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VB.2014.00470 • VG ZH VB.2014.00470 KI-generiert

Residence Permit for Foreign Spouse Based on Cohabitation vs. Sham Marriage Determination

Geschäftsnummer VB.2014.00470
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign spouse of a resident foreigner is entitled to a residence permit if they cohabit, unless the claim is abusive, such as in cases of sham marriage, with the court finding that a pre-existing relationship with a third party by one spouse suggests a sham marriage. In this specific case, the court determined that the situation involved a post-marital provision arrangement rather than a sham marriage or bigamy, and therefore ruled in favor of granting the wife of the legally present foreigner a residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung | Familiennachzug; Scheinehe; Kindsgeburt. Ausländische Ehegatten von in der Schweiz Niedergelassenen haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und dieser Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich (etwa im Fall einer Scheinehe) geltend gemacht wird (E. 1). Ein deutliches Indiz für eine Scheinehe liegt vor, wenn ein Ehepartner mit einer Drittperson eine feste Partnerschaft führt. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist weder von einer Scheinehe noch von bigamischen Verhältnissen, sondern vielmehr von einem blossen nachehelichen Vorsorgeverhältnis auszugehen, weshalb der Ehefrau des hier anwesenheitsberechtigten Ausländers eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (E. 2). Gutheissung.

Schlagwörter

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ausländischer Ehegatte Aufenthaltsbewilligungen Feststellung einer Scheinehe gelebte Ehe Güterrecht lebensprägende Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 Abs. I AuG
Cited in the final orders regarding the general right to residence permits for spouses of settled foreigners.
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
Cited in the final orders regarding the conditions for granting residence permits in family reunification cases.
§ 7 Abs. IV VRG
Cited in the final orders concerning the procedural basis for the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. I AuG

Cited in the final orders regarding the general right to residence permits for spouses of settled foreigners.

Art. 51 Abs. II lit. a AuG

Cited in the final orders regarding the conditions for granting residence permits in family reunification cases.

§ 7 Abs. IV VRG

Cited in the final orders concerning the procedural basis for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00470

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00470 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise- und Aufenthaltsbewilligung · Familiennachzug; Scheinehe; Kindsgeburt. Ausländische Ehegatten von in der Schweiz Niedergelassenen haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und dieser Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich (etwa im Fall einer Scheinehe) geltend gemacht wird (E. 1).

Ein deutliches Indiz für eine Scheinehe liegt vor, wenn ein Ehepartner mit einer Drittperson eine feste Partnerschaft führt. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist weder von einer Scheinehe noch von bigamischen Verhältnissen, sondern vielmehr von einem blossen nachehelichen Vorsorgeverhältnis auszugehen, weshalb der Ehefrau des hier anwesenheitsberechtigten Ausländers eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (E. 2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BIGAMIE FAMILIENNACHZUG KINDSGEBURT NACHEHELICHES VORSORGEVERHÄLTNIS SCHEINEHE · Rechtsnormen:

· Art. 43 Abs. I AuG Art. 51 Abs. II lit. a AuG § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2