Appeal Against Denial of Conditional Early Release Based on Prognosis Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal against a decision denying conditional early release under Article 86 of the Criminal Code, where the appellant contested the predictive assessment used and requested further investigation into the prognosis instruments utilized in the expert psychiatric report. The court reasoned that the requested additional clarifications regarding the prognosis instruments were unnecessary for the pending assessment, upheld the denial of early release because, despite good behavior during incarceration, the appellant had not engaged in any processing of past offenses, high-value legal interests remained endangered, and stable post-release living conditions could not be assumed, thus affirming the lower authority's discretionary decision to prioritize full sentence service, but partially granted the appeal by awarding the appellant free legal aid and proceedings costs.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2). Es ist nicht ersichtlich, wie die verlangten zusätzlichen Abklärungen betreffend die im Gutachten verwendeten Prognoseinstrumente zusätzlichen Aufschluss für die anstehende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht geben könnten, weshalb die Verfahrensanträge abzuweisen sind (E. 4). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen; das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist zwar unbestrittenermassen gut, es ist jedoch von einer Anpassungsleistung auszugehen; der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Tataufarbeitung vorgenommen. Zudem sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet, und es kann nicht von stabilen Lebensverhältnissen nach der Entlassung ausgegangen werden (E. 5). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug. Dem Beschwerdeführer wären für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen (E. 6). Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article is the core legal basis concerning conditional release, which was the subject of the appeal.
This constitutional provision concerning the right to be heard (implied by the granting of legal aid/costs) was cited in the context of granting unentgeltliche Rechtspflege (legal aid).
This procedural rule was cited in relation to the granting of unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (legal aid and representation).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00428
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00428 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.05.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2). Es ist nicht ersichtlich, wie die verlangten zusätzlichen Abklärungen betreffend die im Gutachten verwendeten Prognoseinstrumente zusätzlichen Aufschluss für die anstehende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht geben könnten, weshalb die Verfahrensanträge abzuweisen sind (E. 4).
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen; das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist zwar unbestrittenermassen gut, es ist jedoch von einer Anpassungsleistung auszugehen; der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Tataufarbeitung vorgenommen. Zudem sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet, und es kann nicht von stabilen Lebensverhältnissen nach der Entlassung ausgegangen werden (E. 5). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.
Dem Beschwerdeführer wären für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen (E. 6). Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENGUTACHTEN ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG GUTACHTEN LEGALPROGNOSE MITWIRKUNGSPFLICHT PROGNOSEINSTRUMENTE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHOSE TATAUFARBEITUNG VORSTRAFEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 86 StGB § 7 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3