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VB.2014.00350 • VG ZH VB.2014.00350 KI-generiert

Conditional Release Appeal: Reliance on Outdated Recidivism Expert Opinion

Geschäftsnummer VB.2014.00350
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the denial of conditional release under Article 86 of the Criminal Code, specifically challenging the reliance on a 2003 expert opinion to assess the recidivism risk. The court reasoned that although the appellant had shown positive progress in insight and self-reflection, which cast doubt on the current relevance of the decade-old expert assessment, the lower authority erred by not ordering a new expert opinion, as the existing documentation, including therapy reports, was deemed insufficient for a reliable decision on continued detention. Consequently, the matter was partially upheld and remanded to the respondent authority for a new decision based on current evaluation, while free legal aid was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Enlassung nach Art. 86 StGB: Frage der Aktualität des Gutachtens Die Akten sprechen zwar nicht für eine erhebliche Veränderung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Diesem sind jedoch auch aus Sicht der Vorinstanz gewisse positiv zu würdigende Fortschritte bezüglich Einsicht und Selbstreflexion zu attestieren, die angesichts des beträchtlichen Alters Zweifel an der Aktualität der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich der Rückfallgefahr hervorrufen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz das Gutachten von 2003 zusammen mit den Therapieverlaufsberichten nicht mehr als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlage betrachten. Vielmehr hätte sie bzw. bereits der Beschwerdegegner ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen (E. 6.1.3). Keine Diskriminierung des Beschwerdeführers gegenüber anderen, namentlich schweizerischen Inhaftierten (E. 6.2). Abschreibung des Gesuchs um unentgeltiche Prozessführung als gegenstandslos geworden, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 7.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Rückfall bei Straftaten Rechtsgutachten administrative Versorgung Widerruf des bedingten Strafvollzugs unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

The court's decision concerns conditional release, which is regulated by this article.

Art. 86 Abs. II StGB

The court's decision concerns conditional release, which is regulated by this article.

Art. 62d Abs. II StGB

This article was cited among those relevant to the legal subject matter addressed in the decision.

Art. 64 Abs. I StGB

This article was cited among those relevant to the legal subject matter addressed in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00350

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00350 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Enlassung nach Art. 86 StGB: Frage der Aktualität des Gutachtens Die Akten sprechen zwar nicht für eine erhebliche Veränderung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Diesem sind jedoch auch aus Sicht der Vorinstanz gewisse positiv zu würdigende Fortschritte bezüglich Einsicht und Selbstreflexion zu attestieren, die angesichts des beträchtlichen Alters Zweifel an der Aktualität der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich der Rückfallgefahr hervorrufen.

Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz das Gutachten von 2003 zusammen mit den Therapieverlaufsberichten nicht mehr als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlage betrachten. Vielmehr hätte sie bzw. bereits der Beschwerdegegner ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen (E. 6.1.3). Keine Diskriminierung des Beschwerdeführers gegenüber anderen, namentlich schweizerischen Inhaftierten (E. 6.2). Abschreibung des Gesuchs um unentgeltiche Prozessführung als gegenstandslos geworden, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 7.2).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT GUTACHTEN LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 62d Abs. II StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3