Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00436 • VG ZH VB.2014.00436 KI-generiert

Protected Person v. Restrained Party (Domestic Violence Protective Order Extension Dispute)

Geschäftsnummer VB.2014.00436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

After police initially ordered 14 days of protective measures following a domestic violence incident, a protected person obtained a one-month extension from a detention judge, which became legally final. Subsequently, the protected person requested a further two-month extension, which the judge granted despite no change in circumstances since the initial extension; the court overturned this, reasoning that a judge retrospectively deeming a legally binding, shorter extension insufficient, absent new threatening events, does not justify a repeated extension, as the restrained party should rely on the measures expiring if the protected party failed to appeal the first extension, requiring a new police request if risk persists after expiration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Verlängerung verlängerter Gewaltschutzmassnahmen. Nach einem Vorfall häuslicher Gewalt ordnete die Polizei für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen an. Anschliessend ersuchte die gefährdete Person den Haftrichter um 3-monatige Verlängerung der Schutzmassnahmen. Der Haftrichter gewährte lediglich eine 1-monatige Verlängerung; diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Kurz vor Ablauf der 1-monatigen Schutzmassnahmen ersuchte die gefährdete Person den Haftrichter abermals um Verlängerung der Massnahmen, diesmal um 2 Monate. Dieses Gesuch hiess der Haftrichter gut, obwohl sich die Verhältnisse seit der ersten Verlängerung nicht verändert hatten. Dies war unzulässig: Der blosse Umstand, dass der Haftrichter eine um 1 Monat verlängerte Schutzmassnahme im Nachhinein als zu kurz erachtet, ohne dass sich während dieser Zeit neue gewaltschutzrelevante Ereignisse abgespielt haben, rechtfertigt keine abermalige Verlängerung der Massnahmen. Eine gefährdende Person, die sich während der Dauer der Schutzmassnahmen wohlverhält, soll sich darauf verlassen dürfen, dass die Massnahmen nicht abermals verlängert werden, nachdem die gefährdete Person die erstmalige Verlängerung nicht angefochten hat. Falls sich bei Ablauf der Schutzmassnahmen zeigt, dass das Konfliktpotenzial trotz Wohlverhaltens der gefährdenden Person weiterhin anhält, muss die gefährdete Person erneut die Polizei (oder die Zivil- oder Strafbehörden) um Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchen (E. 4.3). Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.3). Gutheissung / Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen.

Schlagwörter

KI-generiert
Häusliche Gewalt Verlängerung der Untersuchungshaft verfügbarer staatlicher Schutz Notwehr Zulassung der Zwangsvollstreckung Schutzdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 Abs. II GSG

This provision concerns the substantive rules regarding protection measures under the Protection Against Violence Act, forming the basis for the ruling on the extension of the protection measures.

§ 17 Abs. II VRG

This provision was used in the reasoning regarding the allowance of free legal representation.

§ 16 Abs. II VRG

This provision was used in the reasoning regarding the allowance of free legal representation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00436

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214423&W10_KEY=13317094&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Verlängerung verlängerter Gewaltschutzmassnahmen. Nach einem Vorfall häuslicher Gewalt ordnete die Polizei für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen an. Anschliessend ersuchte die gefährdete Person den Haftrichter um 3-monatige Verlängerung der Schutzmassnahmen.

Der Haftrichter gewährte lediglich eine 1-monatige Verlängerung; diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Kurz vor Ablauf der 1-monatigen Schutzmassnahmen ersuchte die gefährdete Person den Haftrichter abermals um Verlängerung der Massnahmen, diesmal um 2 Monate. Dieses Gesuch hiess der Haftrichter gut, obwohl sich die Verhältnisse seit der ersten Verlängerung nicht verändert hatten. Dies war unzulässig: Der blosse Umstand, dass der Haftrichter eine um 1 Monat verlängerte Schutzmassnahme im Nachhinein als zu kurz erachtet, ohne dass sich während dieser Zeit neue gewaltschutzrelevante Ereignisse abgespielt haben, rechtfertigt keine abermalige Verlängerung der Massnahmen.

Eine gefährdende Person, die sich während der Dauer der Schutzmassnahmen wohlverhält, soll sich darauf verlassen dürfen, dass die Massnahmen nicht abermals verlängert werden, nachdem die gefährdete Person die erstmalige Verlängerung nicht angefochten hat. Falls sich bei Ablauf der Schutzmassnahmen zeigt, dass das Konfliktpotenzial trotz Wohlverhaltens der gefährdenden Person weiterhin anhält, muss die gefährdete Person erneut die Polizei (oder die Zivil- oder Strafbehörden) um Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchen (E. 4.3). Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.3).

Gutheissung / Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen. · --- · Stichworte: · GEFÄHRDUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSKRAFT RES IUDICATA VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. II GSG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3