Family Reunification Appeal Dismissed Due to Expired Statutory Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA resident sought to bring his two children, born in 1997 and 2001, to the country for family reunification after receiving his settlement permit and custodial rights; however, the court held that the statutory deadlines for subsequent family reunification had expired, requiring proof of important family reasons for the late arrival. The court found that the applicant failed to adequately substantiate why the grandfather, who was caring for the children, could no longer do so due to health, noting that the mother could also provide care, and that the children's age, disruption to their education and primary relationships in their home country, and likely difficult integration in the new country weighed against the request, ultimately leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Fristberechnung beim Familiennachzug und wichtige familiäre Gründe für nachträglichen Nachzug. Der hier niedergelassene serbische Beschwerdeführer wollte seine beiden 1997 und 2001 geborenen Kinder in die Schweiz nachziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Berechnung der relevanten Nachzugsfristen praxisgemäss weder der Zeitpunkt relevant, an dem ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, noch der Zeitpunkt, an welchem ihm die elterliche Sorge über die Kinder zugeteilt worden ist. Da die gesetzlichen Nachzugsfristen abgelaufen sind, bedarf es wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug (E. 2.2 f.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend substanziiert geltend gemacht, weshalb der die Kinder bislang betreuende Grossvater aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr fähig sein sollte, die Kinder weiter zu betreuen. Des weiteren könnte die Betreuung auch durch die in der Nähe der Kinder wohnende Mutter wahrgenommen werden, welche 2013 einvernehmlich auf die elterliche Sorge verzichtet hat. Ferner könnte auch eine Tante väterlicherseits zumindest in Notfällen Betreuungsaufgaben übernehmen, zumal diese bereits früher in die Betreuung der Kinder miteingebunden war. Aufgrund des Alters der Kinder ist nicht mehr mit einer reibungslosen Integration in der Schweiz zu rechnen und diese müssten ihre hauptsächlichen Bezugspersonen in Serbien verlassen, ihre dort begonnene Schul- bzw. Berufsausbildung abbrechen und sich in einem ihnen lediglich durch kurze Ferienaufenthalte bekannten Land neu zurechtfinden. Damit steht sowohl das Kindswohl als auch das Interesse an einer frühzeitigen Integration dem beantragten Nachzug entgegen (2.4 f.). Verzicht auf Anhörung der Kinder (E. 2.6). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00374
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00374 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.07.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.10.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Fristberechnung beim Familiennachzug und wichtige familiäre Gründe für nachträglichen Nachzug. Der hier niedergelassene serbische Beschwerdeführer wollte seine beiden 1997 und 2001 geborenen Kinder in die Schweiz nachziehen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Berechnung der relevanten Nachzugsfristen praxisgemäss weder der Zeitpunkt relevant, an dem ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, noch der Zeitpunkt, an welchem ihm die elterliche Sorge über die Kinder zugeteilt worden ist. Da die gesetzlichen Nachzugsfristen abgelaufen sind, bedarf es wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug (E. 2.2 f.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend substanziiert geltend gemacht, weshalb der die Kinder bislang betreuende Grossvater aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr fähig sein sollte, die Kinder weiter zu betreuen.
Des weiteren könnte die Betreuung auch durch die in der Nähe der Kinder wohnende Mutter wahrgenommen werden, welche 2013 einvernehmlich auf die elterliche Sorge verzichtet hat. Ferner könnte auch eine Tante väterlicherseits zumindest in Notfällen Betreuungsaufgaben übernehmen, zumal diese bereits früher in die Betreuung der Kinder miteingebunden war. Aufgrund des Alters der Kinder ist nicht mehr mit einer reibungslosen Integration in der Schweiz zu rechnen und diese müssten ihre hauptsächlichen Bezugspersonen in Serbien verlassen, ihre dort begonnene Schul- bzw. Berufsausbildung abbrechen und sich in einem ihnen lediglich durch kurze Ferienaufenthalte bekannten Land neu zurechtfinden.
Damit steht sowohl das Kindswohl als auch das Interesse an einer frühzeitigen Integration dem beantragten Nachzug entgegen (2.4 f.). Verzicht auf Anhörung der Kinder (E. 2.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BETREUUNGSVERHÄLTNISSE ELTERLICHE SORGE FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT KINDSWOHL MITWIRKUNGSPFLICHT NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen:
· Art. 47 AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 90 AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 KRK § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2