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VB.2014.00336 • VG ZH VB.2014.00336 KI-generiert

Discontinuation of Community Service Due to Loss of Residence Permit

Geschäftsnummer VB.2014.00336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the termination of a sentence of community service imposed in a criminal judgment, noting that for such a sentence to be executed, the individual must possess a valid right to remain in the country at the time of enforcement. Although cantonal authorities are generally obligated to enforce sentences, the situation was altered by a subsequent Federal Court decision upholding the non-renewal of the appellant's residence permit, removing a necessary precondition for the community service. Therefore, the court reasoned that the cantonal authority was entitled, even beyond the strict wording of the relevant criminal code article, to discontinue the community service without prior warning and request the court to convert the sanction to another penalty due to the fundamental change in circumstances regarding the individual's status in the country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einstellung gemeinnütziger Arbeit | Einstellung gemeinnütziger Arbeit Da im Rahmen der Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zumindest Aussicht darauf bestehen muss, dass der Betroffene auch nach dem Strafvollzug in der Schweiz bleiben darf, muss ein rechtsgültiges Anwesenheitsrecht, worüber der Beschwerdeführer gerade nicht verfügt, auch noch im Zeitpunkt der Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit vorliegen. Zwar sind die kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet, die jeweiligen Sanktionen gemäss den Strafurteilen zu vollziehen. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass über den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz im Zeitpunkt des Strafurteils noch nicht rechtskräftig entschieden und die Bestrafung mit gemeinnütziger Arbeit somit nicht ausgeschlossen war. Mit dem nach dem Strafurteil ergangenen Entscheid des Bundesgerichts, das die Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers stützte, haben sich die Umstände wesentlich geändert und ist eine Voraussetzung für die Anordnung gemeinnütziger Arbeit weggefallen. In einem solchen Fall muss die kantonale Behörde anlässlich der Vollstreckung des Urteils über den Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 StGB hinaus befugt sein, ohne vorgängige Mahnung des Betroffenen die gemeinnützige Arbeit einzustellen und beim Gericht die Umwandlung in eine andere Sanktion zu verlangen (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltswechsel Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst strafrechtliche Sanktion Aufenthaltsbewilligung Verbleiberecht Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. I StGB

The court acted beyond the scope of this article to stop the execution of community service due to changed circumstances (loss of residence permit).

Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

The appeal was dismissed, and thus costs were not imposed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00336

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00336 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Einstellung gemeinnütziger Arbeit · Einstellung gemeinnütziger Arbeit Da im Rahmen der Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zumindest Aussicht darauf bestehen muss, dass der Betroffene auch nach dem Strafvollzug in der Schweiz bleiben darf, muss ein rechtsgültiges Anwesenheitsrecht, worüber der Beschwerdeführer gerade nicht verfügt, auch noch im Zeitpunkt der Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit vorliegen.

Zwar sind die kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet, die jeweiligen Sanktionen gemäss den Strafurteilen zu vollziehen. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass über den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz im Zeitpunkt des Strafurteils noch nicht rechtskräftig entschieden und die Bestrafung mit gemeinnütziger Arbeit somit nicht ausgeschlossen war. Mit dem nach dem Strafurteil ergangenen Entscheid des Bundesgerichts, das die Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers stützte, haben sich die Umstände wesentlich geändert und ist eine Voraussetzung für die Anordnung gemeinnütziger Arbeit weggefallen.

In einem solchen Fall muss die kantonale Behörde anlässlich der Vollstreckung des Urteils über den Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 StGB hinaus befugt sein, ohne vorgängige Mahnung des Betroffenen die gemeinnützige Arbeit einzustellen und beim Gericht die Umwandlung in eine andere Sanktion zu verlangen (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFENTHALTSBERECHTIGUNG GEMEINNÜTZIGE ARBEIT UMWANDLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLSTRECKUNG · Rechtsnormen:

· § 36 Abs. I JVV § 36 Abs. II JVV Art. 37 Abs. I StGB Art. 39 Abs. I StGB Art. 70 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3