Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00341 • VG ZH VB.2014.00341 KI-generiert

Right to Access Expert Opinion and Data Protection Balancing

Geschäftsnummer VB.2014.00341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the right of access to an expert opinion and its appendices, commissioned by the opposing party, following the termination of a criminal investigation. The court determined that the matter was governed by the Information and Data Protection Act and required an interest balancing under the relevant provisions, as constitutional rights precluded the automatic application of a statutory provision barring access due to non-consent from involved parties. In the balancing, the appellant's interest in accessing their own data and supporting potential liability claims was weighed against the privacy and potential business secret interests of the involved parties, with the court finding that while the interests in protecting certain personal data of third parties outweighed access, the appellant's right to access their own data and relevant information generally prevailed, necessitating partial granting of access through measures like anonymization as required by the principle of proportionality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Informationszugang [Zu prüfen ist das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines nach dem Akteneinsichtsgesuch eingestellten Strafverfahrens.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Das vorliegende Gesuch um Informationszugang ist in Anwendung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz zu beurteilen (E. 2.1). Das Gutachten und seine Beilagen enthalten sowohl eigene Personendaten der Beschwerdeführerin als auch besondere Personendaten der Mitbeteiligten im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG (E. 3). Ansprüche aus Bundesverfassungsrecht schliessen die Anwendung von § 26 Abs. 2 IDG aus: Da die Beschwerdeführerin über Einsichtsansprüche nach Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 (und allenfalls Art. 10 Abs. 2) BV verfügt, ist nicht entscheidend, dass die Mitbeteiligten die Zustimmung zum Informationsgesuch im Sinn von § 26 Abs. 2 IDG verweigert haben. Es ist eine Interessenabwägung im Sinn von § 23 IDG vorzunehmen (E. 4.3). Hierbei stehen sich die Interessen der Beschwerdeführerin und jene der Mitbeteiligten gegenüber (E. 5.1). Das Interesse der Beschwerdeführerin besteht sowohl im Zugang zu den eigenen Daten als auch im Nutzen, den ihr das Gutachten und dessen Beilagen bei der Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche bringt (E. 4.3 und 5.2). Die Vorinstanz hätte nicht berücksichtigen dürfen, dass – als Folge der Gutheissung allfälliger Einsichtsgesuche von Gläubigern durch den Liquidator – die streitigen Daten einem grösseren Personenkreis bekannt werden könnten (E. 5.4.3). Die streitigen Daten enthalten Angaben über den internen Meinungsbildungsprozess und die Betriebsorganisation der Mitbeteiligten 1, die der Privatsphäre zuzuordnen sind. Ob sie dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, kann aufgrund der Akten nicht entschieden werden (E. 5.6). Es besteht keine Vertrauensgrundlage, aufgrund deren die Mitbeteiligte 1 davon ausgehen durfte,dass die bei ihr sichergestellten Akten keinen Drittpersonen zugänglich gemacht werden (E. 5.7). Die eventualiter vorgenommene Ermittlung und Gewichtung der massgeblichen Interessen durch die Vorinstanz erweist sich aus verschiedenen Gründen als fehlerhaft (E. 5.9). Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an der Einsicht in ihre eigenen Daten gegen die entgegenstehenden Interessen: Die Geheimhaltungsinteressen der Mitbeteiligten 1, ihrer Mitarbeiter und Dritter stehen dem Informationszugang nicht generell, sondern nur punktuell entgegen. Was die Mitbeteiligte 1 betrifft, vermöchten nur allfällige Geschäftsgeheimnisse das Interesse der Beschwerdeführerin am Informationszugang zu überwiegen (E. 6.2.2). Mit Bezug auf die besonderen Personendaten der Mitbeteiligten 2-19 ist zu unterscheiden, in welchen Dokumenten diese zu finden sind (E. 6.3). Soweit sich besondere Personendaten der Mitbeteiligten 2–19 sowie Dritter in Dokumenten finden, die nicht von der Beschwerdeführerin stammen und dieser nicht bekannt sind, überwiegt dagegen das Interesse am Schutz der Privatsphäre, weshalb das Einsichtsrecht nur beschränkt zu gewähren ist (E. 6.3.3 und E. 6.4). Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) fordert, den Informationszugang nur soweit einzuschränken, als es zur Wahrung der überwiegenden Interessen unerlässlich ist. Die Einschränkung hat namentlich durch Anonymisierungen und Kürzungen zu erfolgen (E. 7.1). Der Verwaltungsaufwand ist kein relevantes Kriterium bei der Interessenabwägung (E. 7.3). Der Beschwerdeführerin ist unter den in E. 6 genannten Vorbehalten der Zugang zum Gutachten und seinen Beilagen zu gewähren; Bedeutung im Einzelnen (E. 7.4). Der Informationszugang ist von der Beschwerdegegnerin durchzuführen (E. 7.5). Kosten (E. 8). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und Anweisung, im Sinne der Erwägungen teilweise Einsicht in das Gutachten samt Beilagen zu gewähren.

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Administrativgutachten Schutz der Privatsphäre Datenschutz Ausgeschlossene Rechtsgebiete gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. III BV

The principle of proportionality was applied in restricting the scope of information access.

Art. 23 IDG

Applied in the final order for conducting the necessary interest balancing regarding information access.

Art. 26 Abs. II IDG

The court determined that constitutional rights excluded the application of this provision concerning the refusal of consent by interested parties.

Art. 3 Abs. IV lit. a IDG

This provision defines special personal data that were considered during the interest balancing.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in conjunction with Art. 13 Abs. 2 BV as the basis for the complainant's right of access, which precluded the application of Art. 26 para. 2 IDG.

