Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00434 • VG ZH VB.2014.00434 KI-generiert

Tender process flaws invalidate award, requiring repeat tender.

Geschäftsnummer VB.2014.00434
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a situation where an invitation to tender was conducted improperly, leading to a review of the legality of the process. The court reasoned that even without a formal award, the improper execution of the tender process could still be challenged, granting the complainant standing. Furthermore, the court found it unreasonable to require a bidder to submit an offer solely to contest a flawed procurement process, thus waiving strict requirements for bidder qualification in this instance. The court concluded that the tender rules were so severely violated that the process had to be repeated, emphasizing that this obligation to repeat a tender applies even after an initial cancellation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Anfechtungsobjekt. Legitimation. Wiederholung des Einladungsverfahrens. Das Fehlen eines Zuschlags hat nicht zur Folge, dass jegliches Anfechtungsobjekt und damit auch ein legitimes Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführeres entfallen wären. Die Beschwerde beschränkt sich nicht auf den blossen Verfahrensabbruch, sondern richtet sich gegen die Wiederholung der Vergabe im falschen Verfahren und ohne Einbezug des Beschwerdeführers (E. 1.) Vom Beschwerdeführer die Einreichung eines Angebots zu verlangen, einzig zum Zweck, Beschwerde gegen eine Vergabe führen zu können, deren Rechtmässigkeit nur über eine Wiederholung des Verfahrens erreicht werden kann, erweist sich als unzumutbar. Auf das Erfordernis der Anbieterqualität im engeren Sinn ist deshalb für die Beschwerdelegitimation ausnahmsweise zu verzichten (E. 2). Vorliegend wurden die zu beachtenden Regeln des Einladungsverfahrens in derart schwerwiegender Weise missachtet, dass das Verfahren wiederholt werden muss. Wenn die Rechtsprechung von den Vergabebehörden verlangt, die Vergabe nach den Regeln des einmal gewählten Verfahrens zu Ende zu führen, so gilt dies nicht nur für die Fortsetzung eines laufenden Verfahrens, sondern auch für dessen Wiederholung nach erfolgtem Verfahrensabbruch (E. 6). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Erneute Prüfung der Angebote Ablauf der Vergabeverfahren Formerfordernisse Sachmangel gültige Zustellung Schiedsspruchaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 IVöB

Cited as a legal norm relevant to the case, potentially related to the bidding process or decision.

Art. 13 IVöB

Cited as a legal norm relevant to the case, potentially related to the bidding process or decision.

Art. 15 IVöB

Cited as a legal norm relevant to the case, potentially related to the bidding process or decision.

§ 13 Abs. 1 SubmV

Cited as a legal norm relevant to the case, likely governing the bidding process.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00434

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214917&W10_KEY=13317091&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00434 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Anfechtungsobjekt. Legitimation. Wiederholung des Einladungsverfahrens. Das Fehlen eines Zuschlags hat nicht zur Folge, dass jegliches Anfechtungsobjekt und damit auch ein legitimes Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführeres entfallen wären. Die Beschwerde beschränkt sich nicht auf den blossen Verfahrensabbruch, sondern richtet sich gegen die Wiederholung der Vergabe im falschen Verfahren und ohne Einbezug des Beschwerdeführers (E. 1.) Vom Beschwerdeführer die Einreichung eines Angebots zu verlangen, einzig zum Zweck, Beschwerde gegen eine Vergabe führen zu können, deren Rechtmässigkeit nur über eine Wiederholung des Verfahrens erreicht werden kann, erweist sich als unzumutbar.

Auf das Erfordernis der Anbieterqualität im engeren Sinn ist deshalb für die Beschwerdelegitimation ausnahmsweise zu verzichten (E. 2). Vorliegend wurden die zu beachtenden Regeln des Einladungsverfahrens in derart schwerwiegender Weise missachtet, dass das Verfahren wiederholt werden muss. Wenn die Rechtsprechung von den Vergabebehörden verlangt, die Vergabe nach den Regeln des einmal gewählten Verfahrens zu Ende zu führen, so gilt dies nicht nur für die Fortsetzung eines laufenden Verfahrens, sondern auch für dessen Wiederholung nach erfolgtem Verfahrensabbruch (E. 6).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT EINLADUNGSVERFAHREN LEGITIMATION SUBMISSIONSRECHT WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen: · Art. 12 IVöB Art. 13 IVöB Art. 15 IVöB § 13 Abs. 1 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2