Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00465 • VG ZH VB.2014.00465 KI-generiert

Neighbor's Standing to Appeal Revocation of Protection Ordinance Affecting Adjacent Property

Geschäftsnummer VB.2014.00465
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal against a municipal council decision that revoked a previous protection ordinance, which had permitted the construction of a vineyard on a protected property, and enacted a new protection ordinance instead. The court reasoned that the appellant, whose property was separated from the protected site only by a road, had a sufficiently close neighborly relationship establishing standing to appeal the revocation of the prior ordinance, as his property was directly affected and he was more than an incidental third party concerned by the change in protection status. Furthermore, the appeal had practical utility because a successful challenge would not only void the new ordinance but also reinstate the original ordinance permitting the vineyard, subject to any pending appeals against that initial measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schutzverordnung | Rekurslegitimation [Der Stadtrat widerrief mit Beschluss vom 20. November 2013 die kommunale Schutzverordnung X vom 10. Juli 2013, welche auf dem Schutzobjekt die Erstellung eines Rebbergs vorsah, und erliess stattdessen die kommunale Schutzverordnung Y.] Die Vorinstanz hat die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich Anfechtung der Schutzverordnung vom 20. November 2013 zu Unrecht verneint: Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft ist nur durch eine Strasse vom Schutzobjekt getrennt. Damit ist die Legitimation mit Bezug auf die hinreichend enge nachbarliche Beziehung zum Schutzobjekt offensichtlich gegeben (E. 3). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die neue Schutzverordnung und den mit dem Widerruf der ursprünglichen Schutzverordnung verbundenen Verzicht auf die Erstellung eines Rebbergs mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit betroffen (E. 4.1 f.). Wäre das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolgreich, hätte dies neben der Aufhebung der neuen Schutzverfügung auch die Aufhebung des Widerrufs der ursprünglichen Schutzverfügung zur Folge. Entsprechend träte die ursprüngliche Schutzverfügung - unter Vorbehalt des dagegen allenfalls noch hängigen Rechtsmittelverfahrens - wieder in Kraft. Der praktische Nutzen des Rechtsmittels ist somit ebenfalls gegeben (E. 5). Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Gemeindeverordnung verwaltungsrechtlicher Widerruf Leistungsschutz Legitimation gegen Baubewilligung Bauzonenwidrigkeit
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00465

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00465 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.01.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Schutzverordnung · Rekurslegitimation

[Der Stadtrat widerrief mit Beschluss vom 20. November 2013 die kommunale Schutzverordnung X vom 10. Juli 2013, welche auf dem Schutzobjekt die Erstellung eines Rebbergs vorsah, und erliess stattdessen die kommunale Schutzverordnung Y.] Die Vorinstanz hat die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich Anfechtung der Schutzverordnung vom 20. November 2013 zu Unrecht verneint: Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft ist nur durch eine Strasse vom Schutzobjekt getrennt. Damit ist die Legitimation mit Bezug auf die hinreichend enge nachbarliche Beziehung zum Schutzobjekt offensichtlich gegeben (E. 3).

Zudem ist der Beschwerdeführer durch die neue Schutzverordnung und den mit dem Widerruf der ursprünglichen Schutzverordnung verbundenen Verzicht auf die Erstellung eines Rebbergs mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit betroffen (E. 4.1 f.). Wäre das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolgreich, hätte dies neben der Aufhebung der neuen Schutzverfügung auch die Aufhebung des Widerrufs der ursprünglichen Schutzverfügung zur Folge. Entsprechend träte die ursprüngliche Schutzverfügung - unter Vorbehalt des dagegen allenfalls noch hängigen Rechtsmittelverfahrens - wieder in Kraft.

Der praktische Nutzen des Rechtsmittels ist somit ebenfalls gegeben (E. 5).

Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz. · --- · Stichworte: · BERÜHRTSEIN BETROFFENHEIT RECHTSMITTELBEFUGNIS REKURSLEGITIMATION SCHUTZOBJEKT SCHUTZVERORDNUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG § 19 Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3