Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00407 • VG ZH VB.2014.00407 KI-generiert

Football Fan Ban Modification Appeal

Geschäftsnummer VB.2014.00407
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against a ban prohibiting an individual from entering specific areas during football matches involving a local rival club, imposed under an agreement concerning measures against violence at sporting events. The court determined that the single judge was competent to decide the dispute and reasoned that given the heightened risk of conflict between the two city's major football clubs, a ban preventing the appellant from accessing areas known for frequent confrontations around the rival team's stadium during their games was necessary to prevent violence; however, the court found that extending the ban to the area around the main train station was not required, deeming the modified ban proportionate overall.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rayonverbot | Rayonverbot für FCZ-Fan bei GC-Spielen. Zuständigkeit des Einzelrichters bei Streitgkeiten bezüglich einem Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (E. 1). Aufgrund des speziellen Umstands, dass in der Stadt Zürich zwei Clubs in der Super League spielen, ist das Risiko erhöht, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Rivalen kommt. Mit dem ausgesprochenen Rayonverbot für Spiele beider Clubs wird verhindert, dass der Beschwerdeführer in jene Gebiete gelangt, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu Gewalttätigkeiten zwischen FCZ- und GCZ-Fans kommen kann. Es ist daher notwendig, um zu verhindern, dass gewaltbereite FCZ-Fans in die Umgebung des Stadions Letzigrund kommen, wenn der GCZ spielt. Es erscheint jedoch nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer auch das Betreten des Rayon um den Hauptbahnhof Zürich verboten wird (E. 3.3.2). Ansonsten erweist sich das Rayonverbot als verhältnismässig (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Fussballklub Sportrecht Herabsetzung des Einreiseverbots Gegenüberstellung Wettbewerbsordnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 36 BV

Cited in the dispositive regarding the proportionality (Verhältnismässigkeit) of the measure.

Art. 10 Abs. II BV

Cited in the dispositive regarding the need for the measure, specifically concerning fundamental rights.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00407

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214504&W10_KEY=13317093&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00407 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.09.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rayonverbot · Rayonverbot für FCZ-Fan bei GC-Spielen. Zuständigkeit des Einzelrichters bei Streitgkeiten bezüglich einem Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (E. 1). Aufgrund des speziellen Umstands, dass in der Stadt Zürich zwei Clubs in der Super League spielen, ist das Risiko erhöht, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Rivalen kommt.

Mit dem ausgesprochenen Rayonverbot für Spiele beider Clubs wird verhindert, dass der Beschwerdeführer in jene Gebiete gelangt, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu Gewalttätigkeiten zwischen FCZ- und GCZ-Fans kommen kann. Es ist daher notwendig, um zu verhindern, dass gewaltbereite FCZ-Fans in die Umgebung des Stadions Letzigrund kommen, wenn der GCZ spielt. Es erscheint jedoch nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer auch das Betreten des Rayon um den Hauptbahnhof Zürich verboten wird (E. 3.3.2). Ansonsten erweist sich das Rayonverbot als verhältnismässig (E. 3.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERFORDERLICHKEIT FUSSBALLSTADION GEWALTTÄTIGKEIT KONKORDAT MILDERE MASSNAHME POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SPORTVERANSTALTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 36 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3