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VB.2014.00421 • VG ZH VB.2014.00421 KI-generiert

Case File Copying Costs Compensability

Geschäftsnummer VB.2014.00421
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that it is reasonable for legal representatives to decide which essential documents to copy during case file review, especially when the files are of moderate size, well-cataloged, and made available for an extended period. The court found that duplicating 634 unselected copies of case files was not a necessary expense and therefore not compensable. Additionally, the court upheld the previous instance's lump-sum compensation for copying costs, as detailed proof of actual expenses was not provided.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands | Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren Rechtsvertreter und -vertreterinnen ist es zuzumuten, im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der wesentlicheren Dokumente zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als sich die Akten des Amts für Justizvollzugs zwar nicht von geringem, jedoch ebenso wenig von besonders grossem Umfang präsentieren, über ein detailliertes Verzeichnis verfügen und dem Beschwerdeführer für sieben Tage zur Einsicht überlassen wurden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Anfertigung von insgesamt 634 Kopien – insbesondere das unselektierte Duplizieren des Aktendossiers des Amts für Justizvollzug – in diesem Ausmass als nicht erforderlichen und damit auch nicht zu entschädigenden Aufwand erachtet (E. 4.1). Die pauschale Festlegung der Entschädigung für die Aktenkopien seitens der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die effektiven Kopierkosten nicht im Detail ausgewiesen sind (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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In den Akten enthaltene Schriftstücke notwendige Verwendung pauschale Entschädigung Kontrollfrist Schadensbemessung Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. II VRG

Cited as the basis for the court's decision regarding the compensation of legal counsel for copying costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00421

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00421 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands · Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren Rechtsvertreter und -vertreterinnen ist es zuzumuten, im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der wesentlicheren Dokumente zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als sich die Akten des Amts für Justizvollzugs zwar nicht von geringem, jedoch ebenso wenig von besonders grossem Umfang präsentieren, über ein detailliertes Verzeichnis verfügen und dem Beschwerdeführer für sieben Tage zur Einsicht überlassen wurden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Anfertigung von insgesamt 634 Kopien – insbesondere das unselektierte Duplizieren des Aktendossiers des Amts für Justizvollzug – in diesem Ausmass als nicht erforderlichen und damit auch nicht zu entschädigenden Aufwand erachtet (E. 4.1).

Die pauschale Festlegung der Entschädigung für die Aktenkopien seitens der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die effektiven Kopierkosten nicht im Detail ausgewiesen sind (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENKOPIE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANWALTSPFLICHTEN AUFWAND BARAUSLAGEN ENTSCHÄDIGUNG ERFORDERLICHKEIT HONORAR HONORARNOTE SORGFALTSPFLICHT UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3