Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00452 • VG ZH VB.2014.00452 KI-generiert

Dog Muzzle Requirement Upheld Against Owner Challenge

Geschäftsnummer VB.2014.00452
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a municipal decision imposing a partial muzzle requirement on a dog, finding that the prior factual assessment that the dog posed a danger to public safety in a specific area was not flawed, and that the muzzle requirement was a suitable, necessary, and proportionate measure to prevent future biting incidents, outweighing the owner's private interest. The court reasoned that sufficient evidence existed in the file, negating the need for an oral hearing or further evidence, and while acknowledging a procedural error by the lower court in not addressing all aspects of the appeal, found it inconsequential due to the main decision's alternative reasoning, ultimately confirming the underlying basis for the safety measure and ordering the owner to submit proof of required dog handling certifications by setting a new deadline for compliance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hundehaltung | Prüfung der Anordnung einer partiellen Maulkorbpflicht. Es ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (E. 2.2). Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist sich die Sachlage aus den Akten als hinreichend ersichtlich (E. 3.2). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen. Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht absolut (E. 4.2). Im vorinstanzlichen Verfahren lagen genügend Entscheidgrundlagen vor (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsermittlung hilfreich oder gar notwendig gewesen wäre (E. 4.4). Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nie gewährt hätten (E. 4.5). Rechtsgrundlagen betreffend Hundehaltung, Maulkorbpflicht und Sachkundenachweise (E. 5). Eine Pflichtverletzung der vorinstanzlichen Behörden bzw. ein Fehler in der Ermessensausübung besteht durch den unterbliebenen Augenschein nicht (E. 6.2). Die entscheidrelevante Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen, wonach der infrage stehende Hund im Bereich des Imbissstands und der dazu gehörenden Stube des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstelle, ist nicht zu beanstanden (E. 6.5). Die umstrittene partielle Maulkorbpflicht erweist sich ohne Weiteres als geeignet, um Beissvorfälle wie in der Vergangenheit zu vermeiden (E. 7.3). Diese Massnahme ist unter den gegebenen Umständen auch in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht erforderlich (E. 7.3-4). Im Rahmen einer Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall die Verhinderung von Unfällen durch Hundebisse und damit die Gewährleistung der Sicherheit für den Menschen ohne Weiteres höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der bisherigen Haltung seines Hundes (E. 7.5). Die Vorinstanz trat zuUnrecht im Umfang der Nebenpunkte nicht auf den Rekurs ein. Der Mangel wiegt indessen nicht schwer, da der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält (E. 8.1). Alle Hundehalter müssen die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des theoretischen Sachkundenachweises für ihren Hund oder Nachweise einer früheren Hundehaltung sowie die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des praktischen Sachkundenachweises für ihren Hund einreichen, so auch der Beschwerdeführer. Die angesetzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung erweist sich als genügend lang, um die erwähnten Auflagen zu erfüllen. Mittlerweise ist diese Frist verstrichen, weshalb sie neu anzusetzen ist (E. 8.2). Rechtsgrundlagen betreffend die Verfahrenskosten (E. 9.2). Nach Durchsicht des Amtsberichts sowie unter Berücksichtigung des für den Beschwerdegegner angefallenen personellen und zeitlichen Aufwands ist der festgesetzte Betrag in Höhe von Fr. 700.- für die Wesensbeurteilung des Hundes nach Massgabe von § 18 Abs. 3 HuV nicht zu beanstanden (E. 9.3). Art und Gegenstand der angefallenen vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Kreis der abgabepflichtigen Personen sind in § 13 Abs. 1 VRG und somit in einem formellen Gesetz enthalten. Die Grundsätze der Bemessung lassen sich in der Gebührenordnung des Veterinäramtes (GebO VETA) finden. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsverordnung; die darin enthaltenen Beträge sind bei der Beurteilung der zulässigen Gebührenhöhe zu beachten (E. 9.4.1). Die vom Beschwerdegegner erhobene Gebühr für die Bearbeitung und Nachbearbeitung von Mängeln bewegt sich – unter Berücksichtigung des ihm in der Sache zukommenden grossen Ermessensspielraums – im nach Art. 219 TschV und § 4 Abs. 1 GebO VB festgesetzten Rahmen. Angesichts der wiederholt notwendigen behördlichen Aufforderungen zur Einreichung der nach Gesetz vorgeschriebenen Bestätigungen über die Erlangung des theoretischen und praktischen Sach

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Verwaltungskonformität mündliche Verhandlung Fristwahrung Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 3 HuV

Cited in the context of confirming the amount set for the dog's temperament assessment.