Art. 13 Abs. II BV

Cited as the basis for the complainant's right of access, which precluded the application of Art. 26 para. 2 IDG.

Art. 10 Abs. II BV

Mentioned as a potential basis for the complainant's right of access, which precluded the application of Art. 26 para. 2 IDG.

§ 8 Abs. I VRG

This provision (likely related to the Cantonal Administrative Procedure Act) determined the jurisdiction of the Administrative Court, which was mentioned in the reasoning, but the final order partially grants the appeal and remits the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00341

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00341 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Informationszugang [Zu prüfen ist das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines nach dem Akteneinsichtsgesuch eingestellten Strafverfahrens.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1).

Das vorliegende Gesuch um Informationszugang ist in Anwendung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz zu beurteilen (E. 2.1). Das Gutachten und seine Beilagen enthalten sowohl eigene Personendaten der Beschwerdeführerin als auch besondere Personendaten der Mitbeteiligten im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG (E. 3). Ansprüche aus Bundesverfassungsrecht schliessen die Anwendung von § 26 Abs. 2 IDG aus: Da die Beschwerdeführerin über Einsichtsansprüche nach Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 (und allenfalls Art. 10 Abs.

2) BV verfügt, ist nicht entscheidend, dass die Mitbeteiligten die Zustimmung zum Informationsgesuch im Sinn von § 26 Abs. 2 IDG verweigert haben. Es ist eine Interessenabwägung im Sinn von § 23 IDG vorzunehmen (E. 4.3). Hierbei stehen sich die Interessen der Beschwerdeführerin und jene der Mitbeteiligten gegenüber (E. 5.1). Das Interesse der Beschwerdeführerin besteht sowohl im Zugang zu den eigenen Daten als auch im Nutzen, den ihr das Gutachten und dessen Beilagen bei der Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche bringt (E. 4.3 und 5.2).

Die Vorinstanz hätte nicht berücksichtigen dürfen, dass – als Folge der Gutheissung allfälliger Einsichtsgesuche von Gläubigern durch den Liquidator – die streitigen Daten einem grösseren Personenkreis bekannt werden könnten (E. 5.4.3). Die streitigen Daten enthalten Angaben über den internen Meinungsbildungsprozess und die Betriebsorganisation der Mitbeteiligten 1, die der Privatsphäre zuzuordnen sind. Ob sie dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, kann aufgrund der Akten nicht entschieden werden (E. 5.6). Es besteht keine Vertrauensgrundlage, aufgrund deren die Mitbeteiligte 1 davon ausgehen durfte,dass die bei ihr sichergestellten Akten keinen Drittpersonen zugänglich gemacht werden (E. 5.7).

Die eventualiter vorgenommene Ermittlung und Gewichtung der massgeblichen Interessen durch die Vorinstanz erweist sich aus verschiedenen Gründen als fehlerhaft (E. 5.9). Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an der Einsicht in ihre eigenen Daten gegen die entgegenstehenden Interessen: Die Geheimhaltungsinteressen der Mitbeteiligten 1, ihrer Mitarbeiter und Dritter stehen dem Informationszugang nicht generell, sondern nur punktuell entgegen. Was die Mitbeteiligte 1 betrifft, vermöchten nur allfällige Geschäftsgeheimnisse das Interesse der Beschwerdeführerin am Informationszugang zu überwiegen (E. 6.2.2).

Mit Bezug auf die besonderen Personendaten der Mitbeteiligten 2-19 ist zu unterscheiden, in welchen Dokumenten diese zu finden sind (E. 6.3). Soweit sich besondere Personendaten der Mitbeteiligten 2–19 sowie Dritter in Dokumenten finden, die nicht von der Beschwerdeführerin stammen und dieser nicht bekannt sind, überwiegt dagegen das Interesse am Schutz der Privatsphäre, weshalb das Einsichtsrecht nur beschränkt zu gewähren ist (E. 6.3.3 und E. 6.4). Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) fordert, den Informationszugang nur soweit einzuschränken, als es zur Wahrung der überwiegenden Interessen unerlässlich ist.

Die Einschränkung hat namentlich durch Anonymisierungen und Kürzungen zu erfolgen (E. 7.1). Der Verwaltungsaufwand ist kein relevantes Kriterium bei der Interessenabwägung (E. 7.3). Der Beschwerdeführerin ist unter den in E. 6 genannten Vorbehalten der Zugang zum Gutachten und seinen Beilagen zu gewähren; Bedeutung im Einzelnen (E. 7.4). Der Informationszugang ist von der Beschwerdegegnerin durchzuführen (E. 7.5). Kosten (E. 8). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und Anweisung, im Sinne der Erwägungen teilweise Einsicht in das Gutachten samt Beilagen zu gewähren.

· --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT DATENSCHUTZ DATENSCHUTZGESETZ DATENSCHUTZRECHT EINSTELLUNG EINSTELLUNGSVERFÜGUNG GRUNDRECHTE GUTACHTEN INFORMATION INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG PERSONENDATEN PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STRAFRECHTLICHE ANKLAGE STRAFUNTERSUCHUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 13 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. III BV Art. 36 Abs. III BV Art. 3 lit. c DSG Art. 9 Abs. III DSG Art. 3 Abs. III IDG Art. 3 Abs. IV lit. a IDG Art. 20 Abs. II IDG Art. 20 Abs. III IDG Art. 22 Abs. II IDG Art. 23 IDG Art. 25 Abs. II IDG Art. 26 Abs. II IDG Art. 13 Abs. II IDV Art. 15 Abs. I IDV Art. 8a SchKG Art. 320 Abs. III SchKG § 8 Abs. I VRG · Publikationen:

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