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VB.2014.00479 • VG ZH VB.2014.00479 KI-generiert

Furniture Storage Costs Not an Entitlement, Discretionary Benefit

Geschäftsnummer VB.2014.00479
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that costs for furniture storage are considered situation-dependent benefits and their provision is largely at the discretion of social welfare authorities, not an entitlement. In this case, the furniture had been in storage for over six years without the individual finding new housing, justifying the social welfare authority's decision to cease cost coverage. The court found no basis for entitlement to continued coverage, nor could a protection of trust be derived from the prior extended coverage. The instruction to dissolve the storage and the subsequent cessation of payments were deemed lawful, as the individual's actions, both compliant and non-compliant with prior instructions, warranted the termination of this specific need-based support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme der Möbeleinlagerungskosten. Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden liegt; ein Anspruch darauf besteht nicht (E. 2.3). Die Möbel des Beschwerdeführers waren vorliegend per Ende Oktober 2014 bereits seit über sechs Jahren eingelagert, ohne dass es ihm gelungen war, eine neue Wohnung zu finden, weshalb die Sozialhilfebehörde zu Recht erkannte, dass sich eine weitere Kostenübernahme nicht mehr rechtfertigen lässt (E. 4.2). Verweis auf bisherige Entscheide des Verwaltungsgerichts über Möbellagerungskosten im Rahmen der Sozialhilfe (E. 4.3). Aus einer mehrjährigen Kostenübernahme erwächst weder ein Anspruch auf unbeschränkt weitere Kostenübernahmen, noch lässt sich vorliegend daraus eine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.4). Die Weisung, das Möbellager aufzulösen unter Ankündigung der Einstellung der Kostenübernahme nach Fristablauf, erweist sich als rechtens, da im vorliegenden Fall sowohl das weisungswidrige als auch das weisungsgemässe Handeln des Beschwerdeführers das Einstellen jeglicher weiterer Auszahlung der situationsbedingten Bedarfsposition rechtfertigt (E. 4.7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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freiwillige Leistung Sozialhilfeleistungen Lagerkosten Einstellung von Leistungen Wohnkosten Leistung einer Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Cited as the legal basis for the discretionary nature of supplementary social assistance benefits.

§ 24 Abs. I lit. a SHG

Cited as the legal basis for the discretionary nature of supplementary social assistance benefits.

§ 24 Abs. I lit. b SHG

Cited as the legal basis for the discretionary nature of supplementary social assistance benefits.

§ 17 SHV

Cited as the legal basis for the discretionary nature of supplementary social assistance benefits.

§ 20 Abs. I VRG

Cited regarding the general principles of administrative procedure.

§ 25 Abs. I VRG

Cited regarding the general principles of administrative procedure.

§ 55 VRG

Cited regarding the general principles of administrative procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00479

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00479 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme der Möbeleinlagerungskosten. Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden liegt; ein Anspruch darauf besteht nicht (E. 2.3). Die Möbel des Beschwerdeführers waren vorliegend per Ende Oktober 2014 bereits seit über sechs Jahren eingelagert, ohne dass es ihm gelungen war, eine neue Wohnung zu finden, weshalb die Sozialhilfebehörde zu Recht erkannte, dass sich eine weitere Kostenübernahme nicht mehr rechtfertigen lässt (E. 4.2).

Verweis auf bisherige Entscheide des Verwaltungsgerichts über Möbellagerungskosten im Rahmen der Sozialhilfe (E. 4.3). Aus einer mehrjährigen Kostenübernahme erwächst weder ein Anspruch auf unbeschränkt weitere Kostenübernahmen, noch lässt sich vorliegend daraus eine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.4). Die Weisung, das Möbellager aufzulösen unter Ankündigung der Einstellung der Kostenübernahme nach Fristablauf, erweist sich als rechtens, da im vorliegenden Fall sowohl das weisungswidrige als auch das weisungsgemässe Handeln des Beschwerdeführers das Einstellen jeglicher weiterer Auszahlung der situationsbedingten Bedarfsposition rechtfertigt (E. 4.7).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSWEISUNG ERMESSEN KOSTENÜBERNAHME LAGERKOSTEN LAGERRAUM MIETZINSMAXIMUM MIETZINSRICHTLINIEN MÖBEL MÖBELEINLAGERUNGSKOSTEN MOBILIAR SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE VERTRAUENSSCHUTZ WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 24 Abs. I lit. b SHG § 17 SHV § 20 Abs. I VRG § 25 Abs. I VRG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3