Property Owner Denied Exception for Road Setback Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner sought to build a structure that would not comply with the legally mandated road setback. The court ruled that an exception permit was necessary for such a violation, and such permits are only granted under special circumstances. The court found that the property's regular topography and shape did not present an exceptional situation that would prevent construction, nor did the owner's desire for an ideal design or the existence of a prior structure on the site justify an exception. Furthermore, the court noted that the cantonal road setback provision applies only when local zoning ordinances do not specify otherwise, and compliant structures under local rules do not require an exception permit. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Unterschreitung des kantonalgesetzlichen Strassenabstands; Ausnahmebewilligung; Vorliegen besonderer Verhältnisse. Für die Unterschreitung des in § 265 Abs. 1 PBG festgeschriebenen Strassenabstands ist eine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG nötig (E. 1). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt das Vorliegen besonderer Verhältnisse voraus (E. 2). Ist das zu überbauende Grundstück ebenerdig und seine Form nicht derart ungünstig, dass es ohne Erteilung einer Ausnahmebewilligung gar nicht überbaut werden könnte, liegt keine Ausnahmesituation vor (E. 2.1 und 2.2). Der Wunsch der Bauherrin nach der Realisierung einer Ideallösung rechtfertigt ebenso wenig wie eine vorbestehende Abrissbaute die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 2.3). Der in § 265 Abs. 1 PBG kantonalgesetzlich normierte Strassenabstand kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn Gemeinden in ihrer kommunalen Bau- und Zonenordnung keine abweichenden Bestimmungen erlassen haben. Gestützt auf entsprechende kommunale Vorschriften bedürfen bewilligungsfähige Bauten keiner Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the legal requirement for street setbacks, and its potential violation is the subject of the appeal.
This provision governs the issuance of exceptions to zoning regulations, which is necessary when the required street setback cannot be met.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00356
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00356 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Unterschreitung des kantonalgesetzlichen Strassenabstands; Ausnahmebewilligung; Vorliegen besonderer Verhältnisse. Für die Unterschreitung des in § 265 Abs. 1 PBG festgeschriebenen Strassenabstands ist eine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG nötig (E. 1).
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt das Vorliegen besonderer Verhältnisse voraus (E. 2). Ist das zu überbauende Grundstück ebenerdig und seine Form nicht derart ungünstig, dass es ohne Erteilung einer Ausnahmebewilligung gar nicht überbaut werden könnte, liegt keine Ausnahmesituation vor (E. 2.1 und 2.2). Der Wunsch der Bauherrin nach der Realisierung einer Ideallösung rechtfertigt ebenso wenig wie eine vorbestehende Abrissbaute die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 2.3). Der in § 265 Abs. 1 PBG kantonalgesetzlich normierte Strassenabstand kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn Gemeinden in ihrer kommunalen Bau- und Zonenordnung keine abweichenden Bestimmungen erlassen haben.
Gestützt auf entsprechende kommunale Vorschriften bedürfen bewilligungsfähige Bauten keiner Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BESONDERE VERHÄLTNISSE STRASSENABSTAND UNTERSCHREITUNG STRASSENABSTAND · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. III BZO Dürnten § 220 PBG § 265 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3