Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00359 • VG ZH VB.2014.00359 KI-generiert

Employer Termination During Protected Period Without Proof of Timely Notice

Geschäftsnummer VB.2014.00359
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case where an employer terminated an employment relationship during a protected period due to the employee's incapacity to work from illness or accident, which renders a notice of termination void unless proven otherwise. The court held that the burden of proof for the timely delivery of the termination notice rested with the employer, and since the employer failed to prove the notice reached the employee before the protective period began, the termination was presumed to have occurred during the statutory thirty-day block period, rendering it void, and consequently, the employment relationship continued.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Kündigung zur Unzeit Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen, während der Arbeitnehmer für eine bestimmte Frist ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wird die Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen, ist sie nichtig; das heisst, sie entfaltet keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig und wird er während der Kündigungsfrist krank, so verlängert sich die Kündigungsfrist. Massgebend ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger (E. 4.2). Die Beweislast für das Vorliegen einer gültigen Kündigung liegt bei der Beschwerdegegnerin (E. 5.2). Der Nachweis, dass die Kündigung dem Beschwerdeführer schon vor Eintritt der Sperrfrist zugegangen ist, ist vorliegend nicht erbracht worden (E. 5.6). Es ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die Kündigung während der dreissigtägigen Sperrfrist zuging und folglich nichtig ist (E. 6.2). Es liegt kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor noch ein konkludent angenommenes schriftliches Angebot der Beschwerdegegnerin für einen Aufhebungsvertrag (E. 7.5). Das Arbeitsverhältnis dauer weiter (E. 8.2). Nicht ersichtlich ist aus den Akten, was der Beschwerdeführer wegen seiner Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart hat und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder absichtlich unterlassene Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen muss (E. 9.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz

Schlagwörter

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fristlose Kündigung Arbeitsverhältnis Verletzung von Schutznormen Arbeitsunfähigkeit Ruhezeit Recht auf Abschalten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336c Abs. I lit. b OR

This provision defines the condition under which an employer cannot terminate the employment relationship during the blocking period due to illness or accident, which is the main ground for the decision's outcome regarding the nullity of the termination.

Art. 336c Abs. II OR

This provision is cited to support the finding that a termination issued during the blocking period is void (nullity).

Art. 324 Abs. I OR

Cited in the context of the partial success and the remit concerning what the appellant saved due to his inability to work.

§ 7 Abs. IV VRG

Likely the procedural rule governing the decision to remit the case to the lower court (Vorinstanz) for partial acceptance and remittance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00359

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00359 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.05.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · Kündigung zur Unzeit Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen, während der Arbeitnehmer für eine bestimmte Frist ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Wird die Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen, ist sie nichtig; das heisst, sie entfaltet keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig und wird er während der Kündigungsfrist krank, so verlängert sich die Kündigungsfrist. Massgebend ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger (E. 4.2). Die Beweislast für das Vorliegen einer gültigen Kündigung liegt bei der Beschwerdegegnerin (E. 5.2). Der Nachweis, dass die Kündigung dem Beschwerdeführer schon vor Eintritt der Sperrfrist zugegangen ist, ist vorliegend nicht erbracht worden (E. 5.6).

Es ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die Kündigung während der dreissigtägigen Sperrfrist zuging und folglich nichtig ist (E. 6.2). Es liegt kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor noch ein konkludent angenommenes schriftliches Angebot der Beschwerdegegnerin für einen Aufhebungsvertrag (E. 7.5). Das Arbeitsverhältnis dauer weiter (E. 8.2). Nicht ersichtlich ist aus den Akten, was der Beschwerdeführer wegen seiner Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart hat und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder absichtlich unterlassene Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen muss (E. 9.3).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz · --- · Stichworte: · ANRECHNUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWEISFÜHRUNGSLAST KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT NICHTIGKEIT SPERRFRIST UNFALL ZUGANG · Rechtsnormen: · Art. 324 Abs. I OR Art. 336c Abs. I lit. b OR Art. 336c Abs. II OR § 20 Abs. I PG § 7 Abs. IV VRG Art. 8 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3