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VB.2014.00353 • VG ZH VB.2014.00353 KI-generiert

Extension of Protective Order Upheld Against Appellant Due to Threats and Data Dissemination

Geschäftsnummer VB.2014.00353
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the two-month extension of a protective order (restraining and contact ban) issued under the Protection Against Violence Act against an appellant who, due to alcohol dependency, sent threatening SMS messages to his spouse and threatened to disseminate intimate data, partially following through on these threats. The court reasoned that the appellant's SMS messages constituted a legitimate threat of violence, and the threats regarding private data further violated the spouse's psychological integrity; given the history of threats and the appellant's low capacity for insight, a continuing danger to the spouse was assumed, thereby justifying the extension of the protective measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Rayon- und Kontaktverbot wegen häuslicher Gewalt. Der Haftrichter erachtete die SMS-Botschaften, die der alkoholabhängige Beschwerdeführer seiner Ehefrau schickte, zu Recht als Androhung von Gewalt (E. 4.1). Die psychische Integrität der Ehefrau wurde ferner auch dadurch verletzt, dass der Beschwerdeführer mehrfach drohte, intime Daten der Ehefrau gegen ihren Willen an Dritte weiterzuleiten, und dass er diese Drohung teilweise auch umsetzte (E. 4.2). Vor dem Hintergrund der erfolgten Drohungen und Belästigungen und angesichts der geringen Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers ist von einer anhaltenden Gefährdung der Ehefrau auszugehen, weshalb die 2-monatige Verlängerung des gewaltschutzrechtlichen Rayon- und Kontaktverbots nicht zu beanstanden ist (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Ehegatte Drohung Verlängerung der Untersuchungshaft Datenschutz Fortsetzung der Betreibung missbräuchliches Verhalten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

The provision was cited as the basis for upholding the extension of the protective order against violence.

Art. 3 Abs. I GSG

The provision concerning measures under the Protection against Violence Act was cited in the context of the court's final decision.

Art. 2 Abs. I GSG

The provision concerning measures under the Protection against Violence Act was cited in the context of the court's final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00353

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00353 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Rayon- und Kontaktverbot wegen häuslicher Gewalt. Der Haftrichter erachtete die SMS-Botschaften, die der alkoholabhängige Beschwerdeführer seiner Ehefrau schickte, zu Recht als Androhung von Gewalt (E. 4.1).

Die psychische Integrität der Ehefrau wurde ferner auch dadurch verletzt, dass der Beschwerdeführer mehrfach drohte, intime Daten der Ehefrau gegen ihren Willen an Dritte weiterzuleiten, und dass er diese Drohung teilweise auch umsetzte (E. 4.2). Vor dem Hintergrund der erfolgten Drohungen und Belästigungen und angesichts der geringen Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers ist von einer anhaltenden Gefährdung der Ehefrau auszugehen, weshalb die 2-monatige Verlängerung des gewaltschutzrechtlichen Rayon- und Kontaktverbots nicht zu beanstanden ist (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BELÄSTIGUNG DROHUNG GEWALTSCHUTZ KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4