Foreign Real Estate Acquisition Permit Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the acquisition of real estate by foreign-domiciled persons and whether a permit is required. The court found that despite a notary's certificate, doubts remained about foreign control due to a high debt-to-equity ratio and significant asset pledges. The applicant's failure to cooperate by refusing to provide information on pledged assets and long-term liabilities was deemed a violation of their duty to assist, and this refusal was given greater weight than the public deed, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichErwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland | Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, indem sie sich nicht zur Erklärung des Verwaltungsrats sowie zu den vorgebrachten Verfahrensmängeln und der angeblichen Voreingenommenheit des Beschwerdegegners äusserte, kann offen bleiben, da das Verwaltungsgericht eine entsprechende Gehörsverletzung auf jeden Fall heilen kann (E. 2.5). Die Voraussetzungen für das Vorbringen unechter Noven vor Verwaltungsgericht als zweiter gerichtlicher Vorinstanz sind nicht erfüllt. Die geltend gemachten stillen Reserven sind somit nicht zu berücksichtigen (E. 3.3.4). Folglich ist auf die Bilanzwerte abzustellen (E. 3.3.6). Der Fremdfinanzierungsgrad und die Verpfändung eines grossen Teils der Aktiven weisen auf die Möglichkeit einer Beherrschung durch ausländische Personen hin (E. 3.4.1; E. 3.5). Es besteht Anlass zu Zweifeln daran, dass die Beschwerdeführerin nicht unter die Bewilligungspflicht fällt. Daher sind die geeigneten nötigen Abklärungen zu treffen und die entsprechenden Beweise zu erbringen (E. 3.4.3). Die Untersuchungspflicht der Behörden gemäss Art. 22 BewG wird durch eine Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten relativiert (E. 4.1). Die vorgelegte notarielle Bescheinigung erbringt nicht den vollen Beweis, dass keine beherrschende Stellung von Personen im Ausland vorliegt (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie sich weigerte, Auskunft über die verpfändeten Aktiven und langfristigen Verbindlichkeiten zu erteilen (E. 4.3). Dass der Beschwerdegegner gemäss Art. 22 Abs. 4 BewG die Verweigerung der Mitwirkung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewichtet hat, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3.4). Auch wenn die gesetzliche Vermutung einer Beherrschung durch Personen im Ausland gemäss Art. 6 Abs. 2 BewG nicht greift (E. 3.4.3), liegt die Beweislast, dass keine derartige Beherrschungvorliegt, bei der Beschwerdeführerin. Dass sich hierfür keine weiteren Anzeichen ausmachen lassen, spricht nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weil die Unkenntnis der Sachlage auf die Verweigerung der Mitwirkung zurückzuführen ist. Wenn der Beschwerdegegner angesichts der Beweislage die Verweigerung der Mitwirkungspflicht gegenüber der öffentlichen Urkunde höher gewichtete und im Ergebnis als ausschlaggebend erachtete, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine the scope of the authorities' duty to investigate and the parties' duty to cooperate.
Considered in relation to the legal presumption of control by foreign persons.
Used to justify the weighting of the non-cooperation by the authority to the detriment of the appellant.
Applied to assess the authority's weighting of the non-cooperation in relation to the public deed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00406
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00406 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.01.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.11.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, indem sie sich nicht zur Erklärung des Verwaltungsrats sowie zu den vorgebrachten Verfahrensmängeln und der angeblichen Voreingenommenheit des Beschwerdegegners äusserte, kann offen bleiben, da das Verwaltungsgericht eine entsprechende Gehörsverletzung auf jeden Fall heilen kann (E. 2.5).
Die Voraussetzungen für das Vorbringen unechter Noven vor Verwaltungsgericht als zweiter gerichtlicher Vorinstanz sind nicht erfüllt. Die geltend gemachten stillen Reserven sind somit nicht zu berücksichtigen (E. 3.3.4). Folglich ist auf die Bilanzwerte abzustellen (E. 3.3.6).
Der Fremdfinanzierungsgrad und die Verpfändung eines grossen Teils der Aktiven weisen auf die Möglichkeit einer Beherrschung durch ausländische Personen hin (E. 3.4.1; E. 3.5). Es besteht Anlass zu Zweifeln daran, dass die Beschwerdeführerin nicht unter die Bewilligungspflicht fällt. Daher sind die geeigneten nötigen Abklärungen zu treffen und die entsprechenden Beweise zu erbringen (E. 3.4.3). Die Untersuchungspflicht der Behörden gemäss Art. 22 BewG wird durch eine Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten relativiert (E. 4.1). Die vorgelegte notarielle Bescheinigung erbringt nicht den vollen Beweis, dass keine beherrschende Stellung von Personen im Ausland vorliegt (E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie sich weigerte, Auskunft über die verpfändeten Aktiven und langfristigen Verbindlichkeiten zu erteilen (E. 4.3). Dass der Beschwerdegegner gemäss Art. 22 Abs. 4 BewG die Verweigerung der Mitwirkung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewichtet hat, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3.4). Auch wenn die gesetzliche Vermutung einer Beherrschung durch Personen im Ausland gemäss Art. 6 Abs. 2 BewG nicht greift (E. 3.4.3), liegt die Beweislast, dass keine derartige Beherrschungvorliegt, bei der Beschwerdeführerin.
Dass sich hierfür keine weiteren Anzeichen ausmachen lassen, spricht nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weil die Unkenntnis der Sachlage auf die Verweigerung der Mitwirkung zurückzuführen ist. Wenn der Beschwerdegegner angesichts der Beweislage die Verweigerung der Mitwirkungspflicht gegenüber der öffentlichen Urkunde höher gewichtete und im Ergebnis als ausschlaggebend erachtete, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT AUSLAND BEWEISKRAFT BEWEISWERT BEWEISWÜRDIGUNG BEWILLIGUNGSPFLICHT BEWILLIGUNGSVERFAHREN BILANZ GESCHÄFTSGEHEIMNIS KOGNITION MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NOTAR/NOTARIAT NOVEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEITSGEBOT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNTERSUCHUNGSPFLICHT URKUNDE · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. I BewG Art. 6 Abs. I BewG Art. 6 Abs. II lit. d BewG Art. 15 Abs. I lit. c BewG Art. 22 BewG Art. 22 Abs. III BewG Art. 31 BewG Art. 18 Abs. II BewV Art. 18 Abs. III BewV Art. 8 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 7 VRG § 20 Abs. I VRG § 50 VRG § 52 Abs. II VRG § 86a lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3