Third-Country National's Derived Residence Permit Revocation Upheld Following Spouse's Departure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed the appeal of a third-country national whose derived residence permit, based on his EU citizen wife's status, was revoked after his wife permanently returned to her home country. The court reasoned that the appellant's right of residence ceased because the shared marital community in Switzerland did not last three years, and no overriding personal reasons justified continued residence, specifically finding that the son's subsequent commencement of an apprenticeship did not constitute a post-marital hardship case as it lacked the required connection to the preceding marriage. The court also rejected a request to hear the minor son separately, concluding his father adequately represented him and that his desire to remain in Switzerland was not decisive under the circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Widerruf der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung nach dauerhafter Ausreise der Ehefrau. [Dem kosovarischen Beschwerdeführer und dessen minderjährigen, 1997 geborenen Sohn wurden die Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA nicht mehr verlängert, nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende Rückfrage des Migrationsamts am 1. Juli 2013 bekannt gab, dass seine portugiesische Ehefrau (mutmasslich) im April 2012 nach Portugal gereist sei, um dort ihre beiden Töchter aus einer früheren Beziehung einzuschulen.] Abweisung des Verfahrensantrags auf Anhörung des minderjährigen Sohns, da dieser durch seinen Vater ausreichend vertreten wird und dem Willen des Kindes an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt(E. 1.2). Als Folge des Wegzugs der Ehefrau ist deren Aufenthaltsanspruch erloschen. Da es an einer gelebten Ehegemeinschaft zu einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin mangelt, entfallen auch die entsprechenden abgeleiteten Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers und dessen minderjährigen Sohnes aus dem FZA (E. 2). Da die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und keine wichtigen persönlichen Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere begründet auch die vom Sohn begonnene einjährige Anlehre keinen nachehelichen Härtefall, handelt es sich hierbei doch um eine Ausbildung, welche erst nach der Ehetrennung des Vaters begonnen wurde und damit nicht in einem erforderlichen Konnex zu dessen Ehe steht. Zudem handelt es sich bei der Anlehre um eine berufliche Integrationsmassnahme, welche gerade Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration aufzeigt (E. 3 und 4). Kein allgemeiner Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 30a VZAE (E. 5). Keine Ansprüche aus dem Recht auf Familien- und Privatleben, mangels besonderer Abhängigkeit zum hier aufenthaltsberechtigten volljährigen Bruder und mangels gefestigtem Aufenthaltsrecht von letztgenannten(E. 6). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the basis for dismissing the appeal as the conditions for continued residence are no longer met following the spouse's departure.
The court confirmed that there is no general hardship case according to this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00384
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00384 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.07.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.04.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung nach dauerhafter Ausreise der Ehefrau. [Dem kosovarischen Beschwerdeführer und dessen minderjährigen, 1997 geborenen Sohn wurden die Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA nicht mehr verlängert, nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende Rückfrage des Migrationsamts am 1.
Juli 2013 bekannt gab, dass seine portugiesische Ehefrau (mutmasslich) im April 2012 nach Portugal gereist sei, um dort ihre beiden Töchter aus einer früheren Beziehung einzuschulen.] Abweisung des Verfahrensantrags auf Anhörung des minderjährigen Sohns, da dieser durch seinen Vater ausreichend vertreten wird und dem Willen des Kindes an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt(E. 1.2). Als Folge des Wegzugs der Ehefrau ist deren Aufenthaltsanspruch erloschen. Da es an einer gelebten Ehegemeinschaft zu einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin mangelt, entfallen auch die entsprechenden abgeleiteten Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers und dessen minderjährigen Sohnes aus dem FZA (E. 2).
Da die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und keine wichtigen persönlichen Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere begründet auch die vom Sohn begonnene einjährige Anlehre keinen nachehelichen Härtefall, handelt es sich hierbei doch um eine Ausbildung, welche erst nach der Ehetrennung des Vaters begonnen wurde und damit nicht in einem erforderlichen Konnex zu dessen Ehe steht. Zudem handelt es sich bei der Anlehre um eine berufliche Integrationsmassnahme, welche gerade Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration aufzeigt (E. 3 und 4).
Kein allgemeiner Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 30a VZAE (E. 5). Keine Ansprüche aus dem Recht auf Familien- und Privatleben, mangels besonderer Abhängigkeit zum hier aufenthaltsberechtigten volljährigen Bruder und mangels gefestigtem Aufenthaltsrecht von letztgenannten (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ANHÖRUNG ANLEHRE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU FAMILIENLEBEN GESCHWISTER GRUNDAUSBILDUNG KINDSWOHL MÜNDLICHE VERHANDLUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL VOLLJÄHRIGKEIT WEGZUG · Rechtsnormen:
· Art. 23 AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 62 lit. d AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. IV Anhang I FZA Art. 6 Abs. IV Anhang I FZA Art. 6 Abs. V Anhang I FZA Art. 12 KRK Art. 23 VEP § 59 Abs. I VRG Art. 30a VZAE Art. 31 VZAE Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3