Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00390 • VG ZH VB.2014.00390 KI-generiert

Marital Residence Claim for Residency Permit Denied

Geschäftsnummer VB.2014.00390
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person's residence permit was revoked after she announced separation from her spouse and intent to divorce. She later filed a reconsideration request claiming they resumed cohabitation, but immigration authorities denied it due to no significant change in circumstances. The court upheld this decision, finding that while the couple may have briefly cohabited, the primary reason was to secure residency, not genuine marital reconciliation, and therefore no credible post-marital residence claim was established.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Überprüfung eines migrationsamtlichen Nichteintretensentscheids nach behaupteter Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft [Die Aufenthaltsbewilligung der brasilianischen Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig widerrufen, nachdem diese per Oktober 2010 die Trennung von ihrem italienischen Ehegatten und die Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft bekanntgegeben hatte sowie Scheidungsabsichten bekundete. Nachdem sich ihr Ehegatte Ende Juni 2011 wieder in der ehelichen Wohnung angemeldet hatte und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft behauptet wurde, stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt mangels wesentlicher Verhältnisänderungen und neuer wesentlicher Tatsachen jedoch nicht eintrat, nachdem sich die Ehegatten (erneut) und dauerhaft getrennt hatten.] Das Verwaltungsgericht hat vorliegend allein zu prüfen, ob das Wiedererwägungsgesuch hätte materiell geprüft werden müssen, da (nacheheliche) Aufenthaltsansprüche ausreichend glaubhaft dargelegt worden sind, so dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht gefallen wäre (E. 1). Eine Anpassung fällt ausser Betracht, soweit das Wiedererwägungsgesuch sich auf Tatsachen stützt, welche bereits im Widerrufsverfahren berücksichtigt wurden oder dort hätten vorgebracht werden können (E. 2.1). Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide ist nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Widerrufsentscheid abzuweichen, zumal auch die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2011 noch angab, nur noch zur Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft an der Ehe festzuhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der gemeinsame Ehewille spätestens im Oktober 2010 und zumindest noch zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids aufgelöst war (E. 2.2). Da sich die Ehegatten zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Nichteintretensentscheids bereits dauerhaft getrennt hatten, erscheint die Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe rechtsmissbräuchlich und es ist allein zuprüfen, ob nacheheliche Aufenthaltsansprüche glaubhaft dargelegt worden sind (E. 3). Erhöhte Anforderungen an die Beweis- und Mitwirkungspflicht bei behaupteter Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft und Anpassung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsentscheids (E. 4). Vorliegend bestehen zwar Indizien dafür, dass die Ehegatten für kurze Zeit wieder eine Wohngemeinschaft eingegangen sind. Jedoch erscheinen die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Trennungs- und Versöhnungsgründe unglaubwürdig und die Chronologie der Ereignisse sowie das weitgehend desinteressierte Verhalten des Ehegatten deuten klar darauf hin, dass die vorübergehende Wiederaufnahme des Zusammenlebens lediglich zur weiteren Aufenthaltssicherung erfolgte und eine über zeitweiliges Zusammenwohnen hinausgehende eheliche Gemeinschaft lediglich vorgetäuscht worden ist. Somit ist ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden und mangels massgeblicher Verhältnisänderung zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten worden (E. 5). Keine Gehörsverletzung oder willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 6.) Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.) Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um UP/URB.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Ehegatte Hauptwohnsitz Berichtigung des Zivilstandes uneheliches Konkubinat Scheidungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 2 Abs. II AuG
Cited as the legal basis for the decision regarding residence permits.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Cited in relation to the legal framework for residence permits.
Art. 62 lit. d AuG
Cited as a ground for potential refusal or revocation of a residence permit.
Art. 90 AuG
Cited in the context of the legal provisions governing foreigners' stay.
Art. 29 BV
Cited in relation to the right to be heard, although the decision dismisses a claim of violation.
Art. 2 FZA
Cited as part of the legal framework for foreign nationals.
Art. 7 lit. d FZA
Cited in the context of conditions for residence permits.
Art. 7 lit. e FZA
Cited in the context of conditions for residence permits.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2 Abs. II AuG

Cited as the legal basis for the decision regarding residence permits.

Art. 50 Abs. I lit. a AuG

Cited in relation to the legal framework for residence permits.

