Foreign National's Expired Residency Permit Upheld Despite Long Presence and Disabled Child's Follow-on Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the finding that a foreign national's permanent residency permit had expired after a six-month departure from the country without deregistration, as required by law, which occurred when the applicants left for their home country in late 2010 and returned in June 2013. The court reasoned that the applicant's long presence and normal integration were insufficient to establish a right of residence under the right to respect for private life (Art. 8 ECHR/Art. 13 BV), and that the family life rights were not infringed because it was reasonable for the minor child, who is severely disabled, to follow the non-resident parent, and the authorities correctly denied readmission based on general requirements or hardship exceptions.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung | Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person erlischt insbesondere nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden reisten Ende 2010 in ihre Heimat aus, ohne sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung zu stellen. Bei ihrer Rückkehr im Juni 2013 waren ihre Niederlassungsbewilligungen deshalb erloschen (E. 4). Obwohl der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz gelebt hat, verfügt er nicht über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur. Seine lange Anwesenheit und die damit einhergehende normale Integration genügen damit nicht, um ein Anwesenheitsrecht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abzuleiten. Gleiches trifft auf seine schwerbehinderte Tochter zu, für welche er das Sorgerecht hat (E. 5.1-3). Hinsichtlich des in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verbürgten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gilt es zu beachten, dass ausländische unmündige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilen und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen haben, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist einem Kind die Ausreise zumutbar, liegt kein Eingriff in das Familienleben vor. Dies ist vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass die anwesenheitsberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin über ein Besuchsrechts verfügt und die Beschwerdeführenden zurzeit bei ihr (noch) wohnen (E. 5.4 f.). Die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts wurde von der Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AuG und damit im pflichtgemässen Ermessen geprüft. Das Vorliegen einesschwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b) wurde von ihr zu Recht verneint. Zudem konnte auch nicht aufgrund des Wiederzulassungstatbestands (Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG) oder aus wichtigen Gründen (Art. 34 Abs. 3 AuG) von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden (E. 6). Gutheissung des Gesuchs um UP. Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers.
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KI-generiertThis provision establishes that the settlement permit expires after a six-month stay abroad without deregistration, which was the basis for the extinction of the permits.
This article concerning the requirement for a serious personal hardship case was reviewed by the authority regarding the re-application for a permit.
This article concerning the re-admission case was reviewed by the authority regarding the re-application for a permit.
This article concerning exceptional reasons for departure from general admission requirements was reviewed by the authority.
This article concerning the right to respect for private life was assessed regarding the applicant's right to stay.
This article concerning the right to respect for private life was assessed regarding the applicant's right to stay.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00438
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00438 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.03.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung · Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person erlischt insbesondere nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 2 AuG).
Die Beschwerdeführenden reisten Ende 2010 in ihre Heimat aus, ohne sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung zu stellen. Bei ihrer Rückkehr im Juni 2013 waren ihre Niederlassungsbewilligungen deshalb erloschen (E. 4). Obwohl der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz gelebt hat, verfügt er nicht über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur. Seine lange Anwesenheit und die damit einhergehende normale Integration genügen damit nicht, um ein Anwesenheitsrecht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abzuleiten.
Gleiches trifft auf seine schwerbehinderte Tochter zu, für welche er das Sorgerecht hat (E. 5.1-3). Hinsichtlich des in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verbürgten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gilt es zu beachten, dass ausländische unmündige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilen und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen haben, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist einem Kind die Ausreise zumutbar, liegt kein Eingriff in das Familienleben vor.
Dies ist vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass die anwesenheitsberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin über ein Besuchsrechts verfügt und die Beschwerdeführenden zurzeit bei ihr (noch) wohnen (E. 5.4 f.). Die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts wurde von der Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AuG und damit im pflichtgemässen Ermessen geprüft. Das Vorliegen einesschwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit.
b) wurde von ihr zu Recht verneint. Zudem konnte auch nicht aufgrund des Wiederzulassungstatbestands (Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG) oder aus wichtigen Gründen (Art. 34 Abs. 3 AuG) von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden (E. 6). Gutheissung des Gesuchs um UP. Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEHINDERTES KIND ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG GARANTIE DES FAMILIENLEBENS GARANTIE DES PRIVATLEBENS NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL WICHTIGE GRÜNDE WIEDERZULASSUNG ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 34 Abs. III AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2