Social Assistance Reduction Finality Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning social assistance where the core issue was the finality of a previously ordered 15% reduction in basic needs support, as an administrative decision that initially suspended all aid following that reduction had been overturned on appeal, thereby reinstating the original support decision including the reduction. The court reasoned that because the amount of the reduction had been set by a decision that was not legally challenged by the appellants, that specific scope of reduction was already subject to *res judicata* and could not be re-examined, further concluding that even on the merits, considering the basic needs of the entire support unit was justifiable.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Res iudicata. Die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs wurde bereits mit Beschluss vom 7. Februar 2012 angeordnet. Darauf verfügte die Sozialbehörde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe; diese Verfügung wurde aber im Rechtsmittelverfahren aufgehoben. Somit galten wieder der Unterstützungsentscheid vom 7. Februar 2012 und damit auch die Kürzung der Unterstützungsleistungen. Da die Beschwerdeführenden diesen Beschluss nicht angefochten haben, handelt es sich beim Kürzungsumfang um eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache, die vorliegend nicht erneut beurteilt werden kann (E. 2). Die Beschwerde wäre auch in materieller Hinsicht abzuweisen, da die Berücksichtigung des Grundbedarfs der gesamten Unterstützungseinheit gerechtfertigt ist (E. 3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB infolge Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the costs allocation, which is applied in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00412
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00412 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Res iudicata. Die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs wurde bereits mit Beschluss vom 7. Februar 2012 angeordnet. Darauf verfügte die Sozialbehörde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe; diese Verfügung wurde aber im Rechtsmittelverfahren aufgehoben.
Somit galten wieder der Unterstützungsentscheid vom 7. Februar 2012 und damit auch die Kürzung der Unterstützungsleistungen. Da die Beschwerdeführenden diesen Beschluss nicht angefochten haben, handelt es sich beim Kürzungsumfang um eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache, die vorliegend nicht erneut beurteilt werden kann (E. 2). Die Beschwerde wäre auch in materieller Hinsicht abzuweisen, da die Berücksichtigung des Grundbedarfs der gesamten Unterstützungseinheit gerechtfertigt ist (E. 3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB infolge Aussichtslosigkeit (E. 4).
Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ABWEISUNG IM SINN DER ERWÄGUNGEN FAMILIE KÜRZUNGSUMFANG MINDERJÄHRIGE KINDER PROZESSVORAUSSETZUNG RECHTSKRAFT RES IUDICATA UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 24 Abs. I SHG § 24 Abs. II SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3