Heritage Preservation Grant Denial for Unmet Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant sought heritage preservation grants of at least CHF 70,000, asserting reliance on a municipal council decision promising that amount for a monument-compliant renovation, but the payment was denied because the requisite conditions for disbursement under the relevant regulation and a public-law contract were not met, and the court upheld the rejection because the claimant could not invoke legitimate reliance, as the initial assurance was not unconditional and depended on further prerequisites, and there was no basis for the requested amount exceeding the promised CHF 70,000, nor had the claimant submitted the necessary documents with the payment application.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalpflegebeiträge | Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen im Umfang von mindestens Fr. 70'000.- und beruft sich insbesondere auf Vertrauensschutz. Die Ausrichtung wurde ihr verweigert, weil die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt seien. Normative Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen für den Erhalt privater Denkmalschutzobjekte bildet das Reglement über die Leistung von Denkmalpflegebeiträgen vom 1. Juli 2003 der Stadt Winterthur, welches unter anderem die Rechtsnatur der Beiträge bestimmt und die Voraussetzungen für die Beitragszusicherung und -auszahlung sowie das Verfahren regelt (E. 2). Der Stadtrat sicherte der Beschwerdeführerin einen Beitrag von Fr. 70'000.- an die Kosten der denkmalgerechten Ausführung einer Renovation zu. Dieser Beschluss eignet sich als Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 BV. Auf Vertrauensschutz kann sich indes nur berufen, wer die allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Ferner müssen gerade aufgrund des Vertrauens Dispositionen getroffen werden, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Vorliegend lässt sich dem Reglement entnehmen, dass die Beitragszusicherung nicht voraussetzungslos zur Beitragszahlung führt, sondern Letztere von weiteren Voraussetzungen abhängt. Der öffentlichrechtliche Vertrag zwischen den Parteien hält ebenfalls fest, dass die Beitragsausrichtung von gewissen einzuhaltenden Bedingungen sowie weiteren Umständen abhängt. Es bleibt ferner unklar, ob es sich bei den Renovationsarbeiten um jene Arbeiten handelt, welche bei der Beitragszusicherung als beitragsberechtigt angesehen wurden. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz in Bezug auf die Fr. 70'000.- ist daher nicht erfolgreich (E. 4.2). Die Beschwerdeführer fordert insgesamt Fr.610'000.-. Eine Vertrauensgrundlage für die Differenz zwischen Fr. 70'000.- und Fr. 610'000.- ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt (E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung von Denkmalpflegebeiträgen nicht erfüllt sind, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die notwendigen Beilagen zusammen mit ihrem Auszahlungsgesuch einzureichen (E. 5.2). Abweisung.
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KI-generiertThe court discussed the application of legitimate expectation (Vertrauensschutz) based on this article, although ultimately rejecting the claim based on it.
This article is listed under 'Rechtsnormen' and is likely related to the procedural basis for the final decision, though the specific procedural application is not detailed in the dispositive summary provided.
This article is listed under 'Rechtsnormen' and is likely related to the substantive or procedural basis for the final decision, though the specific procedural application is not detailed in the dispositive summary provided.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00397
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00397 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Denkmalpflegebeiträge · Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen im Umfang von mindestens Fr. 70'000.- und beruft sich insbesondere auf Vertrauensschutz.
Die Ausrichtung wurde ihr verweigert, weil die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt seien. Normative Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen für den Erhalt privater Denkmalschutzobjekte bildet das Reglement über die Leistung von Denkmalpflegebeiträgen vom 1. Juli 2003 der Stadt Winterthur, welches unter anderem die Rechtsnatur der Beiträge bestimmt und die Voraussetzungen für die Beitragszusicherung und -auszahlung sowie das Verfahren regelt (E. 2). Der Stadtrat sicherte der Beschwerdeführerin einen Beitrag von Fr. 70'000.- an die Kosten der denkmalgerechten Ausführung einer Renovation zu.
Dieser Beschluss eignet sich als Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 BV. Auf Vertrauensschutz kann sich indes nur berufen, wer die allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Ferner müssen gerade aufgrund des Vertrauens Dispositionen getroffen werden, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Vorliegend lässt sich dem Reglement entnehmen, dass die Beitragszusicherung nicht voraussetzungslos zur Beitragszahlung führt, sondern Letztere von weiteren Voraussetzungen abhängt.
Der öffentlichrechtliche Vertrag zwischen den Parteien hält ebenfalls fest, dass die Beitragsausrichtung von gewissen einzuhaltenden Bedingungen sowie weiteren Umständen abhängt. Es bleibt ferner unklar, ob es sich bei den Renovationsarbeiten um jene Arbeiten handelt, welche bei der Beitragszusicherung als beitragsberechtigt angesehen wurden. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz in Bezug auf die Fr. 70'000.- ist daher nicht erfolgreich (E. 4.2).
Die Beschwerdeführer fordert insgesamt Fr.610'000.-. Eine Vertrauensgrundlage für die Differenz zwischen Fr. 70'000.- und Fr. 610'000.- ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt (E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung von Denkmalpflegebeiträgen nicht erfüllt sind, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die notwendigen Beilagen zusammen mit ihrem Auszahlungsgesuch einzureichen (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSZAHLUNG BEITRAGSZUSICHERUNG DENKMALPFLEGE REGLEMENT STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 83 lit. k BGG Art. 9 BV § 203 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1