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VB.2014.00337 • VG ZH VB.2014.00337 KI-generiert

Information Access vs. Deliberative Process in Asylum Center Planning

Geschäftsnummer VB.2014.00337
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought access to information regarding a planned asylum center location, alleging a violation of the right to be heard because the administrative appeal was dismissed based on documents they could not inspect. The court reasoned that while access to information is generally granted, the authority was justified in withholding the information, as the disclosure would have interfered with the ongoing deliberative process concerning a politically sensitive issue regarding the temporary use of a specific site for asylum seekers, thus establishing an overriding public interest under the relevant information access law that outweighed the appellant's private interest and negated any claim of a procedural hearing violation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Informationszugang | Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, indem der Rekurs allein gestützt auf vom Beschwerdegegner eingereichte Dokumente abgewiesen worden sei, in welche er nicht habe Einsicht nehmen können. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe unabhängig von der materiellen Beurteilung des Rechts auf Information zwangsläufig zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschluss (E. 2). Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Das öffentliche Organ kann die Bekanntgabe von Informationen jedoch ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt (E. 3.2). Vorliegend hielten das Bundesamt für Migration (BFM) und der Beschwerdegegner eine Medienkonferenz zum neuen Bundeszentrum für Asylsuchende in Zürich ab. In der dazugehörigen Medienmittelung wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdegegner entschieden habe, das Duttweiler-Areal dem BFM für ein temporäres Bundesverfahrenszentrum zur Verfügung zu stellen. Zwar lag zum Zeitpunkt der Medienkonferenz und der dazugehörigen Medienmitteilung ein Grundsatzentscheid bezüglich des Standorts des geplanten Verfahrenszentrums auf den Duttweiler-Areal vor. Es wurde jedoch in der Medienmitteilung explizit fetgehalten und wohl auch so kommuniziert, dass weitere Abklärungen ausstünden, die Projektierung in Angriff zu nehmen sei und die Realisierung unter Vorbehalt der Zustimmung des Beschwerdegegners stehe. Es konnte daher weder von einem Abschluss des Entscheidungsprozess noch von einem bindenden Entscheid ausgegangen werden. Die Medienkonferenz galt lediglich der Zwischeninformation (E. 3.4). Überdies stellt die etwaige Realisierung eines Verfahrenszentrums fürAsylsuchende auf den Duttweiler-Areal eine (die Informationseinschränkung rechtfertigende) politisch umstrittenen Frage im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 IDV dar (E. 3.5). Das öffentliche Interesse an einem ungestörten Meinungs- und Verhandlungsprozess wiegt folglich schwer. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Die Verweigerung des Informationszugangs ist rechtmässig (E. 3.6). Das IDG-Verfahren, das den Informationszugang zum Gegenstand hat, verdängt bezüglich der fraglichen Dokumente grundsätzlich das prozessuale bzw. verfahrensgrundrechtliche Akteneinsichtsrecht. Der Beschwerdeführer ist nicht ursprünglich in ein Verwaltungsverfahren involviert, das eine ihn im Sinn von § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG berührende Anordnung zeitigt. Sein Verfahren entsteht und ist begründet durch das Informationszugangsgesuch. Wird dieses abgelehnt, kann er Rechtsmittel einlegen. In die streitbetroffenen Informationen prozedural vorweg Einsicht zu gewähren, hiesse den Datenschutz bei gerechtfertigter Informationszugangsverweigerung zu unterlaufen. Überdies stünden dem Recht auf Akteneinsicht überwiegende öffentliche Interessen im Sinn von § 9 VRG entgegen. Es liegt damit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor und dem Gesuch um Akteneinsicht ist nicht stattzugeben (E. 4). Abweisung (E. 7).

Schlagwörter

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Asylgesetz Informationszugang Verfahrensrechte Verwendungsrecht öffentliche Verhandlung Sensible Dokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 IDG

The refusal to grant access to information was found to be lawful based on the conditions set out in this article.

Art. 20I IDG

The court applied the general right to access information, though ultimately restricting it.

Art. 2I IDV

This provision was used to justify the public interest in the non-disclosure of information related to a politically controversial matter.

§ 9 VRG

This article was cited to support the conclusion that overriding public interests opposed the request for access to the files.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00337

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00337 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.10.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gesuch um Informationszugang · Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, indem der Rekurs allein gestützt auf vom Beschwerdegegner eingereichte Dokumente abgewiesen worden sei, in welche er nicht habe Einsicht nehmen können. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe unabhängig von der materiellen Beurteilung des Rechts auf Information zwangsläufig zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschluss (E. 2).

Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Das öffentliche Organ kann die Bekanntgabe von Informationen jedoch ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt (E. 3.2). Vorliegend hielten das Bundesamt für Migration (BFM) und der Beschwerdegegner eine Medienkonferenz zum neuen Bundeszentrum für Asylsuchende in Zürich ab.

In der dazugehörigen Medienmittelung wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdegegner entschieden habe, das Duttweiler-Areal dem BFM für ein temporäres Bundesverfahrenszentrum zur Verfügung zu stellen. Zwar lag zum Zeitpunkt der Medienkonferenz und der dazugehörigen Medienmitteilung ein Grundsatzentscheid bezüglich des Standorts des geplanten Verfahrenszentrums auf den Duttweiler-Areal vor. Es wurde jedoch in der Medienmitteilung explizit fetgehalten und wohl auch so kommuniziert, dass weitere Abklärungen ausstünden, die Projektierung in Angriff zu nehmen sei und die Realisierung unter Vorbehalt der Zustimmung des Beschwerdegegners stehe.

Es konnte daher weder von einem Abschluss des Entscheidungsprozess noch von einem bindenden Entscheid ausgegangen werden. Die Medienkonferenz galt lediglich der Zwischeninformation (E. 3.4). Überdies stellt die etwaige Realisierung eines Verfahrenszentrums fürAsylsuchende auf den Duttweiler-Areal eine (die Informationseinschränkung rechtfertigende) politisch umstrittenen Frage im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 IDV dar (E. 3.5). Das öffentliche Interesse an einem ungestörten Meinungs- und Verhandlungsprozess wiegt folglich schwer. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen.

Die Verweigerung des Informationszugangs ist rechtmässig (E. 3.6). Das IDG-Verfahren, das den Informationszugang zum Gegenstand hat, verdängt bezüglich der fraglichen Dokumente grundsätzlich das prozessuale bzw. verfahrensgrundrechtliche Akteneinsichtsrecht. Der Beschwerdeführer ist nicht ursprünglich in ein Verwaltungsverfahren involviert, das eine ihn im Sinn von § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG berührende Anordnung zeitigt. Sein Verfahren entsteht und ist begründet durch das Informationszugangsgesuch. Wird dieses abgelehnt, kann er Rechtsmittel einlegen.

In die streitbetroffenen Informationen prozedural vorweg Einsicht zu gewähren, hiesse den Datenschutz bei gerechtfertigter Informationszugangsverweigerung zu unterlaufen. Überdies stünden dem Recht auf Akteneinsicht überwiegende öffentliche Interessen im Sinn von § 9 VRG entgegen. Es liegt damit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor und dem Gesuch um Akteneinsicht ist nicht stattzugeben (E. 4). Abweisung (E. 7). · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ENTSCHEID GEHEIMHALTUNG MEINUNGSBILDUNGSPROZESS ÖFFENTLICHE INTERESSEN ÖFFENTLICHES ORGAN RECHTLICHES GEHÖR ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 20I IDG Art. 23 IDG Art. 2I IDV § 9 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1