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VB.2014.00392 • VG ZH VB.2014.00392 KI-generiert

Sham Marriage Residency Permit Revocation Upheld

Geschäftsnummer VB.2014.00392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residency permit due to a sham marriage. The applicant, who had illegally entered the country, married a resident to obtain a permit and avoid deportation, which the court considered a significant indicator of a sham marriage. Further evidence included the applicant divorcing his Swiss wife shortly after obtaining his permit, immediately remarrying his former foreign wife, and simultaneously applying for family reunification for his children and his foreign wife, all of which, when considered together, confirmed the existence of a sham marriage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Scheinehe; Familiennachzug. Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig eingegangen worden ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen (E. 4). Als gewichtiges Indiz für eine Scheinehe spricht, dass die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau für den illegal in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit darstellte, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und die ihm drohende Wegweisung zu verhindern (E. 6.3). Ein weiteres gewichtiges Indiz für eine Scheinehe ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich direkt nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung von seiner schweizerischen Ehefrau scheiden liess, sofort wieder seine vormalige ausländische Ehefrau heiratete und gleichzeitig ein Familiennachzugsgesuch für seine beiden ausländischen Kinder sowie für die ausländische Ehefrau stellte (E. 6.5). Dafür spricht auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse (E. 6.6), weshalb unter Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen einer Scheinehe zu bejahen und die Beschwerde abzuweisen ist. Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Feststellung einer Scheinehe Aufenthaltsbewilligung Mischehe Ehefähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. I lit. a AuG
This article likely relates to the conditions for granting a settlement permit, which was revoked in this case.
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
The court referenced this article in the context of family reunification, which was a factor in determining the existence of a sham marriage.
Art. 62 lit. a AuG
The court used this article to determine the conditions for the revocation of a residence permit, specifically in relation to misrepresentation or concealment of essential facts.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
This article likely pertains to the grounds for revoking a settlement permit, which was the core issue of the case.
Art. 9 BV
Art. 29 Abs. II BV
9 BV Art. 29 Abs. II BV · Publikationen:
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. a AuG

The court used this article to determine the conditions for the revocation of a residence permit, specifically in relation to misrepresentation or concealment of essential facts.

Art. 51 Abs. I lit. a AuG

The court referenced this article in the context of family reunification, which was a factor in determining the existence of a sham marriage.

Art. 50 Abs. I lit. a AuG

This article likely relates to the conditions for granting a settlement permit, which was revoked in this case.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

This article likely pertains to the grounds for revoking a settlement permit, which was the core issue of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00392

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00392 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Scheinehe; Familiennachzug. Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig eingegangen worden ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen (E. 4).

Als gewichtiges Indiz für eine Scheinehe spricht, dass die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau für den illegal in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit darstellte, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und die ihm drohende Wegweisung zu verhindern (E. 6.3). Ein weiteres gewichtiges Indiz für eine Scheinehe ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich direkt nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung von seiner schweizerischen Ehefrau scheiden liess, sofort wieder seine vormalige ausländische Ehefrau heiratete und gleichzeitig ein Familiennachzugsgesuch für seine beiden ausländischen Kinder sowie für die ausländische Ehefrau stellte (E. 6.5).

Dafür spricht auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse (E. 6.6), weshalb unter Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen einer Scheinehe zu bejahen und die Beschwerde abzuweisen ist. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDISCHE EHEFRAU FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHEINEHE WIDERRUF WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERVERHEIRATUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 51 Abs. I lit. a AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 9 BV Art. 29 Abs. II BV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3