

§ 28 Abs. I VRG

This provision was likely cited in the context of the procedural ruling regarding the overall handling of the administrative measure.

§ 70 VRG

This provision pertains to the costs of the administrative procedure, which were partially granted (partially accepted decision).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00482

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00482 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Führerausweis; Warnungsentzug; Strafentscheid; Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung; Unentgeltliche Prozessführung. Der Führerausweis ist von Gesetzes wegen nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln für mindestens einen Monat zu entziehen (E. 3.1).

Im Administrativverfahren ist ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Strafentscheids nur zulässig, wenn dem Strafrichter wesentliche Tatsachen unbekannt waren oder er nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (E. 3.4). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer von behördlicher Seite mehrfach darauf hingewiesen, dass nebst dem Straf- auch ein Administrativverfahren eröffnet werde. Es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den beiden Strafbefehlen zulassen würde (E. 3.4.1).

Der Führerausweisentzug erweist sich als rechtmässig (E. 3.5). Wer mit seinem Verhalten im Strassenverkehr dazu beiträgt, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung notwendig wird, hat die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Aus dem Umstand, dass die Fahrtüchtigkeit im Zug der Abklärungen und nach erfolgter Nachschulung schlussendlich bejaht wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Abklärung sei ungerechtfertigt gewesen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FÜHRERAUSWEIS FÜHRERAUSWEISENTZUG KOSTEN STRAFBEFEHL STRAFENTSCHEID STRASSENVERKEHRSRECHT TATSACHENFESTSTELLUNGEN DES STRAFRICHTERS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG VERKEHRSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen:

· Art. 16 Abs. II lit. a SVG § 1 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. IV VRG § 17 Abs. II VRG § 28 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4