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VB.2014.00477 • VG ZH VB.2014.00477 KI-generiert

Registered Partners Liable for Repayment of Jointly Received Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2014.00477
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the decision that one registered partner violated their duty to cooperate, leading to a repayment obligation for improperly received financial aid. Although specific legal provisions for spousal liability were deemed inapplicable, the court reasoned that registered partners in a shared household, maintaining a sexual relationship and long-term life plan, are legally treated as a single unit for support purposes. Therefore, the repayment obligation for social assistance received during their joint support period extends to both partners, even if only one directly violated their obligations. The court also found no fault with how income from one partner was accounted for as an earning for the other.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe Die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 gilt als rechtsgültig zugestellt (E. 2). Die Vorinstanz erkannte zu Recht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und die daraus folgende Rückerstattungspflicht (E. 4.2). Art. 166 Abs. 3 ZGB und Art. 15 Abs. 3 PartG erscheinen vorliegend nicht als taugliche Grundlage für eine Solidarhaftung von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (E. 5.1). Eingetragene Partner, die einen gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen pflegen und eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden wie Ehegatten und anders als nur familienähnliche Gemeinschaften unterstützungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (E. 5.2). Sozialhilferechtliche Rückforderungen betreffen (ebenso wie Kürzungen) stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Im vorliegenden Fall sind daher beide eingetragenen Partner rückerstattungspflichtig für die Fürsorgegelder, die sie während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben (E. 5.3). Der verbuchte Teillohn entspricht offenbar dem der Beschwerdegegnerin gutgeschriebenen Ertrag aus der Beschäftigung des Beschwerdeführers. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie dem Beschwerdeführer in ihrer Abrechnung nur diesen Ertrag als eigentliche Einnahme anrechnete (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Beistandspflicht Gesellschafterhaftung gemeinsamer Haushalt Sozialhilfe Registrierungspflicht Langzeithilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

Basis for the obligation to repay unduly received welfare benefits due to violation of the duty to cooperate.

§ 18 Abs. II SHG

Basis for the joint repayment obligation of registered partners who form a support unit.

Art. 166 Abs. III ZGB

Discussed in relation to joint liability of spouses/registered partners, but not applied as a primary basis.

§ 18 Abs. I SHG

General provision regarding repayment obligations for welfare benefits.

Art. 15 Abs. III PartG

Discussed in relation to joint liability of spouses/registered partners, but not applied as a primary basis.

§ 138 Abs. I ZPO CH

Used to determine the validity of the service of the court's previous decision.

§ 28 Abs. I SHV

Regulation concerning the crediting of wages and its implications for repayment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00477

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00477 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.01.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe Die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 gilt als rechtsgültig zugestellt (E. 2). Die Vorinstanz erkannte zu Recht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und die daraus folgende Rückerstattungspflicht (E. 4.2).

Art. 166 Abs. 3 ZGB und Art. 15 Abs. 3 PartG erscheinen vorliegend nicht als taugliche Grundlage für eine Solidarhaftung von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (E. 5.1). Eingetragene Partner, die einen gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen pflegen und eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden wie Ehegatten und anders als nur familienähnliche Gemeinschaften unterstützungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (E. 5.2). Sozialhilferechtliche Rückforderungen betreffen (ebenso wie Kürzungen) stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen.

Im vorliegenden Fall sind daher beide eingetragenen Partner rückerstattungspflichtig für die Fürsorgegelder, die sie während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben (E. 5.3). Der verbuchte Teillohn entspricht offenbar dem der Beschwerdegegnerin gutgeschriebenen Ertrag aus der Beschäftigung des Beschwerdeführers. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie dem Beschwerdeführer in ihrer Abrechnung nur diesen Ertrag als eigentliche Einnahme anrechnete (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · INFORMATIONSPFLICHT MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SOLIDARHAFTUNG TEILLOHN UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen:

· § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. II SHG § 26 lit. a SHG § 28 Abs. I SHV Art. 166 Abs. III ZGB § 138 Abs. I ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3