§ 13 Abs. 1 VRG

Cited regarding the legal basis for the type and subject matter of the administrative procedure costs.

Art. 219 TschV

Cited in relation to the fee charged by the opposing party for processing deficiencies.

§ 4 Abs. 1 GebO VB

Cited in relation to the fee charged by the opposing party for processing deficiencies.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00452

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00452 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Prüfung der Anordnung einer partiellen Maulkorbpflicht. Es ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (E. 2.2). Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist sich die Sachlage aus den Akten als hinreichend ersichtlich (E. 3.2). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen.

Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht absolut (E. 4.2). Im vorinstanzlichen Verfahren lagen genügend Entscheidgrundlagen vor (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsermittlung hilfreich oder gar notwendig gewesen wäre (E. 4.4). Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nie gewährt hätten (E. 4.5). Rechtsgrundlagen betreffend Hundehaltung, Maulkorbpflicht und Sachkundenachweise (E. 5).

Eine Pflichtverletzung der vorinstanzlichen Behörden bzw. ein Fehler in der Ermessensausübung besteht durch den unterbliebenen Augenschein nicht (E. 6.2). Die entscheidrelevante Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen, wonach der infrage stehende Hund im Bereich des Imbissstands und der dazu gehörenden Stube des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstelle, ist nicht zu beanstanden (E. 6.5). Die umstrittene partielle Maulkorbpflicht erweist sich ohne Weiteres als geeignet, um Beissvorfälle wie in der Vergangenheit zu vermeiden (E. 7.3).

Diese Massnahme ist unter den gegebenen Umständen auch in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht erforderlich (E. 7.3-4). Im Rahmen einer Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall die Verhinderung von Unfällen durch Hundebisse und damit die Gewährleistung der Sicherheit für den Menschen ohne Weiteres höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der bisherigen Haltung seines Hundes (E. 7.5). Die Vorinstanz trat zuUnrecht im Umfang der Nebenpunkte nicht auf den Rekurs ein. Der Mangel wiegt indessen nicht schwer, da der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält (E. 8.1).

Alle Hundehalter müssen die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des theoretischen Sachkundenachweises für ihren Hund oder Nachweise einer früheren Hundehaltung sowie die Bestätigung betreffend Absolvierung des Kurses zur Erlangung des praktischen Sachkundenachweises für ihren Hund einreichen, so auch der Beschwerdeführer. Die angesetzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung erweist sich als genügend lang, um die erwähnten Auflagen zu erfüllen. Mittlerweise ist diese Frist verstrichen, weshalb sie neu anzusetzen ist (E. 8.2).

Rechtsgrundlagen betreffend die Verfahrenskosten (E. 9.2). Nach Durchsicht des Amtsberichts sowie unter Berücksichtigung des für den Beschwerdegegner angefallenen personellen und zeitlichen Aufwands ist der festgesetzte Betrag in Höhe von Fr. 700.- für die Wesensbeurteilung des Hundes nach Massgabe von § 18 Abs. 3 HuV nicht zu beanstanden (E. 9.3). Art und Gegenstand der angefallenen vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Kreis der abgabepflichtigen Personen sind in § 13 Abs. 1 VRG und somit in einem formellen Gesetz enthalten. Die Grundsätze der Bemessung lassen sich in der Gebührenordnung des Veterinäramtes (GebO VETA) finden.

Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsverordnung; die darin enthaltenen Beträge sind bei der Beurteilung der zulässigen Gebührenhöhe zu beachten (E. 9.4.1). Die vom Beschwerdegegner erhobene Gebühr für die Bearbeitung und Nachbearbeitung von Mängeln bewegt sich – unter Berücksichtigung des ihm in der Sache zukommenden grossen Ermessensspielraums – im nach Art. 219 TschV und § 4 Abs. 1 GebO VB festgesetzten Rahmen. Angesichts der wiederholt notwendigen behördlichen Aufforderungen zur Einreichung der nach Gesetz vorgeschriebenen Bestätigungen über die Erlangung des theoretischen und praktischen Sach · --- · Stichworte:

· ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISMITTEL HALTER HUND KOSTENAUFLAGE MAULKORBTRAGPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR SACHKUNDENACHWEIS TIERSCHUTZ VERFAHRENSKOSTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WESENSBEURTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 9 Abs. I HuG § 12 HuG § 18 Abs. I lit. g HuG § 18 Abs. II HuG § 18 HuV Art. 41 Abs. II TSchG Art. 68 TSchV Art. 77 TSchV Art. 78 TSchV Art. 79 TSchV Art. 219 TSchV § 7 Abs. I VRG § 13 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3