Father's Family Reunification Bid for Adult Daughter Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of a father's request for his adult daughter to join him in Switzerland, finding that she did not meet the criteria for family reunification. The court reasoned that while exceptions to the age limit for family reunification can be made for dependent adult children with disabilities or severe illnesses, or for those close to adulthood with compelling family reasons, this daughter did not demonstrate such a need. Her claim was further weakened by the fact that she had lived apart from her father voluntarily for over a decade, and the court suspected her primary motive was to gain easier access to employment in Switzerland rather than to reunite a genuine family unit.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Ordentliche Nachzugsfrist; nachträglicher Familiennachzug; Kontakt; Volljährigkeit; Hilfsbedürftigkeit; Einreise zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Auf eine Anhörung der Kinder kann verzichtet werden, wenn ihre Interessen und diejenigen des Vaters gleichgelagert sind (E. 1). Die vom Gesetz in Art. 47 AUG vorgesehenen Fristen stellen Verwirkungsfristen dar. Sie gelten absolut und können weder erstreckt noch unterbrochen werden (E. 3.3). Der Einwand, wonach das Kindsverhältnis im Sinne von Art. 47 Abs. 3 lit. b AUG erst mit der Übertragung der elterlichen Sorge an den Vater entstanden sei, ist verfehlt (E. 3.2). Die Möglichkeit des nachträglichen Familiennachzugs steht von Gesetzes wegen nur Kindern unter 18 Jahren offen (E. 5.1). Ein Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug einer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährigen Tochter ergibt sich ausnahmsweise gestützt auf Art. 8 EMRK, falls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie etwa eine Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung sowie bei schwerwiegenden Krankheiten besteht (E. 5.2). Der nachträgliche Familiennachzug einer kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit stehenden Person ist grundsätzlich möglich, falls wichtige familiäre Grunde geltend gemacht werden (E. 6). Wenn allerdings keine echte Familiengemeinschaft, sondern der erleichterte Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz angestrebt wird, ist der nachträgliche Familiennachzug nicht zu bewilligen (E. 6.1). Dass der Beschwerdeführer während über zehn Jahren von seinen Töchtern getrennt lebte, stellt eine freiwillig gewählte und bewusste Entscheidung dar, bei welcher sich aus Art. 8 EMRK kein Anwesenheitsanspruch der Töchter ableiten lässt (E. 6.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article to establish that the deadlines for family reunification are absolute and cannot be extended or interrupted.
The court applied this article to assess the exceptional possibility of family reunification for an adult daughter based on a special dependency relationship, such as care or nursing needs due to a physical or mental disability, or severe illness.
This article was implicitly used as the general basis for family reunification, which was then further specified by other articles.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00415
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00415 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Ordentliche Nachzugsfrist; nachträglicher Familiennachzug; Kontakt; Volljährigkeit; Hilfsbedürftigkeit; Einreise zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Auf eine Anhörung der Kinder kann verzichtet werden, wenn ihre Interessen und diejenigen des Vaters gleichgelagert sind (E. 1).
Die vom Gesetz in Art. 47 AUG vorgesehenen Fristen stellen Verwirkungsfristen dar. Sie gelten absolut und können weder erstreckt noch unterbrochen werden (E. 3.3). Der Einwand, wonach das Kindsverhältnis im Sinne von Art. 47 Abs. 3 lit. b AUG erst mit der Übertragung der elterlichen Sorge an den Vater entstanden sei, ist verfehlt (E. 3.2). Die Möglichkeit des nachträglichen Familiennachzugs steht von Gesetzes wegen nur Kindern unter 18 Jahren offen (E. 5.1). Ein Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug einer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährigen Tochter ergibt sich ausnahmsweise gestützt auf Art. 8 EMRK, falls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie etwa eine Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung sowie bei schwerwiegenden Krankheiten besteht (E. 5.2).
Der nachträgliche Familiennachzug einer kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit stehenden Person ist grundsätzlich möglich, falls wichtige familiäre Grunde geltend gemacht werden (E. 6). Wenn allerdings keine echte Familiengemeinschaft, sondern der erleichterte Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz angestrebt wird, ist der nachträgliche Familiennachzug nicht zu bewilligen (E. 6.1). Dass der Beschwerdeführer während über zehn Jahren von seinen Töchtern getrennt lebte, stellt eine freiwillig gewählte und bewusste Entscheidung dar, bei welcher sich aus Art. 8 EMRK kein Anwesenheitsanspruch der Töchter ableiten lässt (E. 6.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ERWERBSTÄTIGKEIT FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST ORDENTLICHE NACHZUGSFRIST VOLLJÄHRIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 47 Zus. 4 AuG Art. 8 EMRK Art. 12 KRK Art. 73 VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4