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VB.2014.00387 • VG ZH VB.2014.00387 KI-generiert

Appealability of Remand Order in Social Assistance Supplement Case

Geschäftsnummer VB.2014.00387
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed whether a remand order by a prior authority regarding a social assistance recipient's claim for an integration supplement was appealable, focusing on whether the initial authority suffered an irreparable disadvantage from being directed to issue a new, appealable decision. The court reasoned that since the remand order merely instructed the authority to issue a formal decision on the supplement claim based on available evidence, even if that evidence was incomplete due to the recipient's failure to cooperate, the authority was not suffering an irreparable harm that would permit an immediate appeal to the administrative court, leading to a non-entry into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids [Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin angewiesen, einen anfechtbaren Entscheid über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Integrationszulage zu erlassen.] Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des als Zwischenentscheid zu qualifizierenden Rückweisungsentscheids (E. 1.2). Mitwirkungspflicht des Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden Verhältnisse. Verneinung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils: Die Beschwerdeführerin hat mittels anfechtbaren Entscheids darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Ausmass die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners einen (rückwirkenden) Anspruch auf eine Integrationszulage (IZU oder MIZ) begründen. Sollten die entsprechenden Unterlagen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht erhältlich sein, hat sie zu entscheiden, ob sich der Anspruch auf eine Integrationszulage aufgrund der vorhandenen Aktenlage über die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners begründen lässt. Ist dies nicht der Fall, wird sie den Anspruch auf eine Integrationszulage mangels Nachweis genügender Integrationsbemühungen verneinen müssen. Erwächst der Beschwerdeführerin demnach kein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus der Rückweisung, so ist die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses vor Verwaltungsgericht nicht zulässig (E. 1.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sozialhilfebezüger Amtshilfe nicht wiedergutzumachender Nachteil Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Entschädigung für Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

The court applied this provision to declare the appeal inadmissible (Nichteintreten) because the decision under appeal was not suitable for appeal.

§ 19a Abs. II VRG

This procedural provision is implicitly cited in the context of the inadmissibility ruling, although the main ground cited is Art. 93 Abs. I BGG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00387

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00387 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids [Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin angewiesen, einen anfechtbaren Entscheid über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Integrationszulage zu erlassen.] Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des als Zwischenentscheid zu qualifizierenden Rückweisungsentscheids (E. 1.2).

Mitwirkungspflicht des Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden Verhältnisse. Verneinung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils: Die Beschwerdeführerin hat mittels anfechtbaren Entscheids darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Ausmass die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners einen (rückwirkenden) Anspruch auf eine Integrationszulage (IZU oder MIZ) begründen. Sollten die entsprechenden Unterlagen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht erhältlich sein, hat sie zu entscheiden, ob sich der Anspruch auf eine Integrationszulage aufgrund der vorhandenen Aktenlage über die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners begründen lässt.

Ist dies nicht der Fall, wird sie den Anspruch auf eine Integrationszulage mangels Nachweis genügender Integrationsbemühungen verneinen müssen. Erwächst der Beschwerdeführerin demnach kein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus der Rückweisung, so ist die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses vor Verwaltungsgericht nicht zulässig (E. 1.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · INTEGRATIONSZULAGE MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER NICHTEINTRETENSENTSCHEID RÜCKWEISUNGSENTSCHEID WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG § 4 Abs. II GebV VGr § 3 SHG § 18 SHG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4