Student Employment Permit Compatibility Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person pursuing a university degree sought authorization for a 20% part-time employment as an assistant, which was denied by the authority and the lower court because the confirmation from the university regarding the compatibility of the employment with the studies lacked sufficient individualization as required by the relevant regulation. The court reasoned that rigidly enforcing highly individualized confirmations, which some institutions may not be able to provide, leads to unequal treatment for students at different educational establishments; therefore, in the absence of such specific confirmation, the authority should not summarily dismiss the application but rather request supplementary evidence, such as performance records, and examine the substance of the request.
Legislator-Regeste
AmtlichStellenantritt AuG | (Die Beschwerdeführerin ersuchte den Beschwerdegegner darum, ihr den Stellenantritt einer Ausländerin als Assistentin im Umfang von 20 % zu bewilligen, die derzeit den Bachelorstudiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich absolviert.) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. g AuG in Verbindung mit Art. 38 VZAE lässt sich Personen, die an einer (Fach-)Hochschule in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit frühestens nach sechs Monaten bewilligen. Erforderlich hierfür ist unter anderem eine Bestätigung der Schulleitung, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert (Art. 38 lit. a VZAE; E. 2.2). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben das Gesuch abgewiesen, weil die Bestätigung(en) der Universität Zürich nicht genug individualisiert seien und damit dem Erfordernis von Art. 38 lit. a VZAE nicht entsprächen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bestätigungen der Universität Zürich oder doch von deren Rechtswissenschaftlichen Fakultät wohl allgemein den Anforderungen von Art. 38 lit. a VZAE nicht genügen. Wenn der Beschwerdegegner unvermindert hohe Anforderungn an Bestätigungen stellt, welche von einzlnen (Fach-)Hochschulleitungen eingehalten werden (können) und von anderen nicht, führt dies zu einem stossenden, die Rechtsgleichheit verletzenden Ergebnis, indem Studierenden gewisser Bildungseinrichtungen bzw. bestimmter Studienrichtungen die Nebenerwerbstätigkeit generell verunmöglicht wird. Es geht nicht an, in Fällen, in denen es zwar an einer individualisierten Bestätigung der Schulleitung mangelt, das Gesuch einfach ohne weitere Prüfung abzuweisen. Vielmehr hat der Beschwerdegegner bei Zweifel an der Kompatitilität der Nebenerwerbstätigkeit weitere Nachweise wie namentlich Leistungsausweise der betroffenen Studierenden einzufordern und das Gesuch in der Sache selbst zu behandeln (E. 3.2). Teilweise Gutheissung undRückweisung an den Beschwerdegegner.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the operative part as part of the legal basis for the reassessment regarding the permit for part-time employment.
Cited in the operative part as part of the legal basis for the reassessment regarding the permit for part-time employment.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00443
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00443 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Stellenantritt AuG · (Die Beschwerdeführerin ersuchte den Beschwerdegegner darum, ihr den Stellenantritt einer Ausländerin als Assistentin im Umfang von 20 % zu bewilligen, die derzeit den Bachelorstudiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich absolviert.) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. g AuG in Verbindung mit Art. 38 VZAE lässt sich Personen, die an einer (Fach-)Hochschule in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit frühestens nach sechs Monaten bewilligen.
Erforderlich hierfür ist unter anderem eine Bestätigung der Schulleitung, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert (Art. 38 lit. a VZAE; E. 2.2). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben das Gesuch abgewiesen, weil die Bestätigung(en) der Universität Zürich nicht genug individualisiert seien und damit dem Erfordernis von Art. 38 lit. a VZAE nicht entsprächen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bestätigungen der Universität Zürich oder doch von deren Rechtswissenschaftlichen Fakultät wohl allgemein den Anforderungen von Art. 38 lit. a VZAE nicht genügen.
Wenn der Beschwerdegegner unvermindert hohe Anforderungn an Bestätigungen stellt, welche von einzlnen (Fach-)Hochschulleitungen eingehalten werden (können) und von anderen nicht, führt dies zu einem stossenden, die Rechtsgleichheit verletzenden Ergebnis, indem Studierenden gewisser Bildungseinrichtungen bzw. bestimmter Studienrichtungen die Nebenerwerbstätigkeit generell verunmöglicht wird. Es geht nicht an, in Fällen, in denen es zwar an einer individualisierten Bestätigung der Schulleitung mangelt, das Gesuch einfach ohne weitere Prüfung abzuweisen.
Vielmehr hat der Beschwerdegegner bei Zweifel an der Kompatitilität der Nebenerwerbstätigkeit weitere Nachweise wie namentlich Leistungsausweise der betroffenen Studierenden einzufordern und das Gesuch in der Sache selbst zu behandeln (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · BESTÄTIGUNG GESUCH NEBENERWERBSTÄTIGKEIT RÜCKWEISUNG SCHULLEITUNG · Rechtsnormen: · Art. 27 AuG Art. 38 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1