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VB.2014.00426 • VG ZH VB.2014.00426 KI-generiert

Social Assistance Recipient's Rent Exceeds Maximum; Court Upholds Directive to Find Affordable Housing

Geschäftsnummer VB.2014.00426
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a directive requiring a social assistance recipient to find a more affordable apartment, as her current rent significantly exceeded the established maximum. The court reasoned that she had ample time to search for new housing and that her health issues did not preclude a move, as she was not disproportionately affected compared to others in similar situations. The court also extended the deadline for compliance, as the original deadline had passed during the appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.2). Die Mietzinskosten in Höhe von Fr. 1'830.- monatlich übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinie (max. Fr. 1'100.-) deutlich, was der Beschwerdeführerin schon im Juli 2009 anlässlich ihrer damaligen Bedürftigkeit, nunmehr aber seit spätestens Juli 2013, bekannt ist. Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis September 2014 genug Zeit hatte, sich mit der Wohnungssuche auseinanderzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist. Vor diesem Hintergrund liegt die Schlussfolgerung, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stünden der fraglichen Weisung und einem eventuellen Wohnungswechsel nicht entgegen, ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz (E. 5.1). Ansetzen einer neuen (angemessen kurzen) Frist zur Erfüllung der bestätigten Weisung, da die von der Vorinstanz gesetzte Frist bis 19. September 2014 während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialwohnung Sozialhilfebezüger Ausweisung aus einer Wohnung Richtlinie Fristwahrung Untermiete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible as it concerned an interim decision.

Art. 103 Abs. I BGG

Used to declare the appeal inadmissible as it concerned an interim decision.

§ 24 Abs. I lit. a SHG

Basis for the instruction to seek a more affordable apartment.

§ 24 Abs. I lit. b SHG

Basis for the instruction to seek a more affordable apartment.

§ 65a VRG

Used to set a new deadline for fulfilling the confirmed instruction as the previous one had expired during the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00426

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00426 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.2). Die Mietzinskosten in Höhe von Fr. 1'830.- monatlich übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinie (max. Fr. 1'100.-) deutlich, was der Beschwerdeführerin schon im Juli 2009 anlässlich ihrer damaligen Bedürftigkeit, nunmehr aber seit spätestens Juli 2013, bekannt ist.

Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis September 2014 genug Zeit hatte, sich mit der Wohnungssuche auseinanderzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist. Vor diesem Hintergrund liegt die Schlussfolgerung, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stünden der fraglichen Weisung und einem eventuellen Wohnungswechsel nicht entgegen, ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz (E. 5.1).

Ansetzen einer neuen (angemessen kurzen) Frist zur Erfüllung der bestätigten Weisung, da die von der Vorinstanz gesetzte Frist bis 19. September 2014 während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ERMESSENSSPIELRAUM FRISTANSETZUNG GESUNDHEITSPROBLEME GESUNDHEITSZUSTAND MIETZINSMAXIMUM MIETZINSRICHTLINIEN UNTERLIEGENDE PARTEI WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSSUCHE WOHNUNGSWECHSEL ZUMUTBARKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 103 Abs. I BGG § 21 SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 24 Abs. I lit. b SHG § 65a VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3