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VB.2014.00450 • VG ZH VB.2014.00450 KI-generiert

Social Assistance Directive Rent Reduction Appeal and Housing Search Deadline

Geschäftsnummer VB.2014.00450
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal regarding a social assistance directive requiring the appellant to find a more affordable rental unit under threat of reduced housing benefits, finding the initial appeal concerning the unconditional waiver of the rent reduction to be a new claim inadmissible at that stage, and ultimately upholding the proportionality of the deadline set for the apartment search, while noting the appellant failed to adequately document her unsuccessful efforts to secure a compliant, cheaper apartment. The court reasoned that the initial deadline was generally sufficient, extension was unwarranted given market conditions and personal circumstances, and the lack of documentation did not establish a need for more time, concluding that a new deadline for the housing search had to be set based on the expiration of the previous one, while dismissing the appeal otherwise.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Fristverlängerung zur Suche einer günstigeren Mietwohnung. Der Streitwert bemisst sich nach dem Umfang der angedrohten Kürzung der Sozialhilfe, die für den Fall ungenügender Suchbemühungen angedroht wurde (E. 1.2). Die sozialhilferechtliche Anordnung, eine günstigere Mietwohnung zu suchen, unter Androhung einer Wohnkostenreduktion stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (E. 2.2). Soweit die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Anträge auf eine unbefristete Übernahme des bisherigen Mietzinses und Abstandnahme von einer Mietzinskürzung zielen sollten, handelt es sich dabei um neue Sachbegehren. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.2). Die Dauer der angesetzten Frist für die Wohnungssuche erscheint im Allgemeinen als ausreichend und die diesbezügliche Auflage der Beschwerdegegnerin erweist sich als verhältnismässig (E. 5.1). Weder die konkreten Umstände auf dem Immobilienmarkt noch die persönliche Lage der Beschwerdeführerin sprechen für eine Verlängerung der bisher gewährten Frist zur Wohnungssuche (E. 5.2.2.). Obgleich es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, unterlässt sie es, ihre erfolglose Suche nach geeigneten Mietobjekten, welche die Auflage der Beschwerdegegnerin erfüllen würden, in genügendem Mass zu dokumentieren und entsprechende Bemühungen zu belegen. Es ist somit nicht dargetan, dass sie im Einzelfall noch mehr Zeit benötigen würde, um eine nach den Vorgaben der Beschwerdegegnerin günstigere Wohnung zu finden (E. 5.2.3). Eine abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar (E. 5.2.4). Die Frist für die besagte Wohnungssuche ist infolge Ablaufs neu festzusetzen (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Sozialwohnung Kürzung der Sozialhilfe Mietzinsherabsetzung Richtlinie Ausweisung aus einer Wohnung Marktmiete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. I BV

Cited because a different treatment of the complainant would conflict with the principle of equality before the law (Rechtsgleichheitsgebot).

§ 24 Abs. I lit. a Ziff. 1 SHG

This article is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the decision regarding the housing search obligation, although its specific application is not detailed in the dispositive orders mentioned in the summary.

§ 24 Abs. I lit. b SHG

This article is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the decision regarding the housing search obligation, although its specific application is not detailed in the dispositive orders mentioned in the summary.

§ 21 SHG

This article is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the decision regarding the housing search obligation, although its specific application is not detailed in the dispositive orders mentioned in the summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00450

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00450 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Fristverlängerung zur Suche einer günstigeren Mietwohnung. Der Streitwert bemisst sich nach dem Umfang der angedrohten Kürzung der Sozialhilfe, die für den Fall ungenügender Suchbemühungen angedroht wurde (E. 1.2).

Die sozialhilferechtliche Anordnung, eine günstigere Mietwohnung zu suchen, unter Androhung einer Wohnkostenreduktion stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (E. 2.2). Soweit die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Anträge auf eine unbefristete Übernahme des bisherigen Mietzinses und Abstandnahme von einer Mietzinskürzung zielen sollten, handelt es sich dabei um neue Sachbegehren. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.2). Die Dauer der angesetzten Frist für die Wohnungssuche erscheint im Allgemeinen als ausreichend und die diesbezügliche Auflage der Beschwerdegegnerin erweist sich als verhältnismässig (E. 5.1).

Weder die konkreten Umstände auf dem Immobilienmarkt noch die persönliche Lage der Beschwerdeführerin sprechen für eine Verlängerung der bisher gewährten Frist zur Wohnungssuche (E. 5.2.2.). Obgleich es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, unterlässt sie es, ihre erfolglose Suche nach geeigneten Mietobjekten, welche die Auflage der Beschwerdegegnerin erfüllen würden, in genügendem Mass zu dokumentieren und entsprechende Bemühungen zu belegen. Es ist somit nicht dargetan, dass sie im Einzelfall noch mehr Zeit benötigen würde, um eine nach den Vorgaben der Beschwerdegegnerin günstigere Wohnung zu finden (E. 5.2.3).

Eine abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar (E. 5.2.4). Die Frist für die besagte Wohnungssuche ist infolge Ablaufs neu festzusetzen (E. 5.3).

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFLAGE LEISTUNGSKÜRZUNG MIETKOSTEN MIETZINSMAXIMUM RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SUCHBEMÜHUNGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSSUCHE ZUMUTBARKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV § 21 SHG § 24 Abs. I lit. b SHG § 24 Abs. I lit. a Ziff. 1 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3