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VB.2014.00385 • VG ZH VB.2014.00385 KI-generiert

Building Permit Applicant's Sewer and Water Connection Obligations and Fees

Geschäftsnummer VB.2014.00385
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether a building permit applicant was obligated to connect a garden house to the sewer system and whether water connection fees were justified. The court found that while the sewer connection obligation for the garden house needed to be examined, the lower instance was not required to conduct these investigations, as the examination of water protection concerns occurs with the sewer connection application. The imposition of water connection fees was deemed a causality or usage fee, but whether a taxable water connection existed required further scrutiny. The court also determined that the facts regarding a lump-sum construction water fee were not sufficiently established and remanded the case for further investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Kanalisation. Anschlusspflicht. Kausalabgabe. Anschlussgebühr. Benützungsgebühr. Mit der Erstellung des Gartenhauses der Beschwerdeführenden ist zwar eine Anschlusspflicht an die Kanalisation zu prüfen; die Vorinstanz war jedoch nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Abklärungen vorzunehmen. Die Gewährleistung der Anliegen des Gewässerschutzes wird mit dem Kanalisationsanschlussgesuch geprüft (E. 2). Die Auferlegung von Wasseranschlussgebühren stellt eine Kausalabgabe bzw. eine Benützungsgebühr dar. Ob ein abgabepflichtiger Wasseranschluss besteht, ist näher zu prüfen (E. 3). Bezüglich der erhobenen pauschalen Bauwasserabgabe erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend erstellt. Die Sache ist deshalb zur näheren Abklärung des Sachverhalts an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Baupflicht Baubewilligung Gewässerschutz Haftung für Wasserschaden Baubusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 2 GSchG

Cited in relation to the obligation to connect to the sewage system and the examination of water protection concerns.

Art. 11 Abs. 1 GSchG

Cited in relation to the imposition of water connection fees as a cause-based levy or usage fee.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00385

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00385 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Kanalisation. Anschlusspflicht. Kausalabgabe. Anschlussgebühr. Benützungsgebühr. Mit der Erstellung des Gartenhauses der Beschwerdeführenden ist zwar eine Anschlusspflicht an die Kanalisation zu prüfen; die Vorinstanz war jedoch nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Abklärungen vorzunehmen.

Die Gewährleistung der Anliegen des Gewässerschutzes wird mit dem Kanalisationsanschlussgesuch geprüft (E. 2). Die Auferlegung von Wasseranschlussgebühren stellt eine Kausalabgabe bzw. eine Benützungsgebühr dar. Ob ein abgabepflichtiger Wasseranschluss besteht, ist näher zu prüfen (E. 3). Bezüglich der erhobenen pauschalen Bauwasserabgabe erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend erstellt. Die Sache ist deshalb zur näheren Abklärung des Sachverhalts an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte:

· BEFANGENHEIT BENÜTZUNGSGEBÜHR GEBÜHREN KANALISATIONSANSCHLUSS KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. 2 GSchG Art. 11 Abs. 1 GSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4