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VB.2014.00424 • VG ZH VB.2014.00424 KI-generiert

Administrative Denial of Building Permit for Embankment Upheld Due to Zoning Incompatibility

Geschäftsnummer VB.2014.00424
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the denial of a building permit for a terrain alteration involving an embankment, finding that the procedure adhered to coordination principles and that the proposed use was not demonstrably easier for agricultural management as required for such modifications. The court reasoned that the proposed alteration was not compatible with the designated recreational zone, especially near a protected object, and was correctly denied because the objective suitability of the terrain change did not align with the claimed playground purpose, precluding an exception permit as the project lacked site necessity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Überprüfung der verweigerten Bewilligungen für eine Geländeaufschüttung. Das vorliegend durchgeführte Verfahren entspricht sowohl den Grundsätzen von Art. 25a RPG als auch den kantonalen Koordinationsvorschriften der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (E. 4.1.2). Ob das Vorgehen des Präsidenten des Beschwerdegegners 1, der die Rekursantwort verfasst, aber nicht dem Gemeinderat unterbreitet hatte, entsprechend abgestützt ist, kann offenbleiben, denn die Rekursinstanz durfte ihren Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands unabhängig vom Rekursantrag des Beschwerdegegners 1 fällen (E. 4.2). Die vom Baurekursgericht angewandten Bestimmungen waren für ein Bauvorhaben, das innerhalb der Erholungszone und des Waldgebiets und zudem im Nahbereich eines kantonalen Schutzobjekts liegt, ohne Weiteres voraussehbar. Das durchgeführte Verfahren erweist sich demnach als korrekt (E. 4.3). Gesamthaft kann nicht gesagt werden, die geplante Terrainveränderung erleichtere die Bewirtschaftung massgebend (E. 5.2). Ähnlich wie bei der Qualifikation des Nutzungszwecks eines Innenraums ist auch beim Nutzungszweck einer Aussenanlage nicht auf die Angaben der Bauherrschaft zur späteren Verwendung, sondern in erster Linie auf die objektive Eignung des Vorhabens zum angegebenen Zweck abzustellen (E. 5.3.2). Im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die geplante Terrainveränderung dem Spielplatzzweck des Wieslands dienen soll (E. 5.3.2). Demgemäss hat das Baurekursgericht die geplante Aufschüttung zu Recht als nicht zonenkonform qualifiziert. Ebenso zutreffend hat es ergänzend festgestellt, dass eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG nicht infrage komme, da das Vorhaben auch nicht standortgebunden sei (E. 5.4). Angesichts der vom Baurekursgericht angewendeten Bemessungskriterien erscheint die auf Fr. 2‘500.- festgelegte Gerichtsgebühr als noch innerhalb des dem Gericht zustehenden weiten Ermessens liegend, zumal zwei Verfügungen zu beurteilen waren und dieFrage der Zonenkonformität mit Bezug auf die Spielplatzveränderung erstmals im Rekursverfahren beurteilt werden musste (E. 6.3). Der nachträgliche Erlass ausgefällter Rekursverfahrenskosten ist eine Frage des Kostenbezugs, über den die Rekursinstanz zu entscheiden hat (E. 6.4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Bauzone Nichteinzonung Landwirtschaftsschutzzone Plangenehmigung Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00424

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00424 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.04.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Überprüfung der verweigerten Bewilligungen für eine Geländeaufschüttung. Das vorliegend durchgeführte Verfahren entspricht sowohl den Grundsätzen von Art. 25a RPG als auch den kantonalen Koordinationsvorschriften der Bauverfahrensverordnung vom 3.

Dezember 1997 (E. 4.1.2). Ob das Vorgehen des Präsidenten des Beschwerdegegners 1, der die Rekursantwort verfasst, aber nicht dem Gemeinderat unterbreitet hatte, entsprechend abgestützt ist, kann offenbleiben, denn die Rekursinstanz durfte ihren Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands unabhängig vom Rekursantrag des Beschwerdegegners 1 fällen (E. 4.2). Die vom Baurekursgericht angewandten Bestimmungen waren für ein Bauvorhaben, das innerhalb der Erholungszone und des Waldgebiets und zudem im Nahbereich eines kantonalen Schutzobjekts liegt, ohne Weiteres voraussehbar.

Das durchgeführte Verfahren erweist sich demnach als korrekt (E. 4.3). Gesamthaft kann nicht gesagt werden, die geplante Terrainveränderung erleichtere die Bewirtschaftung massgebend (E. 5.2). Ähnlich wie bei der Qualifikation des Nutzungszwecks eines Innenraums ist auch beim Nutzungszweck einer Aussenanlage nicht auf die Angaben der Bauherrschaft zur späteren Verwendung, sondern in erster Linie auf die objektive Eignung des Vorhabens zum angegebenen Zweck abzustellen (E. 5.3.2). Im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die geplante Terrainveränderung dem Spielplatzzweck des Wieslands dienen soll (E. 5.3.2).

Demgemäss hat das Baurekursgericht die geplante Aufschüttung zu Recht als nicht zonenkonform qualifiziert. Ebenso zutreffend hat es ergänzend festgestellt, dass eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG nicht infrage komme, da das Vorhaben auch nicht standortgebunden sei (E. 5.4). Angesichts der vom Baurekursgericht angewendeten Bemessungskriterien erscheint die auf Fr. 2‘500.- festgelegte Gerichtsgebühr als noch innerhalb des dem Gericht zustehenden weiten Ermessens liegend, zumal zwei Verfügungen zu beurteilen waren und dieFrage der Zonenkonformität mit Bezug auf die Spielplatzveränderung erstmals im Rekursverfahren beurteilt werden musste (E. 6.3).

Der nachträgliche Erlass ausgefällter Rekursverfahrenskosten ist eine Frage des Kostenbezugs, über den die Rekursinstanz zu entscheiden hat (E. 6.4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHÜTTUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ERHOLUNGSZONE GÜTERABWÄGUNG KOORDINATIONSPRINZIP KOSTENERLASS LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG SPIELPLATZ TERRAINVERÄNDERUNG ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I BVV Art. 9 Abs. I BVV Art. 12 Abs. II BVV § 61 Abs. I PBG § 62 Abs. II PBG Art. 25a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3