Social Assistance Program Requirement Appealability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appealability of a social assistance authority's decision requiring a recipient to complete a four-week "basic employment" program, finding that such an order constitutes an appealable interim decision, whereas a mere threat of benefit reduction for non-compliance is not. The court reasoned that such basic employment, which involves a short commitment of 36 hours and serves as an initial step for integration into the labor market by allowing for general assessment, is generally a suitable and proportionate measure for employable recipients who have been seeking work for an extended period, unless the individual was recently employed, and thus upheld the requirement for the appellant, who was not in an exceptional situation, to participate in the program.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilferechtliche Pflicht zur Absolvierung eines Beschäftigungsprogramms. Wenn die Sozialbehörde eine wirtschaftlich unterstützte Person dazu verpflichtet, eine vierwöchige "Basisbeschäftigung" zu absolvieren, so liegt eine Zwischenverfügung vor, die vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen angefochten werden kann (E. 1.2). Die blosse Androhung einer Leistungskürzung für den Fall, dass die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm verweigert wird, kann hingegen nicht angefochten werden (E. 1.3). Rechtsprechung zum Begriff der "zumutbaren Arbeit" im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Sozialhilfebezügern, ein Beschäftigungsprogramm zu absolvieren (E. 3.2). Zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns ist die Teilnahme an einer vierwöchigen Basisbeschäftigung grundsätzlich in Bezug auf alle arbeitsfähigen Sozialhilfebezüger geeignet, um deren Lage zu verbessern, solange die konkret zugewiesene Arbeit die unterstützte Person nicht überfordert. Denn die Basisbeschäftigung ermöglicht Abklärungen allgemeiner Art im Hinblick auf anschliessende spezifische Massnahmen und dient somit dazu, die hilfesuchende Person wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Als erste Stufe der Wiedereingliederung kann die Basisbeschäftigung höchstens dann ausnahmsweise "übersprungen" werden, wenn die arbeitsfähige unterstützte Person bis ganz kurze Zeit vor Unterstützungsbeginn erwerbstätig war (E. 5.1). Die im vorliegenden Fall angeordnete Basisbeschäftigung betrifft eine arbeitsfähige Sozialhilfebezügerin, die seit mehr als einem Jahr auf Stellensuche ist und sich somit nicht in einer Ausnahmesituation befindet. Der Grundrechtseingriff, der mit der Verpflichtung zu einer insgesamt bloss 36 Stunden dauernden Basisbeschäftigung verbunden ist, erweist sich angesichts des gewichtigen öffentlichen Wiedereingliederungsinteresses als verhältnismässig (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten. Neuansetzung eines Termins für den Eintritt in die Basisbeschäftigung.
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KI-generiertCited in the section detailing the applicable legal norms, which forms the basis for the court's decision on social assistance.
Cited in the section detailing the applicable legal norms, which forms the basis for the court's decision on social assistance.
Cited in the section detailing the applicable legal norms, which forms the basis for the court's decision on social assistance.
Cited in the section detailing the applicable legal norms, which is relevant to the employment context discussed.
Cited in the section detailing the applicable legal norms, which relates to the regulations concerning social assistance.
Cited as a procedural norm potentially relevant to the structure of the decision or appeal process, as listed under Rechtsnormen.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00423
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00423 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.01.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilferechtliche Pflicht zur Absolvierung eines Beschäftigungsprogramms. Wenn die Sozialbehörde eine wirtschaftlich unterstützte Person dazu verpflichtet, eine vierwöchige "Basisbeschäftigung" zu absolvieren, so liegt eine Zwischenverfügung vor, die vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen angefochten werden kann (E. 1.2).
Die blosse Androhung einer Leistungskürzung für den Fall, dass die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm verweigert wird, kann hingegen nicht angefochten werden (E. 1.3). Rechtsprechung zum Begriff der "zumutbaren Arbeit" im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Sozialhilfebezügern, ein Beschäftigungsprogramm zu absolvieren (E. 3.2). Zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns ist die Teilnahme an einer vierwöchigen Basisbeschäftigung grundsätzlich in Bezug auf alle arbeitsfähigen Sozialhilfebezüger geeignet, um deren Lage zu verbessern, solange die konkret zugewiesene Arbeit die unterstützte Person nicht überfordert.
Denn die Basisbeschäftigung ermöglicht Abklärungen allgemeiner Art im Hinblick auf anschliessende spezifische Massnahmen und dient somit dazu, die hilfesuchende Person wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Als erste Stufe der Wiedereingliederung kann die Basisbeschäftigung höchstens dann ausnahmsweise "übersprungen" werden, wenn die arbeitsfähige unterstützte Person bis ganz kurze Zeit vor Unterstützungsbeginn erwerbstätig war (E. 5.1). Die im vorliegenden Fall angeordnete Basisbeschäftigung betrifft eine arbeitsfähige Sozialhilfebezügerin, die seit mehr als einem Jahr auf Stellensuche ist und sich somit nicht in einer Ausnahmesituation befindet.
Der Grundrechtseingriff, der mit der Verpflichtung zu einer insgesamt bloss 36 Stunden dauernden Basisbeschäftigung verbunden ist, erweist sich angesichts des gewichtigen öffentlichen Wiedereingliederungsinteresses als verhältnismässig (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten. Neuansetzung eines Termins für den Eintritt in die Basisbeschäftigung. · --- · Stichworte: · BASISBESCHÄFTIGUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM MASSNAHME PERSÖNLICHE FREIHEIT SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDEREINGLIEDERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE ARBEIT ZUMUTBARKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 16 Abs. II AVIG § 3 SHG § 3b Abs. I SHG § 21 SHG § 23 lit. d SHV § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3