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VB.2014.00411 • VG ZH VB.2014.00411 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Retroactive Permit for Unauthorized Agricultural Zone Construction

Geschäftsnummer VB.2014.00411
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the refusal to grant a retroactive building permit for unauthorized construction on a property in the agricultural zone, which was already occupied by a non-agricultural residence. The constructed elements—two pasture tents with fencing and a manure pile for hobby horse keeping—were deemed not zone-conforming, and their addition constituted a change to the external appearance of the protected existing building that did not meet the strict criteria (modern living needs, energy renovation, or better landscape integration) required for an exception under the relevant planning law articles. Furthermore, an exception for hobby animal husbandry outside the building zone was inapplicable because it required the repurposing of existing unoccupied buildings, leading the court to uphold the demolition order as proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung Der Beschwerdeführer hat auf seinem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück, welches mit einem nichtlandwirtschaftlichen Wohngebäude überbaut ist, ohne Bewilligung zwei Weidezelte samt Umzäunung für Pferde und einen Miststock erstellt. Die Vorinstanzen haben die Zonenkonformität der strittigen Baute bzw. Anlage zu Recht verneint (E. 3.2). Der Pferdeunterstand stellt eine Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds der bestandesgeschützten Wohnbaute dar. Art. 24c Abs. 4 RPG lässt solche Veränderungen nur bei bestimmten Zielsetzungen - zeitgemässe Wohnnutzung, Energiesanierung oder bessere Einbettung in die Landschaft - zu. Der Pferdeunterstand dient der hobbymässigen Tierhaltung und damit offenkundig nicht den Ansprüchen, die heute an eine zeitgemässe Wohnnutzung gestellt werden dürfen. Damit entfällt die Möglichkeit einer auf die genannte Bestimmung gestützten Ausnahmebewilligung (E. 3.3.4). Auch eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24e RPG, der die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzone regelt, fällt ausser Betracht, da diese gemäss des Verweises in Abs. 5 auf Art. 24d Abs. 3 RPG die Umnutzung bestehender unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile verlangt (E. 3.4). Der Abbruchbefehl ist verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Landwirtschaftszone Abbruchbewilligung unbewilligter Bau Bauzone bewohntes Grundstück

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c Abs. 4 RPG

The court addressed whether this provision allowed for an exception permit for the alteration of the existing protected building.

Art. 24e RPG

The court considered and dismissed the possibility of an exception permit based on this provision concerning hobby animal husbandry outside the building zone.

Art. 24d Abs. 3 RPG

This provision was referenced by Art. 24e RPG as a requirement that needed to be met, which it was not.

§ 341 PBG

This provision was implicitly used as the basis for affirming the proportionality of the demolition order, as this section deals with administrative enforcement measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00411

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00411 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung Der Beschwerdeführer hat auf seinem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück, welches mit einem nichtlandwirtschaftlichen Wohngebäude überbaut ist, ohne Bewilligung zwei Weidezelte samt Umzäunung für Pferde und einen Miststock erstellt.

Die Vorinstanzen haben die Zonenkonformität der strittigen Baute bzw. Anlage zu Recht verneint (E. 3.2). Der Pferdeunterstand stellt eine Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds der bestandesgeschützten Wohnbaute dar. Art. 24c Abs. 4 RPG lässt solche Veränderungen nur bei bestimmten Zielsetzungen - zeitgemässe Wohnnutzung, Energiesanierung oder bessere Einbettung in die Landschaft - zu. Der Pferdeunterstand dient der hobbymässigen Tierhaltung und damit offenkundig nicht den Ansprüchen, die heute an eine zeitgemässe Wohnnutzung gestellt werden dürfen.

Damit entfällt die Möglichkeit einer auf die genannte Bestimmung gestützten Ausnahmebewilligung (E. 3.3.4). Auch eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24e RPG, der die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzone regelt, fällt ausser Betracht, da diese gemäss des Verweises in Abs. 5 auf Art. 24d Abs. 3 RPG die Umnutzung bestehender unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile verlangt (E. 3.4). Der Abbruchbefehl ist verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BESTANDESGARANTIE ERWEITERUNGSBAUTE HOBBYTIERHALTUNG RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWALTUNGSZWANG ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· § 341 PBG Art. 24c RPG Art. 24d Abs. III RPG Art. 24e RPG Art. 42 Abs. III lit. b RPV Art. 42b RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3