Municipal Zoning Plan Height Restrictions Upheld in Terrace Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipal zoning plan can establish its own height restrictions for buildings, overriding state regulations, and a development plan's provisions are conclusive within its designated area. In this case, a development plan explicitly limited all structures, including roofs, to a height of 6 meters. The court found that a proposed terrace, which occupied a fifth of the top floor, did not alter the building's overall gabled roof character, and any minor issues with the terrace's integration could be addressed through supplementary conditions, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Gebäudehöhe; Verhältnis kommunaler Baubestimmungen zueinander; Vorrang und abschliessende Regelung des Gestaltungsplans; Gebäudehöhe; Gesamthöhe; Flachdach; Firstdach. Eine Gemeinde kann sowohl die Gebäude- als auch die Gesamthöhe einer Baute durch Erlass entsprechender kommunaler Bestimmungen autonom festlegen und damit von den Regeln des PBG abweichen. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Aeugst am Albis Gebrauch gemacht. Bei der Ermittlung der einschlägigen kommunalen Bauvorschriften ist nicht nur die jeweilige BZO, sondern ebenfalls ein allfällig vorhandener Gestaltungsplan zu berücksichtigen (E. 3). Sinn und Zweck des Gestaltungsplans liegen darin, gestalterische Abweichungen von der Regelbauweise gemäss BZO zu ermöglichen und allenfals detailliertere Vorschriften über die Gestaltung eines bestimmt umgrenzten Gebiets festzulegen. Vorliegend legt der Gestaltungsplan unmissverständlich eine Höhenbegrenzung von 6 m für alle Gebäude und Gebäudeteile (inkl. Dach, First, etc.) abschliessend fest (E. 3.2). Die von den Beschwerdeführenden beanstandete geplante Dachgestaltung könnte im Falle eines diesbezüglichen Mangels durch eine Nebenbestimmung (bspw. durch die Auflage zur Überdachung der Terrasse) geheilt werden, weshalb dieser Einwand bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (E. 4.1). Im Übrigen nimmt die geplante Terrasse lediglich ungefähr einen Fünftel der Bruttofläche des Dachgeschosses ein, weswegen dem Gebäude der Charakter eines Firstdachs insgesamt nicht ernsthaft abgesprochen werden kann und die Terrasse klar als solche in Erscheinung tritt (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of determining building height limitations, which is a central issue in the case.
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This provision is cited as a general basis for building regulations, relevant to the interpretation of municipal zoning and design plans.
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This provision is cited as a general basis for building regulations, relevant to the interpretation of municipal zoning and design plans.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00454
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00454 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Gebäudehöhe; Verhältnis kommunaler Baubestimmungen zueinander; Vorrang und abschliessende Regelung des Gestaltungsplans; Gebäudehöhe; Gesamthöhe; Flachdach; Firstdach. Eine Gemeinde kann sowohl die Gebäude- als auch die Gesamthöhe einer Baute durch Erlass entsprechender kommunaler Bestimmungen autonom festlegen und damit von den Regeln des PBG abweichen.
Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Aeugst am Albis Gebrauch gemacht. Bei der Ermittlung der einschlägigen kommunalen Bauvorschriften ist nicht nur die jeweilige BZO, sondern ebenfalls ein allfällig vorhandener Gestaltungsplan zu berücksichtigen (E. 3). Sinn und Zweck des Gestaltungsplans liegen darin, gestalterische Abweichungen von der Regelbauweise gemäss BZO zu ermöglichen und allenfals detailliertere Vorschriften über die Gestaltung eines bestimmt umgrenzten Gebiets festzulegen. Vorliegend legt der Gestaltungsplan unmissverständlich eine Höhenbegrenzung von 6 m für alle Gebäude und Gebäudeteile (inkl. Dach, First, etc.) abschliessend fest (E. 3.2).
Die von den Beschwerdeführenden beanstandete geplante Dachgestaltung könnte im Falle eines diesbezüglichen Mangels durch eine Nebenbestimmung (bspw. durch die Auflage zur Überdachung der Terrasse) geheilt werden, weshalb dieser Einwand bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (E. 4.1). Im Übrigen nimmt die geplante Terrasse lediglich ungefähr einen Fünftel der Bruttofläche des Dachgeschosses ein, weswegen dem Gebäude der Charakter eines Firstdachs insgesamt nicht ernsthaft abgesprochen werden kann und die Terrasse klar als solche in Erscheinung tritt (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUORDNUNG DACH FIRSTDACH FLACHDACH GEBÄUDEHÖHE GESAMTHÖHE GESTALTUNGSPLAN TERRASSE · Rechtsnormen: · Art. 10 Zus. 1 BZO AEU Art. 10 Zus. 2 BZO AEU § 49 Abs. II lit. b PBG § 58 Abs. II PBG § 83 Abs. I PBG § 278 PBG § 281 PBG § 292 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3