Art. 62 lit. d AuG

Cited as a ground for potential refusal or revocation of a residence permit.

Art. 90 AuG

Cited in the context of the legal provisions governing foreigners' stay.

Art. 29 BV

Cited in relation to the right to be heard, although the decision dismisses a claim of violation.

Art. 2 FZA

Cited as part of the legal framework for foreign nationals.

Art. 7 lit. d FZA

Cited in the context of conditions for residence permits.

Art. 7 lit. e FZA

Cited in the context of conditions for residence permits.

Art. 3 Anhang I FZA

Cited as a specific provision related to family reunification or similar matters.

Art. 23 VEP

Cited in relation to procedural aspects or specific regulations concerning foreigners.

§ 7 Abs. II VRG

Cited for the procedure before administrative courts, specifically regarding reconsideration requests.

§ 16 VRG

Cited in relation to the court's powers and the scope of review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00390

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00390 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Überprüfung eines migrationsamtlichen Nichteintretensentscheids nach behaupteter Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft [Die Aufenthaltsbewilligung der brasilianischen Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig widerrufen, nachdem diese per Oktober 2010 die Trennung von ihrem italienischen Ehegatten und die Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft bekanntgegeben hatte sowie Scheidungsabsichten bekundete.

Nachdem sich ihr Ehegatte Ende Juni 2011 wieder in der ehelichen Wohnung angemeldet hatte und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft behauptet wurde, stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt mangels wesentlicher Verhältnisänderungen und neuer wesentlicher Tatsachen jedoch nicht eintrat, nachdem sich die Ehegatten (erneut) und dauerhaft getrennt hatten.] Das Verwaltungsgericht hat vorliegend allein zu prüfen, ob das Wiedererwägungsgesuch hätte materiell geprüft werden müssen, da (nacheheliche) Aufenthaltsansprüche ausreichend glaubhaft dargelegt worden sind, so dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht gefallen wäre (E. 1).

Eine Anpassung fällt ausser Betracht, soweit das Wiedererwägungsgesuch sich auf Tatsachen stützt, welche bereits im Widerrufsverfahren berücksichtigt wurden oder dort hätten vorgebracht werden können (E. 2.1). Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide ist nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Widerrufsentscheid abzuweichen, zumal auch die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2011 noch angab, nur noch zur Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft an der Ehe festzuhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der gemeinsame Ehewille spätestens im Oktober 2010 und zumindest noch zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids aufgelöst war (E. 2.2).

Da sich die Ehegatten zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Nichteintretensentscheids bereits dauerhaft getrennt hatten, erscheint die Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe rechtsmissbräuchlich und es ist allein zuprüfen, ob nacheheliche Aufenthaltsansprüche glaubhaft dargelegt worden sind (E. 3). Erhöhte Anforderungen an die Beweis- und Mitwirkungspflicht bei behaupteter Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft und Anpassung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsentscheids (E. 4). Vorliegend bestehen zwar Indizien dafür, dass die Ehegatten für kurze Zeit wieder eine Wohngemeinschaft eingegangen sind.

Jedoch erscheinen die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Trennungs- und Versöhnungsgründe unglaubwürdig und die Chronologie der Ereignisse sowie das weitgehend desinteressierte Verhalten des Ehegatten deuten klar darauf hin, dass die vorübergehende Wiederaufnahme des Zusammenlebens lediglich zur weiteren Aufenthaltssicherung erfolgte und eine über zeitweiliges Zusammenwohnen hinausgehende eheliche Gemeinschaft lediglich vorgetäuscht worden ist. Somit ist ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden und mangels massgeblicher Verhältnisänderung zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten worden (E. 5).

Keine Gehörsverletzung oder willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 6.) Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.) Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um UP/URB. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG BEWEISLASTUMKEHR DROGENSUCHT EHELICHE GEMEINSCHAFT FREIE BEWEISWÜRDIGUNG GLAUBHAFTMACHUNG MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE MITWIRKUNGSPFLICHT SCHEINEHE SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT VORLADUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZUSAMMENLEBEN ZUSAMMENWOHNEN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 62 lit. d AuG Art. 90 AuG Art. 29 BV Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 23 VEP § 7 Abs. II VRG § 16 VRG · Publikationen:

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