Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00404 • VG ZH VB.2014.00404 KI-generiert

Cantonal Administrative Office Lacks Standing to Appeal Administrative Decision Annulment

Geschäftsnummer VB.2014.00404
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal filed by a cantonal administrative office against a decision from a higher administrative authority that annulled the office's original ruling on a short-term residence permit for an EU national and remanded the matter for a new decision. The court dismissed the appeal because the administrative office lacked standing to appeal, as it was neither explicitly granted active legal remedy capacity by special statute nor did it possess the necessary legal personality required under the relevant procedural law to challenge the superior authority's decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung EU-2 | [Nichteintreten auf Beschwerde eines kantonalen, erstinstanzlich verfügenden Amts gegen eine Verfügung der Direktion, welche seine Verfügung kassiert und ihm die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen hat.] Das beschwerdeführende Amt will seine Beschwerdelegitimation auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG stützen. Jedoch fehlt es ihm an der Rechtspersönlichkeit und auch mangels einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift sodann an der aktiven Rechtsmittelfähigkeit (E. 2). Nichteintreten

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungsbehörde Beschwerdelegitimation Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsfähigkeit Persönlichkeit Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 21 Abs. 2 lit. c VRG

The appeal was declared inadmissible because the appealing office lacked active standing based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00404

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00404 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung EU-2 · [Nichteintreten auf Beschwerde eines kantonalen, erstinstanzlich verfügenden Amts gegen eine Verfügung der Direktion, welche seine Verfügung kassiert und ihm die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen hat.] Das beschwerdeführende Amt will seine Beschwerdelegitimation auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG stützen. Jedoch fehlt es ihm an der Rechtspersönlichkeit und auch mangels einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift sodann an der aktiven Rechtsmittelfähigkeit (E. 2). Nichteintreten · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESCHWERDELEGITIMATION NICHTEINTRETEN RECHTSMITTELFÄHIGKEIT RECHTSPERSÖNLICHKEIT · Rechtsnormen: · § 21 Abs. 2 lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4